Normen
AVG §13 Abs3
StVO 1960 §7 Abs1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020147.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber wegen der ‑ näher zitierten ‑ beleidigenden Schreibweise, derer der Revisionswerber sich in seinem „offenen Brief“ vom 18. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht betreffend den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Juli 2023, LVwG‑S‑1159/005‑2022, (dieser betreffend die Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Verbesserung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der StVO) bedient hatte, eine Ordnungsstrafe gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG verhängt.
2 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
4 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2022, LVwG‑S‑1159/001‑2022, wegen einer Übertretung des § 7 Abs. 1 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafsanktionsnorm bis zu € 726,‑‑ beträgt. Mit Beschluss vom 4. Juli 2023, LVwG‑S‑1159/005‑2022, wies das Verwaltungsgericht den (dritten) Antrag auf Wiederaufnahme des mit diesem Erkenntnis rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verwaltungsstrafverfahrens mangels Verbesserung gemäß § 32 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurück.
5 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff „in einer Verwaltungsstrafsache“ im Sinn des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme - und Wiedereinsetzungsanträge (vgl. VwGH 14.6.2022, Ra 2022/02/0072, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner bereits festgehalten, dass auch bei der Verhängung einer Ordnungsstrafe in einem Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung, das unter die Ausnahmebestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG fällt (VwGH 31.5.2023, Ra 2023/02/0080, mwN), es sich ebenfalls um eine „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne dieser Bestimmung handelt (vgl. VwGH 27.8.2021, Ra 2021/09/0195, mwN).
8 Da die Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 23.5.2022, Ra 2022/02/0075, mwN).
Wien, am 5. Oktober 2023
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