VwGH Ra 2022/18/0328

VwGHRa 2022/18/03285.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des H M, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler, Rechtsanwalt in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2022, W123 2253342‑1/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
MRK Art3
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022180328.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der DR Kongo, beantragte am 7. August 2021 internationalen Schutz in Österreich.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die in der Zulässigkeitsbegründung ‑ zusammengefasst ‑ eine fehlerhafte Beurteilung der Erkrankung des Revisionswerbers geltend macht, welche bei korrekter Sichtweise subsidiären Schutz gerechtfertigt hätte.

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

5 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wendet sich die Revision ausschließlich gegen die Feststellungen des BVwG, nach denen der Revisionswerber „weder an lebensbedrohlichen Krankheiten [leidet] noch ... Medikamente [benötigt]“. Die Revision weist darauf hin, dass der Revisionswerber in Österreich unter dem Verdacht eines Lymphoms in Behandlung gewesen sei und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf andauernde Beschwerden und die bevorstehende Abklärung einer neu aufgetretenen Strukturvermehrung in der Lunge (bis Dezember 2022) hingewiesen habe. Die Revision vertritt die Auffassung, dass nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Entscheidung klar festzustellen gewesen wäre, dass sich der Gesundheitszustand des Revisionswerbers im Falle der Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verschlechtern werde und er im Herkunftsstaat keinen Zugang zu notwendiger medizinischer Betreuung haben werde, zumal die notwendigen Untersuchungen in der DR Kongo kaum durchführbar seien und darüber hinaus für den Revisionswerber in keinem Fall leistbar wären.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien).

7 Der EGMR hat überdies betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (vgl. etwa VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, unter Hinweis auf EGMR 7.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

8 Das BVwG hat eine Erkrankung des Revisionswerbers im Sinne der zitierten Kriterien aus der Rechtsprechung des EGMR verneint und hilfsweise darauf verwiesen, dass der Revisionswerber an seinem Heimatort, der kongolesischen Hauptstadt Kinshasa, mit Hilfe seiner Tante, die ihn finanziell unterstützen könne und überdies Krankenschwester sei, allfällige gesundheitliche Beschwerden behandeln lassen könne.

9 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass das BVwG den Ausgang einer weiteren vom Revisionswerber (für Dezember 2022) angekündigten medizinischen Untersuchung zur endgültigen Abklärung der Verdachtsdiagnose nicht abgewartet hat. Dass die Aktenlage im Zeitpunkt der Entscheidung ‑ entgegen den Annahmen des BVwG ‑ eine positive Feststellung der schweren Erkrankung des Revisionswerbers erlaubt hätte, vermag die Revision allerdings nicht darzutun. Soweit im unterbliebenen Abwarten der ausständigen ärztlichen Untersuchung ein Verfahrensfehler erblickt wird, vermochte der Revisionswerber dessen Relevanz nicht darzulegen, zumal er der Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof, die angekündigten weiteren medizinischen Befunde vorzulegen, trotz mehrmaliger Fristverlängerung nicht nachgekommen ist.

10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juli 2023

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