VwGH Ra 2023/04/0004

VwGHRa 2023/04/00046.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision der Ö AG, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. November 2022, Zl. W214 2248875‑1/17E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Datenschutzbehörde; mitbeteiligte Partei: A B in W, vertreten durch Mag. Robert Haupt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/12; weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs1
AVG §13 Abs7
AVG §68 Abs1
DSG §24
EURallg
VwRallg
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art9 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040004.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Der Mitbeteiligte richtete im Jahr 2019 ein Auskunftsersuchen gemäß Art. 15 Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) an die Revisionswerberin.

2 Im Antwortschreiben vom 16. September 2019 gab die Revisionswerberin (ua.) an, im Zuge ihrer Tätigkeit als Adressverlag personenbezogene Daten sowie statistische Hochrechnungen zu verwenden und diese Daten Geschäftskunden für Marketingzwecke anzubieten. In einer Anlage waren die von der Revisionswerberin verarbeiteten personenbezogenen Daten des Mitbeteiligten und deren Herkunft aufgelistet, wobei dem Mitbeteiligten (so genannte) Sinus‑Geo‑Milieus jeweils mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitswert zugeordnet waren und das Sinus‑Geo‑Milieu „Hedonisten“ als dominantes Geo‑Milieu ausgewiesen war.

3 Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhob der Mitbeteiligte bei der Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde) eine gegen die Revisionswerberin als Beschwerdegegnerin gerichtete Datenschutzbeschwerde und führte begründend aus, die Revisionswerberin habe ihn in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil sie (ua.) Daten zu seinen weltanschaulichen Überzeugungen verarbeitet und damit gegen die Bestimmungen der Art. 5, 6 und 9 DSGVO verstoßen habe.

4 In einer dazu erstatteten Stellungnahme hielt die Revisionswerberin fest, Sinus‑Geo‑Milieus seien Marketingklassifikationen im Sinn des § 151 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag habe sie ausschließlich Sinus‑Geo‑Milieus verarbeitet, die sie vom Lieferanten A GmbH erhalten und unverändert übernommen sowie vertrieben habe.

5 2. Mit Bescheid vom 10. November 2021 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten teilweise statt und stellte fest, die Revisionswerberin habe Daten besonderer Kategorien im Sinn des Art. 9 DSGVO betreffend die Sinus‑Geo‑Milieus ohne die Einwilligung des Mitbeteiligten verarbeitet und ihn dadurch in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten als unbegründet ab.

6 3. Die gegen Spruchpunkt 1. dieses Bescheides erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 28. November 2022 als unbegründet ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für nicht zulässig erklärt.

7 Das BVwG stellte zusammengefasst fest, die Revisionswerberin betreibe das Gewerbe „Adressverlag und Direktmarketingunternehmen“. Sie habe im Rahmen dieser Tätigkeit bis längstens zum 13. November 2019 (spätestens zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche Sinus‑Geo‑Milieus physisch gelöscht worden) Datensätze zu den Sinus‑Geo‑Milieus über den Mitbeteiligten verarbeitet. Diese Datensätze würden Marketingklassifikationen darstellen, welche eine Wahrscheinlichkeitsaussage betreffend die Zugehörigkeit der Betroffenen zu einem bestimmten Sinus‑Geo‑Milieu beinhalteten. Die Datensätze seien von der Revisionswerberin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Adressverlag verwendet und Geschäftskunden für Marketingzwecke angeboten worden. Eine Zustimmung des Mitbeteiligten zur Verarbeitung dieser Daten liege nicht vor.

Anschließend traf das BVwG nähere Feststellungen zu Sinus‑Milieus und führte auf das Wesentliche zusammengefasst aus, diese würden eine Gesellschafts‑ und Zielgruppen‑Typologie darstellen, die auf sozialen Milieus basiere. Sie würden Menschen mit ähnlichen Werten und einer vergleichbaren sozialen Lage zu „Gruppen Gleichgesinnter“ zusammenfassen. Die Milieu‑Einteilung erfolge entlang zweier Dimensionen: „Soziale Lage“ (Unter‑, Mittel‑ oder Oberschicht) und „Grundorientierung“ („Tradition“, „Modernisierung/Individualisierung“ und „Neuorientierung“). Die Sinus‑Milieus würden somit Menschen nach ihrer Grundhaltung und Lebensweise gruppieren und dadurch Menschen zusammenfassen, die sich in Lebensauffassung und Lebensweise ähnelten. Anschließend gab das BVwG die (für Österreich von der I GmbH vorgenommene) Beschreibung der einzelnen Sinus‑Milieus („Konservative“, „Traditionelle“, „Etablierte“, „Performer“, „Postmaterielle“, „Digitale Individualisten“, „Bürgerliche Mitte“, „Adaptiv‑Pragmatische“, „Konsumorientierte Basis“, „Hedonisten“) wieder.

In weiterer Folge hielt das BVwG fest, dass die Revisionswerberin die (von der M GmbH errechneten) Datensätze zu den Sinus‑Geo‑Milieus im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung als Adressverlag vom Datenlieferanten A GmbH bezogen habe. Bei den Sinus‑Geo‑Milieus erfolge eine auf einer Wahrscheinlichkeitsrechnung basierende Einstufung nach den Geo‑Milieus (der M GmbH), welche die Sinus‑Milieus „auf den geografischen Raum umlegen“ würden. Diese Wahrscheinlichkeitsdaten seien durch eine Verknüpfung repräsentativer Befragungsdaten aus der Sinus‑Milieuforschung mit Adressdaten der M GmbH entwickelt worden. Mittels mathematisch‑statistischer Verfahren würden die Wahrscheinlichkeitswerte für an bestimmten Adressen befindliche Gebäude errechnet und diesen zugeordnet werden. Für jeden Haushalt in Österreich werde die statistische Wahrscheinlichkeit berechnet, mit welcher die einzelnen Sinus‑Milieus vorkämen, und zusätzlich das dominante Sinus‑Geo‑Milieu bestimmt.

Der Revisionswerberin seien von der A GmbH zwei Datentabellen übermittelt worden. Eine habe die Adressdaten einzelner Personen, die andere die auf Gebäudeebene errechneten Sinus‑Geo‑Milieus enthalten. Weiters sei der Revisionswerberin von der A GmbH der Schlüssel zur Verknüpfung der Sinus‑Geo‑Milieus auf Gebäudeebene mit den Adressdaten zur Verfügung gestellt worden. Die Revisionswerberin habe in der Folge diese Struktur in ihre eigene Datenbank übernommen und durch Kombination der Listen einzelnen Personen jeweils Wahrscheinlichkeitswerte über die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sinus‑Geo‑Milieu zugeschrieben. Dem Mitbeteiligten seien etwa die Wahrscheinlichkeitswerte „Konservative: 3,29 %“, „Traditionelle: 2,23 %“ oder „Performer: 16,47 %“ zugeschrieben und als dominantes Geo‑Milieu „Hedonisten: 22,5 %“ ausgewiesen worden.

8 In seiner Beweiswürdigung verwies das BVwG auf den Akteninhalt bzw. ‑ hinsichtlich der Feststellungen zu den Sinus‑Geo‑Milieus ‑ auf die von der Revisionswerberin der Beschwerde beigefügte Präsentation der I GmbH sowie eine Internetrecherche. Zudem habe das BVwG als weiteres Beweismittel die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in einem anderen beim BVwG anhängigen (Parallel)Verfahren (betreffend dieselben Rechtsfragen) eingebracht, wobei in dieser Verhandlung (wie von der Revisionswerberin beantragt) der Geschäftsführer der I GmbH als Zeuge einvernommen worden sei.

9 In seiner rechtlichen Beurteilung bejahte das BVwG zunächst den ‑ ungeachtet der Löschung der Daten bestehenden ‑ Rechtsanspruch des Mitbeteiligten auf Feststellung der (in der Vergangenheit erfolgten) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung.

Zur Frage des Vorliegens personenbezogener Daten gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO führte das BVwG aus, dieser Begriff sei weit zu verstehen und umfasse etwa auch Meinungen oder Überzeugungen sowie Einschätzungen zu einer Person, wobei unerheblich sei, ob diese Einschätzungen zutreffend seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich ‑ so wie der Oberste Gerichtshof ‑ bereits mit dem Personenbezug der von der Revisionswerberin verarbeiteten „Parteiaffinitäten“, die jeweils eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Neigungen einer Person zu einer bestimmten Partei enthielten, auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gelangt, dass „Parteiaffinitäten“ als personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren seien. Auch Sinus‑Geo‑Milieus seien als personenbezogene Daten zu betrachten, zumal sie dem Mitbeteiligten direkt zugeordnet seien und Aussagen über seine Grundhaltung und Lebensweise enthielten. Dass die Daten (lediglich) über statistische Wahrscheinlichkeiten errechnet worden seien, ändere nichts am Vorliegen des Personenbezugs. Unerheblich sei auch, dass die Daten in einem ersten Schritt lediglich Gebäuden bzw. Adressen zugewiesen worden seien, weil die Datensätze in einem weiteren Schritt einzelnen Personen zugeordnet und in dieser Form von der Revisionswerberin in ihrer Datenbank verarbeitet worden seien.

An dieser Beurteilung würden auch die Verhaltensregeln der Revisionswerberin gemäß Art. 40 DSGVO für die Ausübung des Gewerbes der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gemäß § 151 GewO 1994 nichts ändern, weil diese nicht zu einer Beschneidung der aus der DSGVO resultierenden Betroffenenrechte führen könnten. Dem Einwand der Revisionswerberin, es handle sich bei den Sinus‑Geo‑Milieus um Marketingklassifikationen im Sinn des § 151 Abs. 6 GewO 1994, hielt das BVwG entgegen, dass dies an der Einstufung als von der DSGVO erfasste personenbezogene Daten nichts ändere.

Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ‑ so das BVwG unter Verweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte weiter ‑ gelange auch das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO normierte Verarbeitungsverbot zur Anwendung. Mit Sinus‑Geo‑Milieus würden Menschen nach ihren Lebensauffassungen und Lebensweisen gruppiert. Selbst wenn die Definitionen der einzelnen Sinus‑Geo‑Milieus alleine nicht immer eindeutig auf eine konkrete Weltanschauung schließen ließen, sei in Anbetracht der Gliederung der Gesellschaft in ‑ im Wesentlichen ‑ drei Schichten, denen die einzelnen Milieus (wie etwa „Konservative“, „Traditionelle“, „Postmaterielle“, oder „Bürgerliche Mitte“) zugeordnet seien, ersichtlich, dass diese unter den Begriff der Weltanschauung im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu subsumieren seien. Für eine Subsumtion unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO sei es ausreichend, dass aus den Daten die vermutete Zugehörigkeit zu einem bestimmten Sinus‑Geo‑Milieu und dadurch das vermutete Vorliegen einer bestimmten Weltanschauung des Einzelnen hervorgehe.

Auch im vorliegenden Fall lasse sich aus den dem Mitbeteiligten mit einem bestimmten Wahrscheinlichkeitswert zugeordneten Sinus‑Geo‑Milieus sehr wohl eine (wahrscheinliche) weltanschauliche Überzeugung ableiten. Der Mitbeteiligte sei mit der deutlich dominanten Wahrscheinlichkeit von 22,5 % dem Milieu „Hedonisten“ zugeordnet worden, alle anderen Milieus hätten einen Wahrscheinlichkeitswert unter 20 % aufgewiesen (die Milieus „Konservative“ bzw. „Traditionelle“ etwa Werte von unter 4 %). Der Mitbeteiligte sei daher in der Unterschicht bzw. unteren/mittleren Mittelschicht eingeordnet und ihm die Haltung als „momentbezogen“ und „erlebnishungrig“ sowie „auf der Suche nach Spaß und Unterhaltung“ zugeschrieben worden. Zudem werde Hedonisten auch eine Verweigerung von Konventionen der Mehrheitsgesellschaft zugeschrieben. Hedonisten würden insofern konkurrierende Solidaritätsvorstellungen vertreten, woraus durchaus auf bestimmte Positionen und Überzeugungen in unterschiedlichen Lebensbereichen wie etwa Politik, Bildung oder Gesundheit, geschlossen werden könnte. Auch aus dem Zusammenspiel zwischen höheren und niedrigen Wahrscheinlichkeitswerten der einzelnen Sinus‑Geo‑Milieus ergebe sich, ob der Betroffene grundsätzlich die Grundorientierung, Mentalität und Werte eines bestimmten Milieus teile oder diese ablehne. Schließlich könnten durch die Verarbeitung der Datensätze zu den Sinus‑Geo‑Milieus jene Gefahren bestehen, vor denen Art. 9 DSGVO schützen wolle, nämlich die Gefahr einer Diskriminierung auf Grund einer (unterstellten) weltanschaulichen Überzeugung.

Abschließend legte das BVwG noch (mit näherer Begründung) dar, dass kein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO verwirklicht sei, weshalb die Verarbeitung der Daten rechtswidrig gewesen sei.

10 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf das Wesentliche zusammengefasst vorgebracht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Sinus‑Geo‑Milieus um weltanschauliche Überzeugungen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handle. Zudem gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Einhaltung von ‑ durch die belangte Behörde genehmigten ‑ Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO eine Datenverarbeitung rechtfertigen könne.

11 4.1. Soweit der Mitbeteiligte (dem BVwG) mit Schreiben vom 3. August 2023 bekanntgegeben hat, dass die dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegende Beschwerde bei der DSB zurückgezogen werde, genügt der Hinweis, dass eine Zurückziehung eines Antrags (und nichts Anderes gilt für eine Datenschutzbeschwerde) gemäß § 13 Abs. 7 AVG nach Eintritt der Rechtskraft der ‑ diesen Antrag erledigenden ‑ Entscheidung nicht mehr möglich ist (vgl. etwa VwGH 10.6.2023, Ra 2022/04/0153, Rn. 9, mwN).

12 4.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ auch nach Entscheidung des Verwaltungsgerichtes oder selbst nach Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist eine Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0090 und 0091, Rn. 5, mwN).

16 4.3. Betreffend die von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob es sich bei den verfahrensgegenständlichen Sinus‑Geo‑Milieus um besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO handle, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2024, Ra 2023/04/0005, Rn. 18 ff, verwiesen werden, dem ein in den maßgeblichen tatsächlichen Aspekten gleichgelagerter Fall zugrunde lag.

17 Im Ergebnis ist somit auch für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die verfahrensgegenständlichen Daten über den Mitbeteiligten als personenbezogene Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 DSGVO zu qualifizieren sowie unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO zu subsumieren sind und aus diesem Grund deren Verarbeitung mangels Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes verboten war.

18 Soweit die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung konkret bezogen auf den Mitbeteiligten geltend macht, aus dem Begriff „Hedonisten“ könne auf keine weltanschauliche Überzeugung des Mitbeteiligten geschlossen werden, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im eben genannten Erkenntnis Ra 2023/04/0005, Rn. 37, unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Erkenntnis VwGH 14.12.2021, Ro 2021/04/0007, zu den Parteiaffinitäten ausgesprochen hat, dass nicht nur die Unterstellung eines gesteigerten Interesses für eine bestimmte Partei, sondern ebenso die sich aus den Daten allenfalls ergebende Ablehnung oder auch die Gleichgültigkeit gegenüber einer oder allen die Schlussfolgerung auf eine bestimmte politische Haltung erlaubt und hinsichtlich der hier gegenständlichen Zuschreibungen von Sinus‑Geo‑Milieus nichts Anderes gelten kann.

19 Im Zusammenspiel mit den fallbezogen dem Mitbeteiligten mit geringen Wahrscheinlichkeitswerten zugeordneten Sinus‑Geo‑Milieus „Konservative“, und „Traditionelle“, die sich nach den Feststellungen des BVwG (in ähnlicher Weise) durch Traditionalismus und eine kritische Haltung gegenüber aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen bzw. eine Fokussierung auf Sicherheit und Ordnung auszeichnen, ergibt sich daher auch hier in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Art. 9 DSGVO sehr wohl, dass aus den verfahrensgegenständlichen Informationen ausreichend deutlich weltanschauliche Überzeugungen im Sinn dieser Bestimmung hervorgehen.

20 4.4. Des Weiteren kann auch betreffend die von der Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Einhaltung von ‑ durch die belangte Behörde genehmigten ‑ Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO eine Datenverarbeitung rechtfertigen könne, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis VwGH Ra 2023/04/0005, Rn. 45 f, verwiesen werden. Auch mit diesem Vorbringen ist für die Revisionswerberin vorliegend somit nichts zu gewinnen.

21 5. Da die von der Revisionswerberin als grundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfragen somit bereits geklärt worden sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Juni 2024

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