Normen
BauO OÖ 1994 §49a
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050188.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligen Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde E. (belangte Behörde) vom 15. Februar 2022, mit welchem gemäß § 49a Abs. 2 Oö. Bauordnung 1994 ‑ Oö. BauO 1994 festgestellt worden war, dass ein näher beschriebenes Gebäude auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG H. einen rechtmäßigen Bestand darstelle, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit einer näher ausgeführten Spruchmaßgabe als unbegründet abgewiesen (I.). Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das LVwG für unzulässig (II.).
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2023 („Revisionsbeantwortung“) beantragte die mitbeteiligte Partei, der Verwaltungsgerichtshof möge die Revision kostenpflichtig zurückweisen.
4 In der Zulässigkeitsbegründung der außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, das LVwG habe gegen den ausdrücklich erklärten Willen der revisionswerbenden Parteien einen „Parteiwechsel bewilligt“, der „mit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang“ stehe; diesbezüglich bedürfe es einer Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit. Darüber hinaus seien die revisionswerbenden Parteien im Recht auf Gehör eingeschränkt worden, da ein Antrag, innerhalb angemessener Frist zu einem Schriftsatz der mitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen, abgewiesen worden und ein näher benannter Zeuge in der Verhandlung nicht angehört worden sei. Außerdem seien im gegenständlichen Fall „Fragen zur Auslegung des § 49a Abs 2 oÖ. BauO zu lösen“; zu dieser Gesetzesbestimmung fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2022/05/0194, mwN).
10 Soweit zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht wird, das LVwG habe gegen den Willen der revisionswerbenden Parteien einen Parteiwechsel bewilligt, der mit verfahrensrechtlichen Bestimmungen nicht in Einklang stehe, wird weder unter Bezugnahme auf den konkreten Sachverhalt dargelegt, um welche Art von Parteiwechsel es sich gegenständlich handle, noch, gegen welche konkreten verfahrensrechtlichen Bestimmungen das LVwG verstoßen habe und inwiefern sich in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ergeben könnte.
11 Sofern in den Revisionszulässigkeitsgründen weiters Verfahrensmängel (behauptete mangelnde Stellungnahmemöglichkeit zu einem Schriftsatz innerhalb angemessener Frist und Nichtanhörung eines Zeugen in der mündlichen Verhandlung) geltend gemacht werden, ist zu bemerken, dass Rechtsfragen des Verfahrensrechtes nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargelegt werden muss (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/05/0257, oder auch 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN).
12 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird nicht dargelegt, dass fallbezogen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stünden, ebenso nicht, dass die durch das LVwG getroffene Beurteilung grob fehlerhaft wäre, und es wird auch nicht aufgezeigt, dass das LVwG bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel zu einem anderen, für die revisionswerbenden Parteien günstigeren Verfahrensergebnis gelangt wäre. Insoweit wird auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargetan.
13 Wenn zur Zulässigkeit der Revision schließlich vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung „zur Auslegung des § 49a Abs 2 Oö. BauO“ fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des LVwG, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. dazu für viele etwa VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0175, oder auch 14.7.2021, Ra 2021/05/0117, mwN). Weder wird in der Zulässigkeitsbegründung ein Bezug zum konkreten Sachverhalt hergestellt (vgl. etwa VwGH 30.4.2021, Ra 2021/05/0072, mwN), noch wird dargelegt, aus welchem Grund das Schicksal der Revision von diesem völlig pauschal angeschnittenen Thema abhängen sollte (vgl. nochmals 14.7.2021, Ra 2021/05/0117; oder auch 23.9.2019, Ra 2019/06/0075, mwN). Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder auch 29.5.2020, Ra 2020/05/0060, jeweils mwN).
14 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
15 Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz war nicht stattzugeben, weil die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG aufgetragen wurde (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0084, mwN).
Wien, am 8. August 2023
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