VwGH Ra 2022/19/0182

VwGHRa 2022/19/018229.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des S H A, vertreten durch Mag.a Hela Ayni‑Rahmanzai, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 11/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2022, W114 2195744‑1/17E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190182.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 17. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seines „westlichen Lebensstils“ von den Taliban verfolgt zu werden.

2 Mit Bescheid vom 16. April 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.), und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.).

3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab. Im Übrigen gab das BVwG der Beschwerde statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zu, erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung und hob die Spruchpunkte III. bis VI. des erstinstanzlichen Bescheides ersatzlos auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für nicht zulässig erklärt.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, die Beweiswürdigung des BVwG zur Verinnerlichung des westlichen Lebensstils sei unvertretbar. Der ‑ nach den Feststellungen des BVwG ‑ sehr modisch gekleidete Revisionswerber habe offengelegt, dass er unter dem Regime der Taliban (das er ablehne) sein Leben nicht uneingeschränkt ausleben könne. Er habe in der mündlichen Verhandlung zudem vorgebracht, dass er seine Lebensführung nicht ablegen könne, weil er schon seit 28 Jahren so lebe. Er würde auf Grund seiner Lebensführung und seines Stils sofort ins Visier der Taliban ‑ die streng nach der Scharia vorgehe ‑ geraten. Hätte das BVwG die vorgebrachten Gründe in ausreichender Weise berücksichtigt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass dem Revisionswerber auf Grund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Männer der Status des Asylberechtigten zukomme.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 8.11.2021, Ra 2021/19/0226, mwN).

7 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.6.2022, Ra 2022/19/0105, mwN).

8 Im vorliegenden Fall gelangte das BVwG ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte sowie unter Bedachtnahme auf die aktuelle Situation in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban ‑ zum Ergebnis, dass der Revisionswerber zwar habe glaubhaft machen können, in Österreich einen westlichen Lebensstil zu leben, jedoch nicht, dass er diesen auch verinnerlicht habe. Dem Revisionswerber sei es nicht gelungen, konkret und nachvollziehbar glaubhaft zu machen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan seinen westlichen Lebensstil so ausleben würde, dass dieser im Herkunftsstaat als so ablehnend und provokativ wahrgenommen werden und er deswegen in den Fokus anderer Afghanen geraten würde. Der Revisionswerber habe in der Verhandlung vielmehr den Eindruck vermittelt, ein friktionsfreies, ruhiges Leben führen und selbst keinen Problemen ausgesetzt sein zu wollen. Er würde sich daher den in Afghanistan herrschenden Gegebenheiten und Vorschriften anpassen und seinen westlichen Lebensstil nicht in einer derart nach außen in Erscheinung tretenden Art ausleben. Es würde ‑ entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers ‑ nach dem Länderberichtsmaterial derzeit auch keine allgemeine Pflicht für Männer bestehen, einen Bart tragen bzw. sich traditionell kleiden zu müssen.

Ausgehend davon vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären.

9 Der Revision gelingt es mit ihrem bloß pauschalen Vorbringen auch nicht darzulegen, dass beim Revisionswerber als Mann Umstände vorliegen, die ein besonderes Verfolgungsrisiko auf Grund einer „Verwestlichung“ begründen könnten (vgl. dazu etwa jüngst VwGH 27.6.2022, Ra 2022/14/0134, mwN).

10 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des BVwG beruft, wird damit weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch deren Fehlen oder Uneinheitlichkeit aufgezeigt (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2020/20/0065, mwN).

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. August 2022

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