VwGH Ra 2022/20/0194

VwGHRa 2022/20/019416.11.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Eder und die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann‑Preschnofsky, über die Revision des R K, dzt. angehalten in der Justizanstalt A, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Leopold‑Werndl‑Straße 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2022, W123 2240882‑1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z2
BFA-VG 2014 §21 Abs7
VwGG §42 Abs2 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022200194.L00

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Februar 2021 betreffend den Ausspruch des Verlusts des Aufenthaltsrechts richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der aus Indien stammende Revisionswerber, der seit dem Jahr 2006 in Österreich lebt, verfügte über Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz. Der ihm zuletzt erteilte Aufenthaltstitel war bis zum 6. Dezember 2015 gültig.

2 Am 29. April 2017 wurde der Revisionswerber von Polizeibeamten einer Personenkontrolle unterzogen und infolge des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen. Am darauf folgenden Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), der erfolglos blieb. Mit dem diesen Antrag abweisenden und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 4. Juli 2017 wurde gegen den Revisionswerber auch eine Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen.

3 Der Revisionswerber blieb in Österreich. Er wurde am 28. Mai 2018 wegen des Verdachts der Begehung eines versuchten Raubes festgenommen.

4 Das Landesgericht für Strafsachen Wien ordnete mit Urteil vom 7. August 2018 die Einweisung des Revisionswerbers in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an. Der dagegen erhobenen Berufung wurde vom Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 26. November 2018 keine Folge gegeben.

5 Während seiner Anhaltung stellte der Revisionswerber, für den in weiterer Folge ein Erwachsenenvertreter bestellt wurde, im März 2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

6 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 9. Februar 2021 hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie jenes auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Unter einem sprach die Behörde aus, dass dem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 9 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.) erlassen werde. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sowie § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Behörde legte eine Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.) und sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 2. Juni 2020 verloren habe (Spruchpunkt VIII.).

7 Bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber im Fall der Rückführung in den Herkunftsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe, ging die Behörde davon aus, dass „nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass der Revisionswerber im Heimatland aufgrund seiner (psychischen) Erkrankung „im Zusammenhang mit der nicht vorhandenen Krankheitseinsicht und Medikamentencompliance“, dem Umstand, dass er seine Geschäfte nicht eigenständig wahrnehmen könne, sowie aufgrund des „fehlenden sozialen Empfangsraum[s]“ ‑ seine Eltern seien bereits alt und er habe seit seiner Inhaftierung keinen Kontakt mehr zu diesen ‑ „nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden“ könnte. „In diesem Zusammenhang“ sei „auch anzuführen“, dass der Revisionswerber „ein erhebliches Selbstfürsorgedefizit“ aufweise und es sich bei seiner Herkunftsprovinz um eine Konfliktregion handle, in der der Zugang zu medizinischer, psychischer und sozialer Betreuung erschwerter sei als in anderen indischen Provinzen. Es werde zwar im Herkunftsstaat eine „gesundheitliche Minimalversorgung“ kostenfrei gewährt. Dies sei jedoch im Fall des Revisionswerbers nicht ausreichend, weil er einen erhöhten Betreuungsbedarf aufweise.

8 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde richtete sich nach der darin enthaltenen Anfechtungserklärung gegen dessen Spruchpunkte II., III., IV., VI., VII. und VIII.

9 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht, das von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen hatte, die Beschwerde als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

10 Die dagegen erhobene Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde das Vorverfahren eingeleitet. Es wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Die Revision ist aufgrund des Vorbringens zur Rechtswidrigkeit des Unterbleibens einer Verhandlung teilweise zulässig und berechtigt.

13 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass für die Auslegung der ‑ fallbezogen maßgeblichen ‑ in § 21 Abs. 7 BFA‑VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind:

14 Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. ausführlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus weiteren Rechtsprechung etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/20/0083, mwN).

15 Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. auch dazu VwGH Ra 2020/20/0083, mwN).

16 Der Revisionswerber hat in seiner gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gerichteten Beschwerde (unter anderem) vorgebracht, von ihm gehe keine solche Gefahr aus, die es rechtfertigen könnte, den Ausschlussgrund des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 als verwirklicht anzusehen. Seine Behandlung verlaufe erfolgreich, sodass „sich die Prognose deutlich gebessert“ habe und von einer Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich nicht ausgegangen werden könne. Als Beweisanbot führte der Revisionswerber ein vom Bundesverwaltungsgericht einzuholendes Gutachten eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie ins Treffen.

17 Das Bundesverwaltungsgericht nahm dieses Vorbringen zum Anlass, ergänzende Erhebungen durch Beischaffung weiterer den Revisionswerber betreffender medizinischer Unterlagen sowie von Stellungnahmen der Justizanstalt Asten, in der der Revisionswerber im Rahmen des Maßnahmenvollzuges angehalten wird, durchzuführen. Von der Justizanstalt Asten wurden zudem dem Bundesverwaltungsgericht Schriftstücke aus dem Verfahren, die die Frage seiner bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug betrafen, übersendet.

18 Dem erwähnten Beschwerdevorbringen, wonach eine vom Revisionswerber ausgehende maßgebliche Gefahr nicht (länger) bestehe, setzte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Begründung die Ergebnisse der von ihm getätigten Ermittlungen entgegen.

19 Sohin lagen ‑ was in der Revision zu Recht geltend macht wird ‑ die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vor, weil das Bundesverwaltungsgericht zur Aktualisierung des Sachverhalts ergänzende Erhebungen durchgeführt und das Ergebnis seiner Ermittlungen auch der Begründung seiner Entscheidung, weshalb dem Revisionswerber die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu versagen sei, in wesentlicher Weise zugrunde gelegt hat.

20 Das angefochtene Erkenntnis war daher, soweit damit die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sowie die davon rechtlich abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, abgewiesen wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Auf das übrige Vorbringen in der Revision war sohin an dieser Stelle nicht weiter einzugehen.

21 In der Revision wird zwar angeführt, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts „in vollem Umfang“ angefochten wird. Jedoch wird darin in weiterer Folge auf jenen Ausspruch, der sich auf den Verlust des Aufenthaltsrechts bezieht, überhaupt nicht Bezug genommen. Mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in Bezug auf diesen Ausspruch, der zudem nicht von der Verweigerung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtlich abhängt, war insoweit die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

22 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 16. November 2022

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