VwGH Ra 2022/22/0010

VwGHRa 2022/22/001024.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher, die Hofräte Dr. Mayr, Dr. Schwarz und Mag. Berger sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revisionen 1. des B S, und 2. der N S, beide vertreten durch Dr. Michael Drexler, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Hörlgasse 4/5, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien jeweils vom 24. November 2021, 1. VGW‑151/V/065/14669/2021‑2 (protokolliert zu Ra 2022/22/0010) und 2. VGW‑151/V/065/14671/2021‑2 (protokolliert zu Ra 2022/22/0047), betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3
AVG §45 Abs2
NAG 2005
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §19 Abs3
NAG 2005 §19 Abs8
NAG 2005 §2 Abs1 Z3
NAGDV 2005
NAGDV 2005 §6 Abs4
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z1
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 idF 2022/III/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z3 idF 2022/II/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z6 idF 2022/III/327
NAGDV 2005 §7 Abs1 Z7
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220010.L00

 

Spruch:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die revisionswerbenden Parteien, zwei 2004 bzw. 2002 geborene, damals minderjährige Staatsangehörige Gambias, beantragten am 3. März 2020 bei der Österreichischen Botschaft Dakar jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Zusammenführung mit ihrer über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Mutter (M C). Den Anträgen war jeweils eine ‑ vom 8. Oktober 2019 bzw. vom 24. Dezember 2018 stammende ‑ Geburtsurkunde (so die Bezeichnung in der beigefügten Übersetzung) angeschlossen.

2 Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 erteilte der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG und forderte die revisionswerbenden Parteien zu Handen ihres rechtsanwaltlichen Vertreters auf, bis zum 9. März 2021 jeweils eine „Geburtsurkunde [...] inkl. Beglaubigung bzw. Apostille“ nachzureichen. Die belangte Behörde wies in diesem Schreiben darauf hin, dass der Antrag bei Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen werde und dass ‑ sollte die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar sein ‑ ein Zusatzantrag gemäß dem (im Schreiben wiedergegebenen) § 19 Abs. 8 NAG gestellt werden könne.

3 In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 2. März 2021 führten die revisionswerbenden Parteien unter anderem aus, dass die Geburtsurkunden bereits beglaubigt vorgelegt worden seien, vorsichtshalber aber bei den jeweiligen Botschaften um eine nochmalige Beglaubigung angesucht worden sei.

4 Mit (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Bescheiden vom 8. April 2021 wies die belangte Behörde die Anträge der revisionswerbenden Parteien gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG und § 19 Abs. 3 NAG zurück. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass den Anträgen eine „Geburtsurkunde inkl. Apostille bzw. Beglaubigung“ nicht beigelegt gewesen sei, dass die revisionswerbenden Parteien daher zur Nachreichung dieser Unterlagen aufgefordert worden und sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen seien. Weiters verwies die belangte Behörde auf die (aus Anlass der Weiterleitung der Anträge an die belangte Behörde erfolgte) Mitteilung der Österreichischen Botschaft vom 18. Juni 2020, wonach die erstrevisionswerbende Partei die Mutter M C noch nie und die zweitrevisionswerbende Partei sie vor über fünf Jahren zuletzt gesehen habe, ein vom Rechtsvertreter ins Treffen geführter Beschluss eines gambischen Gerichts über die Obsorge nicht vorgelegt worden sei, Zweifel an der Echtheit der Geburtsurkunden bestünden, weshalb von der Botschaft vorläufig keine Beglaubigung vorgenommen worden sei, und die Einleitung eines „DNA‑Verfahrens“ angeregt werde.

5 Mit den angefochtenen, im Wesentlichen inhaltsgleichen Erkenntnissen vom 24. November 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobenen Beschwerden der revisionswerbenden Parteien als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG jeweils für unzulässig.

6 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, die revisionswerbenden Parteien hätten mit ihren Anträgen jeweils eine Geburtsurkunde ohne Beglaubigung bzw. Apostille vorgelegt. Mit der Eingabe vom 2. März 2021 hätten die revisionswerbenden Parteien (nur) Kopien der bereits bei der Antragstellung angeschlossenen Geburtsurkunden ohne die geforderte Beglaubigung bzw. Apostille vorgelegt; ein Zusatzantrag nach § 19 Abs. 8 NAG sei (diesbezüglich) nicht gestellt worden. Da die revisionswerbenden Parteien die ihnen von der belangten Behörde eingeräumte Frist hätten verstreichen lassen, ohne dem Mängelbehebungsauftrag vollständig nachzukommen und ohne einen Zusatzantrag nach § 19 Abs. 8 NAG zu stellen, seien ihre Anträge zurückzuweisen gewesen. Die „anschließenden Bemühungen“ der revisionswerbenden Parteien seien nicht zu berücksichtigen, weil eine (allfällige) Verbesserung nach Erlassung des Bescheides wirkungslos sei. Da es sich gegenständlich um die Zurückweisung von Anträgen handle, sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

7 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die der Verwaltungsgerichtshof auf Grund ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat.

8 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

9 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit ihrer Revisionen unter anderem vor, dass die ihnen eingeräumte Frist zur Mängelbehebung vor dem Hintergrund näher dargelegter Umstände nicht angemessen gewesen sei. Die Revisionen erweisen sich im Hinblick darauf unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig und aus nachstehenden Erwägungen im Ergebnis auch als berechtigt.

10 Gemäß dem von der belangten Behörde für die Zurückweisung der Anträge der revisionswerbenden Parteien herangezogenen § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

11 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Behörde nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von den der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden (vgl. etwa VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 17, mwN).

12 Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. erneut VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 27, mwN). Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, Rn. 11, mwN).

13 Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind (daher) sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Licht der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung (bzw. bei deren Nichterfüllung) aber um einen „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2019/22/0212, Rn. 26, mwN).

14 Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht (vgl. wiederum VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, Rn. 16, mwN).

15 Gemäß dem auf § 19 Abs. 3 NAG gestützten § 7 Abs. 1 Z 2 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz‑Durchführungsverordnung (NAG‑DV) in der vorliegend noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 327/2022 (im Folgenden: NAG‑DV aF) war dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bei Erstanträgen eine Geburtsurkunde (oder ein gleichzuhaltendes Dokument) anzuschließen. (Demgegenüber ist nach der nunmehr ‑ seit 1. Oktober 2022 in Kraft stehenden ‑ Regelung des § 7 Abs. 1 Z 3 NAG‑DV nur „erforderlichenfalls“ eine Geburtsurkunde anzuschließen; die Vorlage der Geburtsurkunde wird daher nunmehr gleich geregelt wie etwa die ‑ auch schon bisher nur „erforderlichenfalls“ vorgesehene ‑ Vorlage eines Nachweises oder einer Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis.) Nach der (unverändert gebliebenen) Regelung des § 6 Abs. 4 NAG‑DV sind Urkunden und Nachweise auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

16 Gemäß § 19 Abs. 8 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels (u.a.) nach § 19 Abs. 3 NAG zulassen, und zwar im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.

17 Nach der zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen einer Antragstellung nach dem NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die fehlende (in § 7 Abs. 1 Z 1 NAG‑DV geforderte) Vorlage eines gültigen Reisepasses einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG (vgl. etwa VwGH 28.2.2019, Ra 2018/22/0237, Rn. 6, mwN). Wird der darauf gerichtete Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt und kein Zusatzantrag nach § 19 Abs. 8 NAG gestellt, darf die Behörde den Antrag zurückweisen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Davon abzugrenzen ist etwa das Erfordernis nach § 7 Abs. 1 (damals) Z 7 (nunmehr Z 6) NAG‑DV (Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts), mit dem unmittelbar eine Erfolgsvoraussetzung (nämlich diejenige des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG) angesprochen wird. Werden die Nachweise des gesicherten Lebensunterhalts nicht angeschlossen, liegt daher kein „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG vor (vgl. dazu VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302).

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

18 Die in § 7 Abs. 1 Z 1 NAG‑DV vorgesehene Vorlage eines Reisepasses dient ‑ wie auch der Definition des § 2 Abs. 1 Z 3 NAG zu entnehmen ist ‑ der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit des Antragstellers (vgl. dazu auch erneut VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029). Welchem Zweck die in § 7 Abs. 1 Z 2 NAG‑DV aF daneben (kumulativ) vorgesehene Vorlage einer Geburtsurkunde diente, lässt sich den Regelungen des NAG bzw. der NAG‑DV aF nicht ausdrücklich entnehmen.

19 Die Frage, ob es sich bei der Nichterfüllung dieser Anforderung um einen Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist somit nach der in Rn. 13 dargestellten Rechtsprechung anhand der Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen (hier des NAG und der NAG‑DV aF) zu beurteilen. Dass eine Geburtsurkunde nach der hier noch maßgeblichen alten Rechtslage ‑ anders als nach der aktuellen Regelung des § 7 Abs. 1 Z 3 NAG‑DV, nach der eine Geburtsurkunde ebenso wie ein Nachweis oder eine Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis nur „erforderlichenfalls“ vorzulegen ist ‑ bei allen Erstanträgen jedenfalls vorzulegen war, deutet nicht darauf hin, dass deren Vorlage (in unbeglaubigter Form) lediglich dem Nachweis einer besonderen Erteilungsvoraussetzung dienen sollte. Bei dem somit naheliegenden Verständnis, dass § 7 Abs. 1 Z 2 NAG‑DV aF eine Regelung betreffend die formale Vollständigkeit eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels enthielt, wäre ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG bezogen auf die Vorlage einer Geburtsurkunde an sich dem Grunde nach möglich gewesen.

20 Welches Verständnis dieser (in der zu beurteilenden Fassung nicht mehr in Kraft stehenden) Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 NAG‑DV aF letztlich beizumessen war, kann im vorliegenden Fall aber aus folgenden Gründen dahinstehen.

21 Auch nach den Darstellungen in den angefochtenen Erkenntnissen ist unstrittig, dass die revisionswerbenden Parteien mit ihren Anträgen eine Geburtsurkunde (wenn auch ohne Beglaubigung) vorgelegt haben und die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Z 2 NAG‑DV aF somit erfüllt war. Eine Vorlage in beglaubigter Form hat(te) nach der insoweit eindeutigen Bestimmung des § 6 Abs. 4 NAG‑DV nur auf Verlangen der Behörde zu erfolgen. Somit lag aber bei Antragseinbringung (und auch zum Zeitpunkt der Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde vom 16. Februar 2021) kein Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG ‑ im Sinn einer Nichterfüllung einer aus dem NAG bzw. der NAG‑DV aF deutlich erkennbaren Anforderung ‑ vor, der die belangte Behörde zu einer Mängelbehebung mit der angedrohten Konsequenz einer sonstigen Antragszurückweisung ermächtigt hätte (vgl. ‑ wenn auch zu einer nicht gänzlich vergleichbaren Rechtslage nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz ‑ auch VwGH 16.4.2004, 2003/01/0032, wo der Verwaltungsgerichtshof im Umstand, dass die in weiterer Folge abverlangte Geburtsurkunde mit der erforderlichen diplomatischen Beglaubigung nicht dem Verleihungsantrag angeschlossen gewesen war, mangels entsprechender Vorgaben im Staatsbürgerschaftsgesetz oder in der Staatsbürgerschaftsverordnung nicht als Mangelhaftigkeit iSd § 13 Abs. 3 AVG angesehen hat). Das auf § 6 Abs. 4 NAG‑DV gestützte Verlangen nach einer Urkunde in beglaubigter Form konnte daher vorliegend keinen rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Das wird fallbezogen noch dadurch bestätigt, dass die Ausführungen in den bekämpften Bescheiden der belangten Behörde ‑ insbesondere die dort erfolgten Bezugnahmen auf die Zweifel der Österreichischen Botschaft Dakar an der Echtheit der Geburtsurkunden und offenbar auch am Verwandtschaftsverhältnis der revisionswerbenden Parteien zu M C ‑ darauf hindeuten, dass die von der belangten Behörde abverlangte Vorlage von Geburtsurkunden samt Beglaubigungen dem Nachweis der Eigenschaft als Familienangehörige (und damit der Erfüllung einer besonderen Erteilungsvoraussetzung) dienen sollte. Die unterbliebene Beibringung der verlangten Urkunde hätte daher zwar allenfalls im Rahmen einer Sachentscheidung berücksichtigt werden können, nicht aber die ‑ auf die Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrags gestützte ‑ Zurückweisung nach sich ziehen dürfen. Die Zurückweisungen der Anträge der revisionswerbenden Parteien erweisen sich somit als inhaltlich rechtswidrig.

22 Ausgehend davon muss im vorliegenden Fall nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die von der belangten Behörde eingeräumte Frist (angesichts der Zustellung der Unterlagenanforderung an den Rechtsvertreter am 23. Februar 2021: von ca. zwei Wochen) als angemessen anzusehen gewesen wäre.

23 Die angefochtenen Erkenntnisse waren schon aus den oben dargestellten Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

24 Ein Ausspruch betreffend den Aufwandersatz hatte angesichts des Fehlens eines darauf gerichteten Antrags zu unterbleiben.

Wien, am 24. August 2023

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