Normen
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
KFG 1967 §103 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030241.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien, einen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Mai 2021 bestätigend, den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Taxiausweises gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr ‑ BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2020, ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Revisionswerber weise im Zeitraum Dezember 2016 bis September 2020 insgesamt 36 ‑ im Einzelnen nach Übertretungsnorm, zu Grund liegendem Verhalten und Zeitpunkt der Rechtskraft beschriebene ‑ Vormerkungen wegen rechtskräftiger Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 und dem KFG 1967 auf. Weitere elf Verwaltungsstrafen gegen den Revisionswerber seien im Zuge des Beschwerdeverfahrens getilgt worden. Der Revisionswerber bestreite nicht, diese Verwaltungsübertretungen begangen zu haben.
3 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht, unter Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994, aus, von den 36 rechtskräftigen und nicht getilgten Verwaltungsstrafen beträfen vier „recht beträchtliche“ Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welche entgegen der Ansicht des Revisionswerbers gravierende Verstöße darstellten. Dazu komme je eine Verwaltungsstrafe wegen Missachtung des Fahrverbotes für PKW in einer Fahrradstraße und wegen Missachtung des Rotlichtes einer Verkehrslichtsignalanlage. Überdies weise der Revisionswerber 30 Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in den Jahren 2016 bis 2019 wegen nicht erteilter Lenkerauskünfte auf, wobei gerade die wiederholte Begehung desselben Deliktes Rückschlüsse auf die mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung zulasse. Der Revisionswerber habe in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung gravierende Verkehrsdelikte wie Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Auch die Missachtung des Rotlichts und des Fahrverbots in einer Fahrradstraße sowie die zahlreichen Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG 1967, welche darauf schließen ließen, dass der Revisionswerber nicht gewillt sei, wirksam an der Verfolgung und Bestrafung von Verwaltungsübertretungen mitzuwirken, zeigten ein Persönlichkeitsbild und Gesamtverhalten, welches nicht für die Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers als Taxilenker sprächen. Ein drohender wirtschaftlicher Verlust könne die festgestellten erheblichen Verwaltungsübertretungen nicht wettmachen.
4 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil bereits aus der Aktenlage erkennbar gewesen sei, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse. Die Frage der Vertrauenswürdigkeit iSd. § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 sei eine Rechtsfrage. Angesichts der vom Revisionswerber fortgesetzt begangenen Verwaltungsübertretungen schließe bereits das objektivierte Vorliegen des kontinuierlichen Fehlverhaltens die Vertrauenswürdigkeit aus. Da der Revisionswerber kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet habe und eine Rechtsfrage auf Basis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen gewesen sei, habe eine mündliche Verhandlung entfallen können.
5 Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 232/2022‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab. Mit Beschluss vom 25. Juli 2022, E 232/2022‑7, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil es keine Gesamtschau des Persönlichkeitsbildes und Verhaltens des Revisionswerbers vorgenommen habe. Dieser habe bei den ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nie einen Mietwagen- oder Taxifahrgast gefährdet. Der überwiegende Teil der Übertretungen betreffe einen Zeitraum, welcher bereits länger zurückliege. Der Revisionswerber habe ein Kontrollsystem eingerichtet, wodurch es zu einer Besserung und Minimierung der Verwaltungsübertretungen lange vor Antragstellung gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe auch außer Acht gelassen, dass „die Vielzahl von Übertretungen“ nicht vom Revisionswerber selbst begangen worden seien, sondern von den Fahrern seiner Mietwagenunternehmung. Nicht berücksichtigt habe das Verwaltungsgericht auch, dass es von Mitte 2015 bis Mitte 2018 massive Probleme mit der Zustellung behördlicher Schriftstücke an den Revisionswerber gegeben habe und ihm diesbezüglich kein Verschulden vorzuwerfen sei.
11 Im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises ist eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf‑Jahres‑Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079, mwN). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001, mwN). Dabei sind auch jene Verwaltungsübertretungen heranzuziehen, in denen der Betreffende als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges, einer juristischen Person, nach außen Berufener zur Verantwortung gezogen worden war (vgl. VwGH 29.1.2003, 2000/03/0358). Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat auch bereits erkannt, dass die Behörde bei fortlaufend gesetzten Verwaltungsübertretungen gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs ‑ selbst bei Delikten mit geringem Unrechtsgehalt ‑ das Fehlen der erforderlichen Vertrauenswürdigkeit annehmen kann (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147), und dass die mehrfache Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 innerhalb eines verhältnismäßig kurzen Zeitraums als Indiz für mangelnde Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden kann, weil sie den Schluss zulässt, dass der Betreffende nicht gewillt ist, zu einer wirksamen Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen beizutragen (vgl. VwGH 28.2.2007, 2005/03/0159, mwN). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass der Schutzzweck der BO 1994 nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet ist, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren (vgl. VwGH 27.5.2010, 2009/03/0147, mwN).
12 Ob die iSd. § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079). Angesichts der Vielzahl der vom Revisionswerber im relevanten Zeitraum (auch als Geschäftsführer eines Mietwagenunternehmens) zu verantwortenden Verwaltungsübertretungen zeigt die Revision nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
13 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, der Revisionswerber habe bereits vor Antragstellung über die Befugnis zur Personenbeförderung im Bereich des Mietwagengewerbes verfügt und seine Vertrauenswürdigkeit im Rahmen dieses Gewerbes nachgewiesen. Diese Berufsberechtigung sei jedoch durch die Änderung der Gesetzeslage faktisch weggefallen. Der Revisionswerber wäre „sachlich richtig“ wie ein Taxilenker, dem der Taxiausweis entzogen worden sei, zu beurteilen gewesen und nicht ein fünfjähriger, sondern „gem der stRsp“ ein kürzerer Beobachtungszeitraum von zB drei Jahren bzw. sechs Monaten heranzuziehen gewesen.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 28. Februar 2022, Ra 2022/03/0021, ausgeführt, dass nach der Zusammenführung des bisherigen Taxigewerbes und des mit Personenkraftwagen betriebenen Mietwagengewerbes zu dem einheitlichen Gewerbe „Personenbeförderung mit PKW“ durch die Novelle des GelVerkG BGBl. I Nr. 83/2019 gemäß der BO 1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 auch ehemalige Mietwagenfahrer einen Taxilenkerausweis benötigen und deshalb ihre Vertrauenswürdigkeit nachweisen müssen, damit sie (weiterhin) als Lenker im Fahrdienst tätig werden dürfen. Im Übrigen wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der in § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 festgelegte Beobachtungszeitraum von fünf Jahren auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxilenkerausweises von Bedeutung (vgl. VwGH 19.8.2019, Ra 2019/03/0079).
15 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe in Zusammenhang mit der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers, welche eine Prognoseentscheidung darstelle, zu Unrecht von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen.
16 Auch damit zeigt die Revision keine Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf:
17 Der Revisionswerber hat die den Verwaltungsübertretungen zu Grunde liegenden Taten nicht bestritten, weswegen der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war. Bei der Beurteilung, ob aufbauend auf diesen Feststellungen von mangelnder Vertrauenswürdigkeit auszugehen war, handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. VwGH 28.2.2007, 2005/03/0159; 28.1.2021, Ra 2020/03/0138; vgl. auch VwGH 28.12.2021, Ra 2021/03/0317).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2022
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