Normen
B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §30 Abs1 Z5
VStG §44a Z1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070034.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. November 2021 wurde über den Revisionswerber wegen Übertretung des § 30 Abs. 1 Z 5 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG) eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) verhängt, weil er trotz mit einstweiliger Anordnung vom 9. August 2021 gemäß § 12 Rinderkennzeichnungs‑Verordnung 2021 verhängter Betriebssperre fünf (näher mit ihren Ohrmarken bezeichnete) Rinder gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht habe, wobei der „Abgang“ dreier Rinder aus dem Betrieb des Revisionswerbers am 10. August 2021 und jeweils eines Rindes am 11. und am 31. August 2021 erfolgt sei.
2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis setzte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Geldstrafe auf € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) herab, gab der Beschwerde des Revisionswerbers sonst aber keine Folge. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
3 Im landwirtschaftlichen Betrieb des Revisionswerbers seien bei einer Kontrolle durch Organe der Agrarmarkt Austria (AMA) diverse Verstöße gegen die Rinderkennzeichnungs‑Verordnung 2021 festgestellt worden. Es sei daher ‑ gestützt auf §§ 11, 12 und 13 Rinderkennzeichnungs‑Verordnung 2021 iVm. Art. 268 der Verordnung (EU) Nr. 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ‑ mit einstweiliger Anordnung am 9. August 2021 eine Betriebssperre verhängt worden. Der dazu ergangene Bescheid sei gegenüber dem persönlich anwesenden Revisionswerber mündlich verkündet worden. Während der aufrechten Betriebssperre seien im Zeitraum von 10. bis 31. August 2021 fünf Rinder aus dem Betrieb verbracht und vom Revisionswerber einer gewerblichen Verwertung zugeführt worden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision wendet sich unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit zunächst gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Bei der mündlichen Verkündung der Betriebssperre sei nur die Ehegattin des Revisionswerbers, nicht aber der Revisionswerber selbst anwesend gewesen. Der Revisionswerber habe davon daher auch keine Kenntnis erlangt. Auch könne das Verwaltungsgericht seine Annahme, die aus dem Betrieb verbrachten fünf Rinder seien einer gewerblichen Verwertung bzw. Nutzung zugeführt worden, auf keine Beweisergebnisse stützen.
8 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2021/07/0097, mwN). Eine solche Unvertretbarkeit vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Das Verwaltungsgericht konnte seine Feststellung, die einstweilige Anordnung der Betriebssperre ab 9. August 2021 sei zunächst mündlich gegenüber dem Revisionswerber ausgesprochen worden, auf die Zeugenaussage eines bei der Amtshandlung anwesenden Organwalters der AMA und die anlässlich der Verkündung erfolgte Beurkundung der einstweiligen Anordnung in einer Niederschrift stützen. Nicht bestritten wurde von Seiten des Revisionswerbers, dass die im Straferkenntnis bezeichneten fünf Rinder während der Betriebssperre aus dem Betrieb verbracht worden sind. Ihr Verbleib konnte vom Verwaltungsgericht nicht geklärt werden, zumal dazu vom Revisionswerber keine Angaben gemacht wurden. Eine Befragung des Revisionswerbers in der mündlichen Verhandlung unterblieb, weil er zu seiner Einvernahme unentschuldigt nicht erschien. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei in Hinblick auf den gewerblichen Charakter des Betriebes des Revisionswerbers davon auszugehen, dass die Rinder vom Revisionswerber einer gewerblichen Verwertung ‑ insbesondere einem Verkauf ‑ zugeführt worden seien, jedenfalls nicht unvertretbar.
9 Zur Zulässigkeit der Revision wird weiters geltend gemacht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach die vorgeworfene Tat im Spruch konkret und eindeutig zu bezeichnen sei.
10 Es trifft zu, dass es nach § 44a Z 1 VStG rechtlich geboten ist, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird. Die Umschreibung der Tat hat bereits im Spruch - und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 21.6.2022, Ra 2021/07/0090, mwN).
11 Ein Verstoß gegen diese Anordnung vermag die Revision nicht darzulegen. Der Spruch des vom Verwaltungsgericht bestätigten Straferkenntnisses enthält im Sinn dieser Rechtsprechung eine ausreichende konkrete Umschreibung des Verhaltens, das dem Revisionswerber vorgeworfen und als Verwaltungsübertretung nach § 30 Abs. 1 Z 5 MOG subsumiert wurde. Entgegen der Revision wurde dem Revisionswerber dabei auch nur die Begehung einer Straftat - und nicht mehrerer - zur Last gelegt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2023
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