VwGH Ra 2022/08/0033

VwGHRa 2022/08/003331.1.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz in 6901 Bregenz, Rheinstraße 33, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2022, I416 2246832‑1/5E, betreffend Zurückweisung der Beschwerde in einer Angelegenheit nach dem AlVG (mitbeteiligte Partei: M V in E, vertreten durch die Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in 6800 Feldkirch, Schloßgraben 10), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §12 Abs1
AlVG 1977 §12 Abs3 litf
AlVG 1977 §12 Abs5
AlVG 1977 §18 Abs4
AlVG 1977 §24
AlVG 1977 §25
AlVG 1977 §38
AMSG 1994 §33 Z2
AMSG 1994 §34 Abs3
AMSG 1994 §34b
AMSG 1994 §34b Abs1
AMSG 1994 §34b Abs3
AMSG 1994 §38
AMSG 1994 §59
AVG §56
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080033.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz (AMS) sprach mit als Bescheid bezeichneter und unter Beisetzung des Namens der Genehmigenden elektronisch „für den Leiter/die Leiterin“ unter Verwendung einer Amtssignatur gefertigter Erledigung vom 14. Juni 2021 aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der „Bezug des Arbeitslosengeldes“ der Mitbeteiligten für den Zeitraum 8. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2021widerrufen und die Mitbeteiligte gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des „unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes“ in Höhe von € 3.825,91 verpflichtet werde. Das wurde damit begründet, dass die Mitbeteiligte die „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie „dem AMS Bregenz Unterlagen nicht vorgelegt“ habe.

2 Die Mitbeteiligte erhob dagegen Beschwerde, die vom AMS mit ‑ wiederum als Bescheid bezeichneter und ordnungsgemäß gefertigter ‑ Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2021 mit der Maßgabe abgewiesen wurde, dass neben dem Arbeitslosengeldbezug auch der Bezug der pauschalierten Kursnebenkosten für den Zeitraum 8. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2021widerrufen und rückgefordert werde, wobei die Gesamtsumme des Rückzahlungsbetrags mit € 3.772,09 beziffert wurde. Im Spruch wurden als Rechtsgrundlagen § 34 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 iVm § 34b Abs. 1 und § 38 AMSG sowie § 12 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 2 und § 20 Abs. 6 iVm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG genannt.

3 In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Mitbeteiligte auf Grund ihres Antrags vom 2. April 2020 von 1. April bis 2. Juni 2020 im Bezug von Arbeitslosengeld gestanden sei. Von 3. Juni 2020 bis 24. März 2021 habe sie eine Ausbildung zur Ordinationsassistentin absolviert. Mit 18. Juni 2020 sei ihr für diese Ausbildung ein Fachkräftestipendium gewährt worden. Sie habe „ein Fachkräftestipendium in Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruchs von täglich € 30,43 zuzüglich eines Anteiles der Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts von täglich € 0,17“ für den Zeitraum 18. Juni 2020 bis 24. März 2021 und zusätzlich pauschalierte Kursnebenkosten für den Zeitraum 8. Oktober bis 31. Dezember 2020 zuerkannt bekommen. In der Folge legte das AMS ausführlich dar, dass die Mitbeteiligte Nachweise über den Ausbildungserfolg nicht fristgerecht vorgelegt habe. In der rechtlichen Beurteilung wurden sodann im Wesentlichen die auch im Spruch genannten Bestimmungen des AMSG und des AlVG zitiert. Gemäß Punkt 6.2. der Bundesrichtlinie für das Fachkräftestipendium werde die Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung „durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG bzw. durch Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AlVG gewährt“. Da die Mitbeteiligte die geforderten Ausbildungsnachweise auch innerhalb der ihr gesetzten Nachfrist nicht übermittelt habe, habe sie maßgebende Tatsachen verschwiegen und sei „im Sinne des § 38 AMSG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG“ zum Rückersatz des „im Rahmen des Fachkräftestipendiums gewährten Arbeitslosengeldbezuges“ für den Zeitraum 8. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2021 zu verpflichten. Gleichzeitig sei der während der Ausbildung „gewährte Arbeitslosengeldbezug im Rahmen des Fachkräftestipendiums zuzüglich der pauschalierten Kursnebenkosten“ für den Zeitraum 8. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2021 „im Sinne des § 24 Abs. 2 erster Satz AlVG“ zu widerrufen, da er „nach den vorstehenden Ausführungen somit gesetzlich nicht begründet“ gewesen sei und die Mitbeteiligte zum „Rückersatz des im Rahmen des Fachkäftestipendiums gewährten Arbeitslosengeldbezuges im Widerrufszeitraum vom 08.10.2020 bis 31.01.2020 [gemeint: 2021] zu verpflichten“ sei. Nach der Bundesrichtlinie des AMS für das Fachkräftestipendium sei der im Rahmen des Fachkräftestipendiums gewährte Arbeitslosengeldbezug „für das entsprechende 2. Semester“ jedenfalls zurückzufordern, wenn die erteilte Nachfrist zur Übermittlung der Unterlagen nicht eingehalten werde. Zudem bestehe auf die Gewährung eines Fachkräftestipendiums im Sinne des § 34 Abs. 1 und § 34 Abs. 2 Z 2 AMSG iVm § 34b Abs. 1 AMSG als Förderung des AMS im Sinne des § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch. „Somit“ müsse der „im Rahmen des Fachkräftsstipendiums an die Beschwerdeführerin gewährte Arbeitslosengeldbezug“ für den Zeitraum 8. Oktober 2020 bis 31. Jänner 2021 samt pauschalierter Kursnebenkosten im Sinne des § 20 Abs. 6 AlVG „nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls zurückgefordert werden“, da die Mitbeteiligte die Bestätigung des Ausbildungserfolgs und weitere Unterlagen über den Ausbildungsfortschritt nach dem Ende des Förderzeitraums und unter einer vom AMS gesetzten Nachfrist nicht vorgelegt habe.

4 Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde „mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes“ als unzulässig zurück und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

6 Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass ein Verfahren, um als behördlich qualifiziert werden zu können, individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben müsse. Ausgeschlossen seien Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen seien. Ob eine von den Verwaltungsbehörden zu besorgende Aufgabe zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zähle, bestimme sich danach, in welchen Rechtsformen die betreffende Angelegenheit zu vollziehen sei. Nur wenn der Behörde der Vollzug in einer allein dem Staat zuzurechnenden hoheitlichen Handlungsform (Verordnung, Bescheid, Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) aufgetragen sei, handle es sich um Hoheitsverwaltung; die Verwaltungsbehörde übe insoweit Imperium aus; andernfalls liege Privatwirtschaftsverwaltung vor.

7 Im vorliegenden Fall folge insbesondere aus der Anordnung des § 34 Abs. 3 AMSG und der Formulierung des § 34b AMSG mit dem Wort „können“, dass sich kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Fachkräftestipendiums ableiten lasse. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Fachkräftestipendium nicht im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden solle bzw. seien weder dem AMSG noch dem AlVG Hinweise zu entnehmen, dass das AMS über die Vergabe solcher Leistungen bescheidmäßig abzusprechen habe. Auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 11.9.2008, 2007/08/0141) erfolge die Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach den §§ 34 und 35 AMSG im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Aus diesem Grund sei auch die Rückforderung einer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung einer bescheidmäßigen Erledigung nicht zugänglich. Die gesamte Abwicklung des Fachkräftestipendiums werde sohin vom AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung besorgt, weshalb eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben sei.

8 Die Frage der eigenen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit habe das Bundesverwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die mit Bescheid titulierten Schreiben des AMS vom 14. Juni 2021 und vom 23. August 2021 stellten keine rechtswirksam erlassenen Bescheide dar. Die Beschwerde richte sich somit gegen eine Erledigung, die kein tauglicher Anfechtungsgegenstand sei, weshalb sie als unzulässig zurückzuweisen sei. Soweit die Mitbeteiligte die Überprüfung der Rückforderung beabsichtige, sei sie auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

9 Gegen diesen Beschluss richtet sich die außerordentliche Revision des AMS, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem die Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattet hat, erwogen hat:

10 Das AMS bringt zur Zulässigkeit der Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zusammengefasst vor, dass es zur Möglichkeit des Widerrufs und der Rückforderung eines während einer Fachkräfteausbildung gewährten Arbeitslosengeldes noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebe. Das Bundesverwaltungsgericht habe insoweit die Rechtslage verkannt. Unbestritten sei zwar, dass eine reine „Beihilfenadministration“ nach dem AMSG eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung sei, die einer Erledigung durch Bescheid nicht zugänglich wäre. Im vorliegenden Fall sei jedoch während der Fachkräfteausbildung „großteils“ Arbeitslosengeld an die Mitbeteiligte gewährt und nur ein kleiner Differenzbetrag als Beihilfe nach dem AMSG ausbezahlt worden. Auf das Arbeitslosengeld habe aber gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG für die Dauer der Ausbildung ein Rechtsanspruch bestanden, wodurch die Rechtssache zur Angelegenheit der Hoheitsverwaltung werde.

11 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.

12 Gemäß § 34b Abs. 1 AMSG können Arbeitskräfte oder arbeitslose Personen für die Dauer einer Fachkräfteausbildung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen (wie etwa Arbeitslosigkeit oder Karenzierung des bestehenden Dienstverhältnisses für die Dauer der Ausbildung) ein Stipendium erhalten. Es handelt sich dabei um eine Beihilfe (vgl. § 33 Z 2 AMSG: „Beihilfen nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 34 bis 38“), auf die gemäß § 34 Abs. 3 AMSG kein Rechtsanspruch besteht.

13 Vor dem Hintergrund der Einordnung als Beihilfe und des ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsanspruchs ist die Gewährung des Fachkräftestipendiums nach § 34b Abs. 1 AMSG, wie auch das AMS nicht in Abrede stellt, als Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung anzusehen (vgl. auch die Nennung der finanziellen Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück ‑ zu dem § 34b AMSG gehört ‑ als eine der „Aufgaben im nichtbehördlichen Bereich“ nach § 59 AMSG). Weder die Zuerkennung noch der Widerruf und die Rückforderung der Leistung haben daher in Bescheidform zu ergehen (vgl. zur Rückforderung § 38 AMSG, wonach anlässlich der Gewährung einer Beihilfe zu vereinbaren ist, dass der Empfänger, der ihren Bezug vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat, zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist).

14 Eine arbeitsmarktpolitisch als sinnvoll angesehene Ausbildung kann aber nicht nur durch die Gewährung der in § 34b AMSG vorgesehenen Beihilfe „Fachkräftestipendium“, sondern auch durch die Ermöglichung des Fortbezugs des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgen, indem das AMS zu dieser Ausbildung einen „Auftrag“ im Sinn des § 12 Abs. 5 AlVG erteilt, sodass die Ausbildung (abweichend von § 12 Abs. 1 iVm insbesondere Abs. 3 lit. f AlVG) nicht die Arbeitslosigkeit ausschließt (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0077). Darauf wird auch in der auf Basis des § 34b Abs. 3 AMSG erlassenen „Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium“ Bezug genommen, nach der die Förderung der „Existenzsicherung während der Fachkräfteausbildung“ durch Gewährung des Fachkräftestipendiums gemäß § 34b AMSG oder durch den Fortbezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe gemäß § 12 Abs. 5 iVm § 18 Abs. 4 AlVG erfolgt.

15 Liegt die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe unter dem für das Fachkräftestipendium geltenden Tagsatz, so ist nach den Förderkriterien der Richtlinie die Versicherungsleistung in Anspruch zu nehmen und auf die Beihilfe anzurechnen; ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe hingegen höher oder gleich dem Fachkräftestipendium-Tagsatz, so wird anstelle des Fachkräftestipendiums ausschließlich die Versicherungsleistung weiter gewährt.

16 Die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe kann demnach in einem Zusammenhang mit dem Fachkräftestipendium nach § 34b AMSG stehen, wenn beim „Auftrag“ gemäß § 12 Abs. 5 AlVG‑ der im pflichtgemäßen, das heißt im Sinne des Gesetzes auszuübenden Ermessen des AMS steht ‑ die Kriterien für eine förderbare Ausbildung nach der Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium herangezogen werden (was zulässig ist, sofern diese Kriterien auch dem Gesetzeszweck des AlVG entsprechen) und die Versicherungsleistung in der Folge auf ein allfälliges Fachkräftestipendium angerechnet wird. Dadurch verliert das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe aber nicht den öffentlich-rechtlichen Charakter. Auf die Leistung besteht weiterhin ein Rechtsanspruch nach Maßgabe des AlVG, und auch allfällige Sanktionen sowie Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten richten sich ausschließlich nach dem AlVG.

17 Im vorliegenden Fall hat das AMS im gesamten Verfahren nicht sauber zwischen der öffentlich‑rechtlichen Versicherungsleistung „Arbeitslosengeld“ und der privatrechtlichen Beihilfe „Fachkräftestipendium“ unterschieden. So wurde bei der Bewilligung mit Mitteilung vom 9. Juli 2020 lediglich ausgeführt, dass der Mitbeteiligten „das Fachkräftestipendium“ gewährt werde. Die Höhe und die Dauer des Fachkräftestipendiums werde ihr durch ein gesondertes Schreiben des Bundesrechenzentrums (das im vorgelegten Akt nicht enthalten ist) bekannt gegeben. Es findet sich in der Mitteilung kein Hinweis darauf, ob und in welcher Höhe auf das Fachkräftestipendium ein Arbeitslosengeldanspruch angerechnet werden sollte.

18 Im Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 14. Juni 2021 ist dann allerdings ausschließlich vom Arbeitslosengeld die Rede; dementsprechend werden nur Bestimmungen des AlVG zitiert. Ob im zurückgeforderten Gesamtbetrag von € 3.825,91 auch privatwirtschaftlich als Fachkräftestipendium nach § 34 AMSG ausgezahlte Geldleistungen enthalten sind, ist aus dieser Erledigung nicht ersichtlich.

19 In der Beschwerdevorentscheidung vom 23. August 2021 wird im Spruch auf den „Arbeitslosengeldbezug“ zuzüglich pauschalierter Kursnebenkosten (die in § 20 Abs. 6 AlVG vorgesehen und ebenso öffentlich‑rechtlicher Natur sind) Bezug genommen. Das Fachkräftestipendium wird nicht genannt, allerdings werden als Rechtsgrundlagen neben Bestimmungen des AlVG auch solche des AMSG ‑ insbesondere § 34b Abs. 1 ‑ zitiert. In der Begründung ist dann von einem „Fachkräftestipendium in Höhe ihres Arbeitslosengeldanspruchs“ von täglich € 30,43 zuzüglich „Kursnebenkosten“ (im Sinn des § 20 Abs. 6 AlVG) und einer „Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts“ in Höhe von täglich € 0,17 die Rede. Offenbar war der Mitbeteiligten also das Arbeitslosengeld weiter ausgezahlt und mit einer geringfügigen privatwirtschaftlichen Beihilfe auf Basis des § 34b AMSG bis zum Tagsatz für das Fachkräftestipendium in Höhe von € 30,60 täglich aufgebessert worden.

20 In der weiteren Bescheidbegründung, insbesondere in der rechtlichen Beurteilung, differenzierte das AMS aber nicht zwischen dem Arbeitslosengeld (zuzüglich der pauschalierten Kursnebenkosten) und der Beihilfe, sondern wandte offenbar auf den Gesamtbezug der Mitbeteiligten im Widerrufszeitraum sowohl Bestimmungen des AlVG (insbesondere die §§ 24 und 25) als auch des AMSG und der (im Übrigen keine Außenwirkung entfaltenden) Bundesrichtlinie Fachkräftestipendium an.

21 Eine Differenzierung wäre allerdings schon deswegen erforderlich gewesen, weil das AMS nur insoweit zur Erlassung eines Bescheides zuständig war, als es um den Widerruf und die Rückforderung des Arbeitslosengeldes und der Kursnebenkostenpauschale ging. Für die Rückforderung der Beihilfe wäre hingegen der Zivilrechtsweg zu beschreiten gewesen. Diesbezüglich ist dem Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen.

22 Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in zweifacher Hinsicht die Rechtslage verkannt. Zum einen war die Erlassung eines Bescheides betreffend den Widerruf und die Rückforderung im vorliegenden Fall nicht zur Gänze, sondern nur insoweit unzulässig, als es um den privatrechtlichen Anteil der Leistung ging. Zum anderen wäre diese Unzulässigkeit nicht mittels Zurückweisung der Beschwerde wahrzunehmen gewesen.

23 Bei der Erledigung vom 14. Juni 2021 handelte es sich nämlich jedenfalls um einen Bescheid. Sie wies alle in § 58 iVm. § 18 Abs. 4 AVG genannten formalen Merkmale ‑ einschließlich der Bezeichnung als Bescheid ‑ auf und enthielt einen an eine individuelle Adressatin gerichteten, einer bestimmten Behörde zuzurechnenden normativen Abspruch. Damit lag kein Zweifelsfall vor, in dem es für die rechtliche Qualifikation der Erledigung eine Rolle spielen könnte, ob nach der anzuwendenden Rechtslage ein Bescheid zu erlassen war oder nicht (vgl. zu solchen Konstellationen etwa VwGH 6.10.2010, 2008/19/0527, sowie VwGH 9.10.2013, 2013/08/0034, jeweils mwN).

24 Dass ein Bescheid erlassen wurde, obwohl der Behörde die sachliche Zuständigkeit dazu fehlte, hat im Beschwerdeverfahren zur ersatzlosen Behebung des Bescheides zu führen (vgl. etwa VwGH 14.9.2022, Ro 2022/01/0012). Bei Unzuständigkeit der Behörde nur für einen Teilbereich (wie es hier der Fall sein dürfte) ist der die Zuständigkeit der Behörde überschreitende Teil ersatzlos zu beheben, im Übrigen aber ‑ soweit nicht mit Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist ‑ eine die Grenzen der Zuständigkeit wahrende Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zu erlassen.

25 Im Hinblick auf die dargestellte Verkennung der Rechtslage durch das Bundesverwaltungsgericht war der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 31. Jänner 2023

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