VwGH Ra 2023/03/0012

VwGHRa 2023/03/001231.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des A A in W, vertreten durch Mag. Robert Igali‑Igalffy, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Dezember 2022, Zl. VGW‑121/043/14371/2022‑2, betreffend Nichtausstellung eines Taxilenkerausweises (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030012.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Taxiausweises in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.

2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber in den letzten fünf Jahren insgesamt sieben rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des KFG ‑ davon vier wegen Nichterteilung von Lenkerauskünften nach § 103 Abs. 2 KFG ‑ aufweise, die in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses näher erläutert werden. Sechs dieser Verwaltungsübertretungen habe der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der betreffenden Zulassungsbesitzerin begangen, eine als Fahrzeuglenker. Seinem Beschwerdevorbringen, wonach er mangels Ausübung der faktischen Geschäftsführung für die Nichterteilung von Lenkerauskünften nicht zuständig und damit für die Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG nicht verantwortlich gewesen sei, stehe insbesondere die Bindung der Behörde an rechtskräftige Bestrafungen entgegen. Die festgestellten Verwaltungsübertretungen würden ‑ wie näher begründet wird ‑ der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers und damit der Ausstellung des Taxiausweises entgegenstehen. Weil der Revisionswerber kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet habe und die Rechtsfrage auf Basis der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen gewesen sei, habe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben können.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die im Wesentlichen geltend macht, die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit beruhe mangels Einvernahme von Zeugen zur Frage der faktischen Geschäftsführung auf einer vorgreifenden Beweiswürdigung und es hätte eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Die Revision besteht ‑ ohne weitere Gliederung oder Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ‑ im Wesentlichen aus Ausführungen dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig erachtet wird. Sie enthält damit insbesondere keine Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG, weshalb die Revision schon aus diesem Grund als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 16.2.2023, Ra 2023/03/0009, mwN).

6 Im Übrigen zeigt die Revision aber auch inhaltlich nicht auf, dass sie von der Beantwortung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhinge:

7 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf‑Jahres‑Zeitraums dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Dabei sind auch jene Verwaltungsübertretungen heranzuziehen, in denen der Betreffende als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges, einer juristischen Person, nach außen Berufener zur Verantwortung gezogen worden war. Ob die im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0241, und jüngst VwGH 15.3.2023, Ra 2023/03/0045, je mwN).

8 Entgegen dem Revisionsvorbringen hatte das Verwaltungsgericht daher gerade nicht (erneut) zu prüfen, ob die wiederholten rechtskräftigen Bestrafungen dem Revisionswerber auch vorzuwerfen seien. Sein Vorbringen, der spätere Erwerber der von ihm vertretenen Gesellschaft und „faktische Geschäftsführer“ habe zugesagt, die Lenkerauskünfte für den Revisionswerber zu erteilen, läuft darauf hinaus, dass der Revisionswerber die Taten nicht (schuldhaft) begangen habe. Diese Frage wäre aber in den betreffenden Verwaltungsstrafverfahren zu klären gewesen und kann auf Grund der Rechtskraft der Bestrafungen nicht mehr aufgerollt werden. Aus diesem Grund war die Aufnahme von Beweisen zu diesem Vorbringen nicht erforderlich, sodass insofern auch keine vorgreifende Beweiswürdigung vorliegt.

9 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht enthielt Sachverhaltsvorbringen ausschließlich zur Frage, wer die Verwaltungsübertretungen begangen habe, für die der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde. Dies war nach dem Gesagten für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber nicht von Relevanz. Daher entsprach das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGG ‑ auch unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK ‑ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/03/0300, mwN und VwGH 21.6.2022, Ra 2022/03/0159, mit Nachweisen aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte).

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2023

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