Normen
BUWOGG 2003 §1
BUWOGG 2003 §2
GGG 1984
GGG 1984 Art6 Z28 litc
GGG 1984 TP1
GGG 1984 §1
GGG 1984 §14
GGG 1984 §2 Z1 lita
MRK Art6
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160037.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit ihrer am 29. Mai 2020 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage begehrte die Revisionswerberin, die „Republik Österreich (Bund)“ und das Bundesland Kärnten (in weiterer Folge: die beklagten Parteien) zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, der Revisionswerberin einen Betrag iHv 1.919.600.000 € zuzüglich Zinsen in näher genannter Höhe zu bezahlen. Die Revisionswerberin begehrte des Weiteren, dass mit Wirkung zwischen der Revisionswerberin und den beklagten Parteien festgestellt werde, dass die beklagten Parteien der Revisionswerberin aufgrund rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens zur ungeteilten Hand für alle zukünftigen Schäden und Nachteile resultierend aus dem im Jahr 2004 unterlassenen Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile an der BUWOG ‑ Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH, der WAG Wohnungsanlagen Ges.m.b.H., der EBS Wohnungsgesellschaft Linz und der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach (im Folgenden gemeinsam: die Bundeswohnbaugesellschaften) an die näher bezeichneten Bietergesellschaften der Revisionswerberin hafteten. Das Feststellungsbegehren bewertete die Revisionswerberin mit 10.000.000 €. Die Revisionswerberin berief sich in der Klageschrift auf „die Gebührenbefreiung“ nach § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften (BUWOGG).
2 Mit Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 9. November 2020 schrieb die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien der Revisionswerberin dafür eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iVm § 19a GGG iHv 25.474.556,80 €, zuzüglich einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, sowie einen Mehrbetrag gemäß § 31 GGG iHv 22 €, insgesamt somit einen Betrag iHv 25.474.586,80 € zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Begründend führte die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien im Wesentlichen aus, es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um eine Klage, die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 BUWOGG genannten Gesellschaften stehe, sondern um eine Schadenersatzklage, deren Einbringung nicht als eine der in § 1 BUWOGG aufgezählten Verwertungsmaßnahmen gelte.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Gerichtsgebühren durch Einbringung der Klage der Revisionswerberin entstanden seien. Hinsichtlich der vorgebrachten Gebührenbefreiung nach § 2 BUWOGG zitierte das Bundesverwaltungsgericht das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2019, Ro 2016/13/0019, und führte aus, ein von der Revisionswerberin vertretenes weites Verständnis des § 2 BUWOGG würde dazu führen, dass auch nur in einem indirekten Bezug mit der Verwertung der Anteile an den Bundeswohnbaugesellschaften stehende Vorgänge von jeglichen damit „im Zusammenhang stehenden“ bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit wären. Wie vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis ausgeführt, sei nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes davon auszugehen, dass § 2 BUWOGG für die Veräußerung der Bundeswohnbaugesellschaften geschaffen worden sei, damit u.a. für die bestmögliche Verwertung dieser der Erwerber von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit werden sollte. Somit entspreche die Meinung der Revisionswerberin nicht dem Sinn und Zweck der Befreiungsbestimmung des § 2 BUWOGG, was zur Folge habe, dass die im gegenständlichen Fall geltend gemachte Befreiung von den Gerichtsgebühren keine Grundlage im Gesetz finde. Es handle sich aus diesen Gründen im gegenständlichen Fall nicht um eine Klage, die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 BUWOGG genannten Gesellschaften stehe, sondern um eine Schadenersatzklage.
5 Mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 4320/2021-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Daraufhin brachte die Revisionswerberin die vorliegende Revision ein. Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die belangte Behörde und die Bundesministerin für Justiz erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde beantragte die Zurück‑, in eventu die Abweisung der Revision, sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass die einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Anwendungsbereich des Befreiungstatbestandes des § 2 BUWOGG vom 2. Oktober 2019, Ro 2016/13/0019, nicht einschlägig sei. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine auf Nachprüfung des Verwaltungsvorganges gerichtete Klage ‑ im speziellen die Klageführung der Revisionswerberin im Grundverfahren ‑ von bundesgesetzlichen Abgaben, insbesondere von der Pauschalgebühr nach dem GGG, befreit sei.
9 Die Revision ist zulässig. Die Revisionswerberin ist mit ihrem Vorbringen jedoch nicht im Recht.
10 Die Revisionswerberin erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses zunächst darin, dass die eingebrachte Klage auf eine Nachprüfung des Verkaufs der Bundeswohnbaugesellschaften abziele und diesen im Wege eines zivilrechtlichen Schadenersatzverfahrens substituieren solle. Die Klage stehe daher in einem unmittelbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften und sei von der Abgabenbefreiungsbestimmung des § 2 BUWOGG erfasst. Wenn ein rechtmäßiger Verkauf ein befreiter Vorgang sei, müsse das auch für eine Klage gelten, die darauf abziele, den rechtmäßigen Vorgang im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes zu ersetzen. Zudem macht die Revisionswerberin Verfahrensmängel des angefochtenen Erkenntnisses aufgrund der infolge der unrichtigen Auslegung des § 2 BUWOGG unterlassenen Feststellungen zum anspruchsbegründenden Sachverhalt der Klage, sowie Ermittlungs- und Begründungsmängel geltend.
11 Strittig ist, ob die in § 2 BUWOGG normierte Abgabenbefreiung die Gerichtsgebühr für die Einbringung einer zivilrechtlichen Klage der Rechtsnachfolgerin eines ‑ nach dem Vorbringen der Revisionswerberin ‑ im Verwertungsprozess übergangenen Bewerbers erfasst.
12 Das „Bundesgesetz betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften“, BGBl. I Nr. 46/2003 (BUWOGG), auf dessen § 2 sich die Revisionswerberin stützt, lautet:
“§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der BUWOG - Bauen und Wohnen Gesellschaft mbH, der Wohnungsanlagen Gesellschaft m.b.H., der ESG Wohnungsgesellschaft mbH Villach, der WBG Wohnen und Bauen Gesellschaft mbH Wien und der EBS Wohnungsgesellschaft mbH Linz bestmöglich zu veräußern oder an die Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft (ÖIAG) bzw. an die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) zu übertragen. Der Bundesminister für Finanzen ist hinsichtlich dieser Bundesgesellschaften auch ermächtigt, bestmögliche Verwertungsmaßnahmen in Form eines Verbriefungsgeschäftes durchzuführen. Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, die Forderungen aus den diesen Gesellschaften gewährten Bundesdarlehen bestmöglich zu veräußern.
§ 2. Die im Zusammenhang mit der Verwertung der im § 1 genannten Gesellschaften stehenden Vorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut."
13 Die ErläutRV (78 BlgNR 22. GP 2 f) führen dazu aus:
„Auf der Grundlage des Privatisierungsauftrages und im Sinne des Rückzuges des Staates auf seine unmittelbaren Kernaufgaben ist die Verwertung dieser Bundeswohnbaugesellschaften vorgesehen. Dieses Ziel wird einerseits erreicht durch die Schaffung von Wohnungseigentum und dem Verkauf der Wohnungen an die Mieter und andererseits durch eine Verwertung der Gesellschaften. Obwohl die angebotenen Verkaufspreise durchwegs günstiger als der Marktwert vergleichbarer Wohnungen angesetzt waren, ist die Nachfrage der Mieter hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz finden die bisherigen Regelungen über die Mietzinsbildung auch bei den Wohnungen der aus der Gemeinnützigkeit ausgeschiedenen Gesellschaften unverändert Anwendung. Das derzeit günstige Mietenniveau bei den Bundeswohnbaugesellschaften bleibt somit für bestehende Vertragsverhältnisse auch für die Zukunft gesichert. Neben der im Dezember 2000 gestarteten Initiative zum Abverkauf von Wohnungen wurde sodann Anfang 2002 die Vergabe der Ausarbeitung eines Verwertungskonzeptes mit dem Ziel der Veräußerung oder sonstigen Verwertung obiger Gesellschaften öffentlich ausgeschrieben. Den Zuschlag hat ein Beratungsteam unter der Führung von Lehman Brothers Bankhaus AG erhalten, welches sich auch aus österreichischen Subauftragnehmern zusammensetzt. Damit ist sichergestellt, dass sowohl Experten, die den Inlandsmarkt abdecken als auch solche, die die internationalen Investmentmärkte kennen, Strategien von höchster Qualität erarbeiten. Das Projektziel ist die bestmögliche Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, wobei die Defizitwirksamkeit nach den Regeln des Europäischen Systems der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ein besonderes Kriterium darstellt. Vorerst wird der Investorenmarkt für den Verkauf der Geschäftsanteile durch Einholung indikativer Angebote ausgelotet. Alternativ besteht die Möglichkeit der Beibehaltung der Beteiligungen und der Verwertung lediglich des in den nächsten 30 Jahren zu erwartenden Cash-Flow der Gesellschaften, was als Verbriefungsgeschäft (Sekuritisation) bezeichnet wird. Die Reihung der Angebote unter Einbeziehung des jedenfalls erzielbaren Erlöses aus dem Verbriefungsgeschäft wird sodann zeigen, welches der Verwertungsmodelle zur Ausführung gelangt. Aufgrund budgetpolitischer Überlegungen könnte es von Vorteil sein, wenn diese Transaktionen nicht unmittelbar vom Bund, sondern im Wege der Österreichischen Industrieholding AG (ÖIAG) oder der Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) abgewickelt werden. Zur Realisierung des vorgegebenen Projektzieles muss auf die sich bietenden Möglichkeiten flexibel reagiert werden können. Aus diesem Grund lässt das Gesetz ein weites Spektrum von Verwertungsmaßnahmen zu. Da auch das Verbriefungsgeschäft wirtschaftlich betrachtet eine Verfügung über Bundesvermögen darstellt, soll die gesetzliche Ermächtigung auch diese Variante mit umfassen, ebenso wie den Verkauf der den Gesellschaften für Zwecke des Wohnbaus gewährten Bundesdarlehen zu Marktpreisen.
Entsprechend der gängigen Praxis bei Verfügungen über Bundesvermögen wird für diese Transaktionen eine umfassende Steuerbefreiung normiert. Diese umfasst sämtliche in einem kausalen Zusammenhang stehenden Vorgänge, wie insbesondere auch die beim Verbriefungsgeschäft durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Hinsichtlich der gemäß § 1 zu treffenden Verfügung über Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B‑VG kein Mitwirkungsrecht zu.“
14 Mit Budgetbegleitgesetz 2007, BGBl. I. Nr. 24, wurde dem Art. VI Gerichtsgebührengesetz (GGG) folgende Z 28 angefügt:
„ARTIKEL VI
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen
[...]
28. In gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche oder sachliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren, die nach dem 31. Dezember 2001 in Kraft getreten sind, sind unwirksam, soweit dem Staatsverträge nicht entgegenstehen. Ausgenommen hievon sind die Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach
[...]
c) § 2 des Bundesgesetzes betreffend Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, BGBl. I Nr. 46/2003,
[...]“
15 Die ErläutRV (43 BlgNR 23. GP 15) führen dazu aus:
„Zu Art. 1 Z 12 (Änderung des Artikels VI):
Mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle wurden in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG Regelungen zur materiellen Derogation sämtlicher bis dahin in Geltung gestandenen Gesetzesbestimmungen über die (persönliche oder sachliche) Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geschaffen. Von dieser „Regenschirmderogation“ wurden nur zwei Gruppen von Befreiungsbestimmungen ausgenommen, nämlich zum einen jene, deren Existenz in Staatsverträgen (dazu zählen auch Vereinbarungen nach Art. 15a B‑VG) verpflichtend vorgesehen ist, und zum anderen ein taxativ aufgezählter Katalog von Gebührenbefreiungen, die aus sachlichen Überlegungen ausnahmsweise aufrecht bleiben sollten. Diese zweitgenannten Gebührenbefreiungen wurden in § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 GGG im Einzelnen angeführt (vgl dazu RV 759 BlgNR 21. GP 23 und 27 ff). Diese materielle Derogation erfasste allerdings nur solche Abgabenbefreiungsregelungen, die vor dem 1. Jänner 2002 in Kraft traten. Hingegen konnte sich die Derogationswirkung nach der lex‑posterior Regel nicht auf solche Gesetzesbestimmungen über Abgabenbefreiungen erstrecken, die nach dem 31.12.2001 in Kraft traten. In dem etwas mehr als fünfjährigen Zeitraum seit dem 1. Jänner 2002 hat sich wieder eine stattliche Anzahl von allgemeinen Abgabenbefreiungen „angesammelt“, die zum Teil nur implizit, zum Teil aber auch ausdrücklich auch die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren umfassen. Eine Auflistung dieser neuen Abgabenbefreiungen findet sich bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, III. Teil Punkt D (Seiten 297 ff.). Um die mit der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle herbeigeführte Rechtsbereinigung im Bereich der Gerichtsgebührenbefreiungen nicht wieder allmählich entschwinden zu lassen, bedarf es nun einer neuerlichen Derogationsanordnung für die im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft getretenen Abgabenbefreiungen. Diese Derogationsanordnung findet sich in der neuen Z 28 des Artikels VI GGG. Auch dabei sind von der Regenschirmderogation wieder zwei grundsätzliche Ausnahmen zu machen. Die erste Ausnahme betrifft wieder jene Abgabenbefreiungen, die auf Staatsverträgen basieren. Die zweite Gruppe von Ausnahmen wird im zweiten Satz der Z 28 taxativ aufgezählt; es sind dies Abgabenbefreiungen für Ausgliederungen und ähnliche Vorgänge, die beiden „Hochwasser-Gebührenbefreiungen“ der Jahre 2002 und 2005 sowie die firmenbuchrechtliche Übergangsregelung des § 907 Abs. 4 Z 3 UGB zur Handelsrechtsreform. Alle übrigen, nicht einer dieser beiden Ausnahmegruppen zugehörigen Befreiungsregelungen, die zwischen Jahresbeginn 2002 und der Jahresmitte 2007 in Kraft traten, sind hinsichtlich der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam.“
16 Die Befreiung von bundesgesetzlich geregelten Abgaben nach § 2 BUWOGG wurde in den ‑ taxativ aufgezählten (vgl. ErläutRV 43 BlgNR 23. GP 15, VwGH 26.4.2018, Ro 2016/16/0017) ‑ Ausnahmekatalog des Art. VI Z 28 lit. c) GGG von der Derogationsanordnung für die im Zeitraum von 1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft getretenen Abgabenbefreiungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren aufgenommen. Der Revision ist insoweit zuzustimmen, als nach den Tatbeständen des GGG zu entrichtende Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren Gegenstand der Abgabenbefreiungsbestimmung des § 2 BUWOGG sein können.
17 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist daraus jedoch nicht abzuleiten, dass die Abgabenbefreiungsbestimmung des § 2 BUWOGG „weit“ zu verstehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Auslegung dieser Bestimmung mit Erkenntnis vom 2. Oktober 2019, Ro 2016/13/0019, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, auseinandergesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Erkenntnis fest, dass der Gesetzgeber durch die in § 2 BUWOGG gewählte Formulierung keine extensive Steuerbefreiung normieren wollte, die auch die Leistung des damaligen Revisionswerbers als einen „im Zusammenhang mit der Verwertung stehenden Vorgang“ erfassen und von der Umsatzsteuer befreien würde. Dies werde durch den Verweis auf die „gängige Praxis“ in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage bestätigt. Vergleichbare Steuerbefreiungen finden sich in anderen einschlägigen Gesetzen zur Privatisierung von Bundesvermögen. Zwar ist in diesen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. etwa § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 93/2001; § 3 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an Flughafenbetriebsgesellschaften und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 158/2001; § 2 des Bundesgesetzes betreffend die Veräußerung von Bundesanteilen an der Tiroler Flughafenbetriebsgesellschaft mbH und von unbeweglichem Bundesvermögen, BGBl. I Nr. 121/2003) die Steuerbefreiung stets auf die jeweils geregelten (Veräußerungs‑)Vorgänge beschränkt, aus § 2 BUWOGG ergibt sich jedoch nichts anderes, ist die dort gewählte Formulierung doch lediglich der Ungewissheit hinsichtlich der endgültigen Verwertungsform geschuldet. In diesem Sinne sind auch die ErläutRV (78 BlgNR 22. GP 2 f) zu verstehen, wonach die Steuerbefreiung des § 2 BUWOGG „sämtliche in einem kausalen Zusammenhang stehenden Vorgänge“ umfasst. So wird in den Erläuterungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass damit auch die beim (allfälligen) Verbriefungsgeschäft durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen unter die Steuerbefreiung fallen würden.
18 Dieses Verständnis ist auch der Auslegung des § 2 BUWOGG im Hinblick auf das GGG zu Grunde zu legen, zumal es sich bei den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren ebenfalls um bundesgesetzlich geregelte Abgaben handelt. Aus der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich daher zunächst, dass die Abgabenbefreiung des § 2 BUWOGG auf (Veräußerungs‑)Vorgänge nach § 1 BUWOGG beschränkt ist.
19 Soweit im Anwendungsbereich des § 1 BUWOGG (Veräußerungs-)Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften erfolgen, unmittelbar Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem GGG auslösen, sind diese gemäß § 2 BUWOGG gebührenfrei. Andere Rechtsvorgänge, die zwar in ursächlichem Zusammenhang mit der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften stehen, aber selbst keine (Veräußerungs-)Vorgänge im Sinne des § 1 BUWOGG sind, sind hingegen nicht Gegenstand der Gebührenbefreiung (vgl. etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/16/0028, zur Beschränkung der Gebührenbefreiung des § 8 Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz [ULSG] auf einen allenfalls Gebühren auslösenden Sachverhalt des Abschlusses des Haftungsvertrages nach § 1 ULSG). Dem gegenteiligen ‑ von der Revisionswerberin vertretenen ‑ weiten Verständnis steht der Sinn und Zweck der Abgabenbefreiungsbestimmung, die sich gerade nicht auf alle auch nur am Rande mit der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften im Zusammenhang stehenden Abgaben beziehen soll, entgegen. Dementsprechend sind Gerichtsgebühren für zivilrechtliche Streitigkeiten, die im Gefolge der zur Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften erfolgten Veräußerungsvorgänge anfallen, von der Abgabenbefreiungsbestimmung des § 2 BUWOGG nicht erfasst.
20 Auf die von der Revisionswerberin hervorgehobene Qualifizierung des von ihr geführten Zivilprozesses als „Nachprüfungsverfahren“ zum Verwertungsprozess, der auf den wirtschaftlichen Ersatz des Verwertungsprozesses abzielt, kommt es damit nicht an. Gegenstand der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz (vgl. etwa VwGH 22.10.2018, Ro 2018/16/0017), wobei der Anspruch auf die Gerichtsgebühr mit Überreichung der Klageschrift entsteht (vgl. § 2 Z 1 lit. a) GGG). Ein solches zivilgerichtliches Verfahren ist jedoch kein (Veräußerungs-)Vorgang im Sinne des § 1 BUWOGG im Zusammenhang mit der Verwertung der Bundeswohnbaugesellschaften, mögen auch die damit geltend gemachten Ansprüche aus einem (Veräußerungs-)Vorgang resultieren. Die Revisionswerberin kann aus diesem Grund die Relevanz der geltend gemachten Ermittlungs-, Begründungs- und Feststellungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses nicht darlegen.
21 Die Revisionswerberin bringt des Weiteren vor, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) garantierten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 20 GRC), auf Schutz des Eigentums (Art. 17 GRC) und auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 GRC) stünden der Anwendung der TP 1 GGG entgegen. Das österreichische System der Gerichtsgebühren kenne ab einem Streitwert von € 350.000 keine Degression. Zudem seien die Pauschalgebühren für ein erstinstanzliches Gerichtsverfahren betraglich nicht gedeckelt.
22 In diesem Zusammenhang genügt der Hinweis, dass gemäß Art. 51 GRC die Charta ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union gilt. Es bedarf somit eines Bezugs zum Unionsrecht (vgl. Holoubek/Oswald in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC-Kommentar2 Art. 51 Rz 16 f; Erläuterungen zur GRC, ABl. 2007, C 303, 17, zu Art. 51 mwN; VwGH 25.11.2010, 2010/16/0100). Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zählen die Grundrechte der GRC selbst nicht zum „Recht“ iSd Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC, weil ansonsten jeder mitgliedstaatliche Rechtssetzungsakt, der ein solches Grundrecht berührt, den Anwendungsbereich der GRC eröffnen würde (vgl. Holoubek/Oswald in Holoubek/Lienbacher [Hrsg], GRC‑Kommentar2 Art. 51 Rz 25, mwN). Ein Bezug der vorliegenden Gebührenvorschreibung zum Unionsrecht wird in der Revision nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Es erübrigt sich daher, auf die im Zusammenhang mit dem von der Revisionswerberin angeregten Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV erstatteten Ausführungen einzugehen.
23 Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert sowie deren Höhe als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039 mit Verweis auf VfGH 1.3.2007, B 301/06, VfSlg. 18070, mwN). Im vorliegenden Verfahren hat der Verfassungsgerichtshof zudem die Behandlung der Beschwerde der Revisionswerberin betreffend die Vorschreibung der Gerichtsgebühr unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
24 Die Revision ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
25 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, zumal Angelegenheiten der Gerichtsgebühren weder in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. VwGH 26.4.2023, Ra 2023/16/0005; 24.9.2009, 2008/16/0051, mwN), noch ein unionsrechtlicher Bezug erkennbar ist, der dem Entfall einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Art. 47 GRC entgegenstehen würde.
26 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. Dezember 2023
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