Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 14. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtstattgabe des Antrags auf teilweisen Nachlass der Gerichtsgebühren in der Höhe von 30.819 EUR (zuzüglich Einhebungs- und Mahngebühren) gemäß § 9 Abs. 2 GEG ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
2 Mit Beschluss vom 22. September 2016, E 1018/2016-10, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Erkenntnis unter Hinweis auf seine Judikatur zum Erfordernis der Präjudizialität (VfGH 13.9.2013, B 349/2013; VfSlg 11.945/1989) ab. Da das Verfahren ausschließlich die Frage zum Gegenstand habe, ob dem Revisionswerber Teile der rechtskräftig vorgeschriebenen Gerichtsgebühr nach § 9 Abs. 2 GGG nachzulassen seien, sei TP 1 GGG, welche die Berechnung der Höhe der bereits rechtskräftig vorgeschriebenen Gebühr regle und deren Verfassungswidrigkeit behauptet werde, nicht präjudiziell.
3 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2016 richtet sich auch die vorliegende Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr in Höhe von 30.819 EUR beeinträchtige das Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC. Die Vorschreibung einer grundrechtswidrigen Gerichtsgebühr sei als besondere Härte im Sinne des § 9 GEG anzusehen. Trotz der offensichtlichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gerichtsgebührenregelung in Fällen hoher Streitwerte weigere sich der Verfassungsgerichtshof beharrlich, Beschwerden über dieses Thema anzunehmen. Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen die Vorschreibung der Gerichtsgebühr abgelehnt habe, bekämpfe der Revisionswerber nun über den Weg der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den unionsrechtlichen Rechtsschutz die grundrechtswidrige Hürde im Zugang zur Justiz. Die in Österreich zu leistende exorbitante Gerichtsgebühr behindere die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, weil es einen für die Entfaltung geschäftlicher Aktivitäten entscheidenden Unterschied mache, ob ein Staat den Zugang zur Rechtspflege durch hohe Gebühren beeinträchtige oder nicht. Die hier über den Einzelfall hinausgehende strittige Rechtsfrage sei in ihrer fiskalischen und volkswirtschaftlichen Dimension von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsprechung dazu liege nicht vor, weil der Verfassungsgerichtshof die Behandlung entsprechender Beschwerden regelmäßig ablehne.
7 Mit diesem Vorbringen übersieht der Revisionswerber, dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht über die Vorschreibung von Gerichtsgebühren gemäß TP 1 GGG abgesprochen hat, sondern über den Nachlass bereits rechtskräftig festgesetzter Gerichtsgebühren gemäß § 9 Abs. 2 GEG. Soweit der Revisionswerber sich daher gegen die Festsetzung der Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG wendet, ist er auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit (und damit gegen die Höhe) der rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr nicht im Nachlassverfahren geltend gemacht werden können (vgl. etwa VwGH 14.3.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.1.2016, Ra 2015/16/0132). In einem Verfahren nach § 9 GEG ist kein Raum dafür, etwaige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und nochmals die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (vgl. VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 28.4.2005, 2005/16/0025).
8 Soweit in der Revision vorgebracht wird, die Vorschreibung einer "grundrechtswidrigen" Gerichtsgebühr sei als besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG anzusehen, genügt es, auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr nicht (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) eine "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen bedeute (vgl. VwGH 29.1.1996, 95/16/0306).
9 Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert sowie deren Höhe als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (vgl. VfGH 1.3.2007, B 301/06, VfSlg. 18070, mwN). Darüber hinaus hat der Verfassungsgerichtshof bereits die Behandlung der Beschwerde betreffend die Vorschreibung der Gerichtsgebühr unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung und die Rechtsprechung des EGMR (9.12.2010, Urbanek, 35.123/05) mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 12 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
13 Von der angeregten Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH nach Art. 267 AEUV, ob durch die prozentuell am Streitwert ermittelte und nach oben hin nicht begrenzte Gerichtsgebühr Art. 49 AEUV, Art. 63 AEUV oder Art. 47 GRC verletzt werde, konnte schon deshalb Abstand genommen werden, weil sich diese Rechtsfrage im Nachlassverfahren nicht stellt.
Wien, am 19. Dezember 2017
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