European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050072.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird dargelegt, wann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. Die Voraussetzungen dafür lägen hier vor, weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutig abweiche, die im konkreten Fall zu lösende Rechtsfrage eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung habe, im einschlägigen verwaltungsrechtlichen Bereich ein starkes Rechtsschutzbedürfnis herrsche und eine große Zahl von Normadressaten von der Regelung des § 9 VStG und den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 unmittelbar betroffen sei.
5 Ohne konkrete Bezugnahme auf den Einzelfall ist die Begründung der Zulässigkeit einer Revision nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, mwN). Da in den vorliegenden Revisionszulässigkeitsgründen auf den gegenständlichen Revisionsfall in keiner Weise konkret eingegangen und nicht näher dargelegt wird, welche bestimmte Rechtsfrage als grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall zu lösen hätte, erweist sich die Revision nicht als zulässig.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. April 2021
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