VwGH Ra 2022/12/0169

VwGHRa 2022/12/01696.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm und Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer sowie Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin MMag.a Havas, über die Revision der C L in K, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2021, W122 2237862‑1/31E, betreffend Ersatzansprüche gemäß § 18a Abs. 1 und § 19b B‑GlBG sowie Abweisung eines Feststellungsantrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

B-GlBG 1993 §18a Abs1
B-GlBG 1993 §19b
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120169.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist in einer Justizanstalt in Verwendung.

2 Mit Bescheid vom 13. November 2020 sprach die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde ab wie folgt (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

„Ihr Antrag vom 14. Mai 2020 auf

1. Schadenersatz gemäß § 18a Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 B‑GlBG, sohin Ihnen die Differenz zwischen allen Monatsbezügen, die Sie bei erfolgter Betrauung mit dem Arbeitsplatz ‚Stellvertretende*r Betriebsleiter*in Unternehmerbetrieb 2‘ PM‑SAP StellenNr. S 30009939, Bewertung: E2a/1 erhalten hätten und Ihren tatsächlichen Monatsbezügen für den Zeitraum von 1. April 2020 bis zur Ihrem Übertritt in den Ruhestand mit dem 65. Lebensjahr, einschließlich der Abgeltung des Differenzschadens aus Ihrem verminderten Ruhebezug, auszuzahlen sowie

2. Ihnen gemäß § 18a Abs. 1 B‑GlBG eine angemessene Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung (§ 19b B‑GlBG) zu gewähren und

3. festzustellen wie folgt: ‚Der Leiter der Justizanstalt A hat die Antragstellerin dadurch schikaniert, indem er es bewusst und entgegen § 15 Abs. 3 AusG unterlassen hat, die Antragstellerin darüber zu informieren, dass RevInsp T mit der verfahrensgegenständlichen Position betraut worden ist, indem er die beruflichen Tätigkeiten, die Weiterbildung und die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin bewusst nicht gewürdigt und dadurch ignoriert hat, dass es sich bei der Antragstellerin um die für den ausgeschriebenen Posten ‚Stellvertretende/r Betriebsleiter/in Unternehmerbetrieb 2 PMSAP 30009939, E2a/1‘ um die am besten geeignete Bewerberin gehandelt hat, indem er bewusst falsch behauptet hat, die Antragstellerin hätte aufgrund enormer Abwesenheitszeiten nie dem Unternehmerbetrieb zugeteilt werden können, obwohl die Antragstellerin nie für die Zuteilung zum Unternehmerbetrieb der Justizanstalt A vorgesehen war, indem er wahrheitswidrig behauptet hat, die Antragstellerin würde sich grundsätzlich um jede freie Funktion in der Justizanstalt A bewerben, obwohl er wusste, dass es sich bei dieser Behauptung nicht um die Wahrheit handelt, was zu einer enormen seelischen Belastung der Antragstellerin geführt, deren Alltag und Gesundheit negativ beeinflusst und den Eintritt einer entsprechenden, mit temporärer Dienstunfähigkeit einhergehenden Erkrankung befördert hat‘,

wird abgewiesen.“

3 Begründend wurde ausgeführt, durch Umstrukturierung der beiden Unternehmerbetriebe (1 und 2) sei der Arbeitsplatz „Stellvertreter*in Betriebsleiter*in Unternehmerbetrieb 2“, E2a/1, zur Besetzung gelangt. Im Zeitraum vom 20. September bis einschließlich 7. Oktober 2019 habe der Anstaltsleiter der Justizanstalt deshalb eine „anstaltsinterne Interessent*innensuche“ unter Anführung des Anforderungsprofils und des Aufgabenbereiches durchgeführt. Es habe sich hiebei um eine „anstaltsinterne Interessent*innensuche“ und nicht um eine Ausschreibung nach dem Ausschreibungsgesetz gehandelt, weshalb auch „keine Verständigung der Bewerber*innen iSd § 15 Abs. 3 AusG“ zu erfolgen gehabt habe. Es hätten vier Bewerber Interesse an dem Arbeitsplatz, darunter auch T und die Revisionswerberin, bekundet.

4 Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2019 habe der Anstaltsleiter der Dienstbehörde vorgeschlagen, T als „im höchsten Ausmaß geeignet“ mit dem Arbeitsplatz zu betrauen. Der zuständige Dienststellenausschuss habe sich bereits am 13. Dezember 2019 für die Besetzung des Arbeitsplatzes mit T ausgesprochen gehabt.

5 Der Anstaltsleiter habe eine „interne Reihung der Bewerber*innen“ vorgenommen und „die Bewerber*innen in einem umfassenden Quervergleich“ einander gegenübergestellt. Bei der vorgenommenen Reihung sei die Revisionswerberin auf den vierten Platz als die am wenigsten Geeignete gereiht worden.

6 Die Dienstbehörde habe den Zentralausschuss für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten von der beabsichtigten Betrauung des T informiert, welcher mit Stellungnahme vom 3. März 2020 bekannt gegeben habe, gegen die beabsichtigte Betrauung keinen Einwand zu erheben. Demnach sei T mit Wirksamkeit vom 1. April 2020 mit dem Arbeitsplatz betraut worden.

7 Nach Darstellung der Rechtslage und Wiedergabe von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, die Revisionswerberin habe in ihrem Bewerbungsbogen zahlreiche Kenntnisse und Fähigkeiten angeführt, die hauptsächlich das im Rahmen des gegenständlichen Arbeitsplatzes erforderliche Wissen beträfen, wobei alle Bewerber*innen dieses Wissen aufgrund ihrer Ausbildung aufwiesen. Dazu sei auch anzumerken, dass alle Mitbewerber des gegenständlichen Besetzungsverfahrens sowohl beim „E2a‑Auswahltest“ als auch bei der abschließenden E2a‑Dienstprüfung besser abgeschnitten hätten als die Revisionswerberin. Den Auswahltest habe die Revisionswerberin erst im vierten Anlauf, die E2a‑Dienstprüfung beim zweiten Antritt bestanden.

8 Bezogen auf die „Weiterbildung“ sei festzuhalten, dass die Revisionswerberin im überwiegenden Maße in ihrer Funktion als Behindertenvertrauensperson bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen Weiterbildungen absolviert habe. Die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungsveranstaltungen ua. an der Strafvollzugsakademie sei nur spärlich zu finden. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass die Revisionswerberin in diesem Punkt ‑ unter Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabes ‑ mit der Bestnote bewertet worden sei.

9 Dabei handle es sich ua. um „Hard Facts“. Die Bewertung der „Soft Skills“ in der Rubrik „Einschätzung“, wozu auch die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung, der Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit zähle, und welche insbesondere auch aufgrund der Informationseinholung (Leistungsnachweis) bei den Zwischenvorgesetzten im Rahmen des Besetzungsverfahrens erfolge, sei für die erfolgreiche Arbeit in einem Betrieb oder in einer Abteilung von ganz besonderer Bedeutung. Die Argumentation der Revisionswerberin, wonach das Bewertungskriterium „Einschätzung“ von keinerlei Relevanz für die ausgeschriebene Stelle sei, sei schlichtweg verfehlt. Unter die „Soft Skills“ seien vor allem folgende Kompetenzen subsumiert worden: persönliche und soziale Kompetenz im Umgang mit Kunden und Insassen, Eigeninitiative und Verantwortungsbereitschaft, Selbstständigkeit und Flexibilität, (hohe) Stressresistenz und Belastungsfähigkeit sowie Einfühlungsvermögen. Für diese Bewertung seien die Punkte 1 bis 5 vorgesehen gewesen (1 habe dabei als die beste, 5 als die schlechteste Bewertung gegolten). Diese Punkte seien vom Anstaltsleiter nach Rücksprache mit dem unmittelbar Vorgesetzten vergeben worden. Für die Bewertung der „Hard Skills“ hätten bis zu 14 Punkte (im schlechtesten Fall) und 5 Punkte (im besten Fall) vergeben werden können. Für die Bewertung der „Soft Skills“ bis zu 8 Punkte (im schlechtesten Fall) und 2 Punkte (im besten Fall). Es würden daher eindeutig die leichter objektivierbaren „Hard Skills“ überwiegen. Die Revisionswerberin habe bei den „Hard Skills“ 8 Punkte und bei den „Soft Skills“ 6 Punkte erreicht.

10 Bei den „Hard Skills“ sei die Revisionswerberin sowohl beim „Dienstalter“ als auch bei der „Wartezeit seit Ablegung der Dienstprüfung“ mit der Bestnote 1 bewertet worden. Dem ernannten T fehlten im Vergleich drei Dienstjahre, jedoch habe sich dieser insgesamt eine wesentlich längere Zeit im Dienst befunden, weil die Revisionswerberin häufig abwesend vom Dienst gewesen sei. Für den Erfolg beim Auswahltest hätten die Revisionswerberin und T jeweils 3 Punkte erhalten. Der Umstand, dass die Revisionswerberin den Auswahltest überhaupt erst im vierten Anlauf bestanden habe, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden.

11 Bei den „Sonderaufgaben“ habe die Revisionswerberin gegenüber dem Ernannten 1 Punkt verloren. Zur Ansicht der Revisionswerberin, wonach die Bewertung der „Sonderaufgaben“ aus ihrer Sicht keinerlei Relevanz für die ausgeschriebene Funktion habe und unsachlich sei, sei anzumerken, dass gerade die freiwillige Übernahme von Sonderaufgaben eine entsprechende Leistungsbereitschaft und Engagement dokumentiere. Beispielsweise sei der Ernannte stellvertretender Abfallbeauftragter, Mitglied der Betriebsfeuerwehr der Justizanstalt sowie Mitglied der Einsatzgruppe.

12 Beim Kriterium „Praxiserfahrung“ habe die Revisionswerberin 1 Punkt verloren. Dazu sei auszuführen, dass sie von 1. Juli 2011 bis 30. August 2012 als „Stellvertretende Betriebsleiterin“ in einer Justizanstalt in Wien tätig gewesen sei. Seither werde die Revisionswerberin im „Allgemeinen Justizwachedienst“ verwendet. Im SAP scheine lediglich eine Funktionsabgeltung für den Zeitraum von 1. Juli 2011 bis 30. August 2012 auf. Selbst wenn die Revisionswerberin außerhalb des genannten Zeitraums zur Arbeit in Betrieben herangezogen worden sei, so zählten diese Einteilungen zu den Aufgaben des „allgemeinen Justizwachdienstes“, wie sie selbst zugestanden habe. Diese Aufgaben müssten daher von allen im allgemeinen Justizwachdienst eingeteilten Bediensteten wahrgenommen werden. Die bisherige Tätigkeit der Revisionswerberin als „Stellvertreterin Betriebsleiter Unternehmerbetrieb“ (Bewertung E2a/1) vom 1. Juli 2011 bis 30. August 2012 sei daher sowohl im Quervergleich als auch in der Bewertungstabelle entsprechend berücksichtigt und gewürdigt worden.

13 Hintergrund der Einrichtung des Unternehmerbetriebs 2 in der Justizanstalt sei gewesen, eine „Erhöhung der Beschäftigungsquote der Insass*innen“ zu erreichen. Dazu sei es erforderlich, dass die Betriebe konstant besetzt seien bzw. die Abwesenheitszeiten der Betriebsleiter sich auf ein übliches Durchschnittsmaß beschränkten. Für die Besetzung des Unternehmerbetriebs 2 würden mindestens 2.100 Mitarbeiterstunden pro Jahr benötigt. Da in diesem Betrieb „mindestens 20 bis 30 Insass*innen“ eingeteilt seien, sei es umso wichtiger, dass der Unternehmerbetrieb 2 keine Schließtage aufweise. Bei Ausfall „beider dem Betrieb zugewiesenen Mitarbeiter*innen“ (Betriebsleiter und dessen Stellvertreter), müsse der Betrieb mangels vorhandener Personalressourcen geschlossen werden.

14 In diesem Zusammenhang sei zunächst auf die durchschnittlichen An‑ und Abwesenheitszeiten hinzuweisen. T weise eine durchschnittliche Anwesenheitszeit von 1.324 Stunden pro Jahr auf, die Revisionswerberin von 485 Stunden pro Jahr. Als Vergleichszeitraum seien Jänner 2017 bis Mai 2019 herangezogen worden. Zwischen T und der Revisionswerberin bestehe sohin ein Unterschied in den Anwesenheitszeiten von 839 Stunden pro Jahr. Bei Hochrechnung der Anwesenheitszeiten werde davon ausgegangen, dass T dem Unternehmerbetrieb 2 rund 2.285 Stunden pro Jahr zur Verfügung stehe, was einen durchgehenden Anstaltsbetrieb sichere. Aufgrund ihrer Abwesenheitszeiten wäre bei Betrauung der Revisionswerberin mit einer Schließung des Betrieb von ca. ein Drittel der Arbeitszeit zu rechnen gewesen, was dazu geführt hätte, dass die „20 bis 30 Insass*innen“ ohne Beschäftigung in ihren Hafträumen hätten verbleiben müssen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass Liefertermine mit Kunden, die vereinbart worden seien, auch eingehalten werden müssten.

15 Auch wenn die Abwesenheiten der Revisionswerberin aus schweren Krankheiten und daher mehreren erforderlichen Operationen resultierten, seien sie dennoch bei der Arbeitsplatzbesetzung zu berücksichtigen, insbesondere, wenn mit derartigen zukünftigen langen Abwesenheiten bereits im Rahmen des Besetzungsverfahrens zu rechnen sei.

16 Im Zeitraum vom 12. April 2019 bis zum 3. Mai 2020 sei „eine Mitarbeiter*innensuche für den Probebetrieb des Unternehmerbetriebes 2“ durchgeführt worden. Beabsichtigt sei gewesen, „Interessent*innen über konstante Zeiträume“ diesem Betrieb zuzuteilen, um einerseits ihre Eignung unter Beweis stellen zu können, andererseits aber auch, den Interessent*innen einen Einblick in dieses Arbeitsfeld zu ermöglichen.

17 Die Revisionswerberin sei im Zeitraum des Probebetriebes im Juni 2019 insgesamt drei Tage im Dienst (ein Tag davon am Wochenende), im Juli 2019 insgesamt vier Tage (zwei Tage davon am Wochenende) und vom 1. August bis 31. Dezember 2019 einer anderen Justizanstalt dienstzugeteilt gewesen. Zusammengefasst sei daher festzuhalten, dass die Revisionswerberin während des 11‑monatigen Probebetriebs, für den sie sich selbst beworben habe, lediglich an vier Werktagen in der Justizanstalt im Dienst gewesen sei.

18 Entgegen dem Vorbringen der Revisionswerberin sei festzuhalten, dass betreffend den Vorfall vom 7. März 2017 gegenüber T eine schriftliche Ermahnung gemäß § 109 Abs. 2 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ausgesprochen worden und im vorliegenden Besetzungsverfahren berücksichtigt worden sei. Die Ausführungen der Revisionswerberin zum Vorfall vom 18. Februar 2020 entsprächen nicht den Tatsachen. Die Insassen seien vom Freigang nicht zurückgekehrt, T habe deren Flucht nicht zu verantworten.

19 Wenn auch das technische Wissen des Ernannten, das sich dieser als Automechaniker erworben habe, nicht allein entscheidungsrelevant gewesen sei, so sei doch zu berücksichtigen gewesen, dass T bis zur Betrauung mit der gegenständlichen Position jahrelang und zuverlässig für den Fuhrpark und die KFZ‑Wartung und ‑Reinigung zuständig gewesen sei.

20 T habe in Summe eine deutlich höhere Punkteanzahl als die Revisionswerberin erlangt und sei daher als Bestgereihter zur Besetzung vorgeschlagen worden.

21 Vom Lebensalter her sei T ein halbes Jahr älter als die Revisionswerberin. Richtig sei, dass die Revisionswerberin ein höheres Dienstalter (drei Jahre) aufweise. Vergleiche man allerdings die erbrachten Dienststunden des Zeitraums seit der Versetzung der Revisionswerberin zur Justizanstalt A mit 1. September 2012 bis Ende 2019, so ergebe sich bereits daraus eine wesentlich höhere Praxiserfahrung von T. Dieser habe in diesem Zeitraum 11.994 Anwesenheitsstunden, die Revisionswerberin hingegen nur 6.502 aufgewiesen. Daraus ergebe sich eine Differenz von ca. 2,5 Jahren Dienstleistung in den letzten sieben Jahren und drei Monaten.

22 Im Weiteren wurde noch ein Vergleich zwischen der Revisionswerberin und den weiteren beiden Bewerbern angestellt, die ebenfalls besser als die Revisionswerberin gereiht wurden.

23 Zusammengefasst könne daher weder eine Diskriminierung aufgrund des Alters noch des Geschlechts erkannt werden.

24 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 22., 23., 27. und 28. September sowie 11. Oktober 2021 die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin ab. Es sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.

25 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Wesentlichen zu dem Ergebnis, die Revisionswerberin sei im Auswahlverfahren nachvollziehbar an die letzte Stelle gereiht worden. Die Kriterien des Geschlechts, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung hätten im Auswahlverfahren keine Rolle gespielt. Die Vermutung der Revisionswerberin, sie sei aufgrund ihres Geschlechtes oder ihres Mangels, keine „autochthone“ K zu sein oder nicht mit einem K verheiratet zu sein, diskriminiert worden, habe nicht in einen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung gebracht werden können. Grund für die Reihung der Revisionswerberin an die letzte Stelle seien ihre persönlichen und fachlichen Eigenschaften gewesen. Dabei sei der vor allem ausschlaggebende Punkt gewesen, dass die Revisionswerberin aufgrund ihrer Neigung, überzogene Kritik zu üben und aufgrund ihrer häufigen Abwesenheiten eine relativ schlechte Einschätzung durch den Anstaltsleiter erfahren habe. Der gegenständlichen Personalentscheidung liege eine nachvollziehbare Begründung des Anstaltsleiters vor. Dieser habe sich mit dem gebotenen Maß an Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Revisionswerberin und der anderen Bewerber auseinandergesetzt.

26 Soweit sich die Revisionswerberin aufgrund ihrer Krankheit diskriminiert erachte, könne dies objektiv nachvollzogen werden, weil die häufigen Abwesenheiten der Revisionswerberin tatsächlich zu einer Beeinflussung des geordneten Ablaufs im Unternehmerbetrieb geführt hätten. Selbiges treffe auf ihre Einteilung im Probebetrieb und auf ihre Einteilung in begehrte Nachtdienste zu. Ungerechtfertigt sei diese Differenzierung, die auf die besondere Belastungssituation eingehe, keineswegs. Es sei der Revisionswerberin nicht gelungen, unsachliche Motive der entscheidenden Organwalter begründet darzulegen.

27 Mit Beschluss vom 19. September 2022, E 4374/2021‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 144 Abs. 1 B‑VG erhobene Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

28 Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerde rüge die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer ‑ allenfalls grob ‑ unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in jeder Hinsicht rechtmäßig ist, nicht anzustellen.

29 In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision, die sich als unzulässig erweist.

30 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

31 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

32 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

33 Soweit sich die Revision in ihrer umfangreichen Zulässigkeitsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz nach dem Revisionsmodell im Allgemeinen nicht dazu berufen ist, die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung zu überprüfen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung des Inhalts und Umfangs der Begründungspflicht, so liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (vgl. etwa VwGH 10.10.2023, Ra 2022/12/0039; 5.4.2023, Ra 2022/12/0173; jeweils mwN). Derartiges wurde in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Revisionsfall unter Behandlung zahlreicher Argumente der Revisionswerberin eine umfangreiche und detaillierte Beweiswürdigung vorgenommen (s. Seiten 9 bis 28 des angefochtenen Erkenntnisses). Dass die Beweiswürdigung allenfalls bei einer Feinprüfung im konkreten Einzelfall nicht in jedem Punkt als stichhaltig erkannt werden würde, bewirkt hingegen nicht die Zulässigkeit der Revision (vgl. VwGH 6.10.2020, Ra 2019/12/0080).

34 Weiters meint die Revisionswerberin, die Revision sei deshalb zulässig, weil der Richter des Bundesverwaltungsgerichts befangen gewesen sei, was sich aus der unrichtigen Beweiswürdigung im angefochtenen Erkenntnis ergebe.

35 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet der Einwand der Befangenheit der entscheidenden Richter nur dann die Zulässigkeit der Revision, wenn vor dem Hintergrund des konkret vorliegenden Sachverhalts die Teilnahme eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsgerichtes an der Verhandlung und Entscheidung tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt hätte bzw. in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (vgl. etwa VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093 und 0094; 3.5.2023, Ra 2023/19/0026; jeweils mwN).

36 Die in der Revision angesprochenen beweiswürdigenden Ausführungen des erkennenden Richters im angefochtenen Erkenntnis sind für sich allein, also ohne Hinzutreten weiterer Umstände, nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. in diesem Sinn VwGH 7.9.2023, Ra 2023/19/0322; 9.12.2020, Ro 2020/12/0017).

37 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

38 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 6. Februar 2024

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