VwGH Ra 2023/02/0216

VwGHRa 2023/02/021622.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller als Richter und die Hofrätinnen Mag. Dr. Maurer‑Kober und Mag. Schindler als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision des P in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Oktober 2023, VGW‑031/100/10764/2023‑4, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §76b Abs3
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020216.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 14. April 2023 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 76b Abs. 3 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 90,-- (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 17 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,-- beträgt.

2 Der dagegen von dem Revisionswerber erhobene Einspruch wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14. Juli 2023 als verspätet zurückgewiesen.

3 Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde (vgl. VwGH 22.3.2022, Ra 2022/09/0028).

6 Der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen - wie etwa Zurückweisungen eines Rechtsmittels als verspätet -, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/02/0100, mwN).

7 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0147, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.

8 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. wiederum VwGH 5.10.2023, Ra 2023/02/0147, mwN).

Wien, am 22. November 2023

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