VwGH Ra 2022/07/0010

VwGHRa 2022/07/001029.1.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in 1010 Wien, Stubenbastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Dezember 2021, LVwG‑AV‑45/001‑2020, betreffend Anzeige einer Maßnahme nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich; mitbeteiligte Partei: Z GmbH in H, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070010.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 sowie dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die mitbeteiligte Partei ist aufgrund einer im Jahr 2006 erteilten Genehmigung Konsensinhaberin einer Massenabfalldeponie, einer Reststoffdeponie, eines Zwischenlagers für gefährliche Abfälle und einer Behandlungsanlage (Stabilisierung-/Verfestigungsanlage), wobei die Definition einer IPPC‑Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 7 Z 3 AWG 2002 erfüllt wird.

2 Im Jahr 2018 zeigte die mitbeteiligte Partei mit drei Schreiben gemäß § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 die Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten an. Hinsichtlich einzelner Abfallarten zog die mitbeteiligte Partei die Anzeige im Jahr 2021 wieder zurück.

3 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis nahm das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) ‑ im Wesentlichen in Bestätigung eines Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich (in der Folge: Landeshauptfrau) vom 29. Oktober 2019 ‑ die Anzeigen unter Erteilung von Auflagen und unter Berücksichtigung der im Jahr 2021 erfolgen Einschränkung zur Kenntnis.

4 Seiner Entscheidung legte das Verwaltungsgericht zugrunde, die beantragte Maßnahme sei ‑ ausgehend von der Beurteilung durch einen Sachverständigen ‑ keine solche, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben könne. Es liege somit keine wesentliche Änderung im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vor. Damit seien die Voraussetzungen des Anzeigeverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 erfüllt.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

6 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof haben die mitbeteiligte Partei und die Landeshauptfrau jeweils eine Revisionsbeantwortung eingebracht und beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, der ursprüngliche Konsens der Anlagen habe 68 Abfallarten umfasst. Mit der mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Kenntnis genommenen Maßnahme erfolge nunmehr eine Erweiterung um ca. 700 zusätzliche Abfallarten, wobei darunter auch gefährliche Abfälle seien. Daraus ergebe sich aber, dass eine wesentliche Änderung im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vorliege und daher nach § 37 Abs. 1 AWG ein ordentliches Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre. Eine wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 liege vor, wenn die Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne. Dazu sei angeordnet, dass insbesondere eine Kapazitätserweiterung von mindestens 100 % des in Anhang 5 genannten Schwellenwertes jedenfalls eine solche wesentliche Änderung darstelle. Diese gesetzgeberische Festlegung sei nicht nur bei einer Ausweitung der „quantitativen Kapazität“, sondern auch bei Beurteilung der Wesentlichkeit der Änderung zu „berücksichtigen“, wenn ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ eine „qualitative Kapazitätserweiterung“ erfolge. Insoweit sei darauf hinzuweisen, dass die Kommission zu dem zu C‑43/21 beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsersuchen, das die „zeitliche Kapazität“ einer Anlage betreffe, die Auffassung vertreten habe, dass eine Verlängerung des Einbringungszeitraums in eine Deponie eine wesentliche Änderung darstellen könne. In ihren Schlussanträgen vom 27. Januar 2022 habe die Generalanwältin ausführt, dass zusätzliche Umweltauswirkungen dadurch gekennzeichnet seien, dass sie noch nicht in einer früheren Genehmigung der Tätigkeit und der dafür durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung berücksichtigt worden seien.

11 Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Nach § 37 Abs. 4 AWG 2002 sind die dort in Z 1 bis 8 aufgezählten Maßnahmen, sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 AWG 2002 vorliegt, der Behörde anzuzeigen. Genannt wird ‑ wie vorliegend relevant ‑ insbesondere in § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002 die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten. An die Anzeige von Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 Z 124 und 8 AWG 2002 knüpft nach § 51 Abs. 1 AWG 2002 die Durchführung eines Anzeigeverfahrens an.

12 Eine „wesentliche Änderung“ ist nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 eine Änderung einer Behandlungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann; als wesentliche Änderung gilt auch eine Änderung einer Verbrennungs‑ oder Mitverbrennungsanlage für nicht gefährliche Abfälle, welche die Verbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt; als wesentliche Änderung einer IPPC‑Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung mit einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 Prozent des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes; als wesentliche Änderung einer Behandlungsanlage gilt auch eine Änderung oder Erweiterung, durch die die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang 5 erreicht werden.

13 Wie die Revision erkennt, war im vorliegenden Fall zur Beurteilung, ob das Anzeigeverfahren nach § 37 Abs. 4 Z 2 iVm. § 51 Abs. 1 AWG 2002 zu Recht angewandt wurde, maßgeblich, ob eine wesentliche Änderung einer ortsfesten Behandlungsanlage begehrt wurde, die im Sinn des § 37 Abs. 1 AWG 2002 der Genehmigung bedurft hätte.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat insoweit bereits ausgesprochen, dass nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 Änderungen von Anlagen, die nicht einem der explizit in dieser Bestimmung genannten Fälle unterfallen, nur dann als wesentliche Änderung im Sinn des AWG 2002 anzusehen sind, wenn die Voraussetzungen des ersten Teilsatzes, nämlich das Vorliegen erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt, erfüllt sind (vgl. VwGH 22.3.2021, Ra 2020/05/0137, mwN).

15 Der Anhang 5 zum AWG 2002 stellt nach seinem nicht zweifelhaften Wortlaut zur Definition des ‑ je nach Art der Tätigkeit unterschiedlichen ‑ Schwellenwertes auf bestimmte Mengen, somit eine bestimmte Quantität der behandelten Abfälle ab. Eine Ausweitung dieser Mengen und somit eine Kapazitätsausweitung des im Anhang 5 festgelegten Schwellenwertes von mindestens 100 Prozent, bei dem jedenfalls eine „wesentliche Änderung“ nach § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 vorliegt, war kein Gegenstand der mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Kenntnis genommenen Anzeigen nach § 37 Abs. 4 Z 2 AWG 2002.

16 Ihre Ansicht, es sei auch dann, wenn eine Behandlung einer größeren Zahl zusätzlicher Abfallarten begehrt werde ‑ nach der Diktion der Revision somit eine „qualitative Kapazitätserweiterung“ erfolge ‑, der Begriff der wesentlichen Änderung erfüllt, gründet die Revision auf das ‑ mittlerweile durch den EuGH abgeschlossene ‑ Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV in der Rechtssache C‑43/21, FCC Česká republika, s.r.o./ Ministerstvo životního prostředí ua.

17 Gegenstand dieses Verfahrens war die Auslegung des Begriffes der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (in der Folge: IPCC‑Richtlinie). Nach der Definition dieser Bestimmung ist ‑ im Wesentlichen übereinstimmend mit dem ersten Teilsatz des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ‑ eine „wesentliche Änderung“ eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann. Nach Art. 20 Abs. 3 IPCC‑Richtlinie gilt jede Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder Erweiterung einer Anlage als wesentlich, wenn die Änderung oder Erweiterung für sich genommen die Kapazitätsschwellenwerte in Anhang I erreicht.

18 Der EuGH hatte insoweit die Frage zu beantworten, ob auch durch eine bloße Verlängerung des Zeitraums der Deponierung von Abfällen in einer Deponie der Begriff der „wesentlichen Änderung“ nach Art. 3 Nr. 9 IPCC‑Richtlinie erfüllt wird. In seinem dazu ergangenen Urteil vom 2. Juni 2022 ist der EuGH der in der Revision genannten Ansicht der Kommission sowie dem Schlussantrag der Generalanwältin vom 27. Jänner 2022 aber nicht gefolgt, sondern hat ausgesprochen, dass Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU dahin auszulegen ist, dass die bloße Verlängerung des Zeitraums der Ablagerung von Abfällen, ohne dass der genehmigte maximale Umfang der Anlage oder deren Gesamtkapazität geändert wird, keine „wesentliche Änderung“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

19 In seiner Begründung hat der EuGH insbesondere ausgeführt, dass aus dem Wortlaut des Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75/EU hervorgehe, dass nur unter zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssten, eine wesentliche Änderung im Sinn dieser Bestimmung vorliege (Rn. 33). Eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage sei nämlich nicht „wesentlich“ im Sinn von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75 , wenn sie keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne. Umgekehrt genüge es nicht, dass eine Änderung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben könne, um „wesentlich“ im Sinne dieser Richtlinie zu sein. Wäre dies der Fall, hätte der Unionsgesetzgeber nicht klargestellt, dass eine wesentliche Änderung in einer Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder in einer Erweiterung einer Anlage bestehe (Rn. 34). Die bloße Verlängerung des Zeitraums der Ablagerung von Abfällen stelle aber weder eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise noch eine Erweiterung der Anlage im Sinne von Art. 3 Nr. 9 der Richtlinie 2010/75 dar, sodass eine solche Verlängerung nicht die erste der beiden in den Rn. 32 und 33 des Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen, die für die Einstufung als „wesentliche Änderung“ gegeben sein müssten, erfülle (insbesondere Rn. 42).

20 Das genannte Urteil des EuGH vom 2. Juni 2022 vermag den Standpunkt der Revision daher nicht zu stützen. Abgesehen davon, dass nach den Ausführungen der Revision selbst die mit dem angefochtenen Erkenntnis zur Kenntnis genommenen Anzeigen keine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung einer Anlage der mitbeteiligten Partei betrafen, legt die Revision auch nicht dar, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen wäre, dass die Behandlung und Lagerung der zusätzlichen Abfallarten keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt im Sinn des ersten Teilsatzes des § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 haben könnten.

21 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wird in der Revision im Weiteren geltend gemacht, die Landeshauptfrau habe eine Änderungsanzeige hinsichtlich einer Grenzwerterhöhung für die Reststoffdeponie mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. Oktober 2019 zur Kenntnis genommen. Das dazu geführte Verfahren sowie das gegenständliche ‑ von der Landeshauptfrau mit Bescheid vom 29. Oktober 2019 abgeschlossene ‑ Verfahren hinsichtlich der Anzeige der Behandlung weiterer Abfallarten seien parallel, jedoch voneinander getrennt geführt worden. Die Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung der Anlage nach § 2 Abs. 8 Z. 3 AWG 2002 vorliege, sei in beiden Verfahren ohne wechselseitige Bedachtnahme erfolgt. Tatsächlich hätte jedoch eine gemeinsame Betrachtung erfolgen müssen. Dazu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Auch sei insoweit die Frage zu klären, von welchem „Anlagen‑Ausgangszustand“ bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Änderung erfolge, auszugehen sei, wenn mehrere Änderungsanzeigen zeitnah erfolgten.

22 Es trifft zu, dass ‑ wie vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ mit Schreiben vom 14. Jänner 2019 und 20. August 2019 von der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der Reststoffdeponie beantragt wurde, eine Erhöhung der Grenzwerte sowie im Sinn des § 9 Deponieverordnung 2008 die Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in einem eigenen Kompartimentsabschnitt zur Kenntnis zu nehmen. Mit Bescheid vom 25. Oktober 2019 gab die Landeshauptfrau diesem Antrag Folge. Der Bescheid wurde rechtskräftig.

23 Die Revision vermag aber nicht aufzuzeigen, dass ihr Schicksal von der Lösung der insoweit aufgeworfenen Fragen abhängt, sodass es ihr schon deshalb nicht gelingt, mit ihrem Vorbringen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. zu diesem Zulässigkeitserfordernis etwa VwGH 8.8.2023, Ra 2023/05/0185 bis 0186). Nicht dargelegt wird in der Revision nämlich, warum eine gemeinsame Betrachtung der Auswirkungen der in den beiden getrennt geführten Verfahren zur Kenntnis genommenen Maßnahmen zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Änderung im Sinn von § 2 Abs. 8 Z 3 AWG 2002 ‑ etwa nach dem ersten Teilsatz dieser Bestimmung hinsichtlich des Vorliegens erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt ‑ führen hätte können. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung insoweit der Rechtskraft des Bescheides der Landeshauptfrau vom 25. Oktober 2019 zukommt.

24 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

25 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 29. Jänner 2024

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