Normen
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030045.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Taxiausweises in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides der Landespolizeidirektion Wien gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
2 Begründend stützte sich das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber in den letzten fünf Jahren insgesamt dreiundzwanzig rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen des § 4 Abs. 1 BO 1994, des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 aufweise, die in den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses näher erläutert werden. Sie würden ‑ wie näher begründet wird ‑ der Vertrauenswürdigkeit des Revisionswerbers und damit der Ausstellung des Taxiausweises entgegenstehen.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit geltend macht, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Revisionswerber sei zwar bewusst, dass die Behörde bei der Verlässlichkeitsprüfung an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe aber auch erkannt, dass sie zu beurteilen habe, unter welchen Umständen diese Straftaten begangen worden seien (Hinweis auf VwGH 2008/03/0058; VwGH Ro 2014/03/0001). Rechtsrichtigerweise erstrecke sich diese „Umstandsprüfung“ auch auf die Frage, ob der Revisionswerber die Straftaten tatsächlich selbst begangen habe oder nicht. Diese Prüfung habe das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen.
4 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
6 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf‑Jahres‑Zeitraums dahin vorzunehmen ist, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Ausstellung des Taxilenkerausweises gegeben ist oder nicht. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Dabei sind auch jene Verwaltungsübertretungen heranzuziehen, in denen der Betreffende als zur Vertretung des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges, einer juristischen Person, nach außen Berufener zur Verantwortung gezogen worden war. Ob die im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. zum Ganzen jüngst VwGH 7.11.2022, Ra 2022/03/0241, mwN).
7 In den von der Revision angesprochenen Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof außerdem ausgesprochen, dass die Bewertung des Gesamtverhaltens des Betroffenen Feststellungen der Behörde bzw. des Gerichts dazu erfordert, wann und unter welchen Umständen die Verwaltungsübertretungen begangen worden sind. Das bloße Anführen der jeweiligen Übertretungsnormen reiche dafür nicht (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001; VwGH 23.10.2008, 2008/03/0058).
8 Die rechtliche Schlussfolgerung der Revision, der rechtskräftig bestrafte Revisionswerber könne im Verfahren über die Ausstellung des Taxiausweises auch geltend machen, die ihm zur Last gelegten Taten gar nicht begangen zu haben, ist dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht zu entnehmen. Die Handlungen oder Unterlassungen, deretwegen der Revisionswerber rechtskräftig bestraft worden ist, sind ihm vielmehr (auch) im gegenständlichen Verfahren zuzurechnen; das Verwaltungsgericht war insoweit gebunden.
9 Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung die dem Revisionswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen im Einzelnen angeführt und mit näher Begründung dahingehend bewertet, dass sie seiner Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO 1994 entgegenstünden. Dass das Verwaltungsgericht dabei von den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre, legt die Revision nicht dar.
10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. März 2023
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