VwGH Ra 2022/05/0121

VwGHRa 2022/05/012113.12.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger, Mag. Liebhart‑Mutzl, Dr.in Sembacher und Dr.in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Revision der V s.r.o. Zweigniederlassung Österreich in W, vertreten durch die Draskovits Unger Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Amerlingstraße 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. April 2022, LVwG‑AV‑264/001‑2022, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde P, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO NÖ 1996 §54 Abs1
BauO NÖ 2014 §54 Abs1
BauRallg
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050121.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde P Aufwendungen in Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Antrag vom 4. September 2020 begehrte die revisionswerbende Partei gemäß § 14 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit zwölf Wohneinheiten auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG P.

2 Mit Devolutionsantrag vom 28. Oktober 2021 begehrte die revisionswerbende Partei die Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache an den Stadtrat der Stadtgemeinde P. (belangte Behörde) und begründete dies mit der Untätigkeit des Bürgermeisters der Stadtgemeinde P. als Baubehörde erster Instanz.

3 Mit Bescheid vom 20. Jänner 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der revisionswerbenden Partei nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Bauansuchen aufgrund der geplanten Bauhöhe und des bestehenden Ortsbildes nicht genehmigungsfähig sei.

4 Die revisionswerbende Partei erhob sodann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) und brachte darin vor, die belangte Behörde habe den Begriff der Umgebung in § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 falsch ausgelegt, indem sie diese mit einem Gebiet in einer Entfernung bis 100 m ab jedem Punkt der Grundstücksgrenze bestimmt habe. In der Praxis werde der Mittelpunkt auf dem Baugrundstück angelegt und ein Kreis mit einem Radius von 100 m gezogen, dem habe das vorgelegte Gutachten auch entsprochen. Dies sei, wie aus einem näher genannten Motivenbericht ersichtlich, im Rahmen einer Novelle zur Niederösterreichischen Bauordnung 1996 festgelegt worden und habe auch für die NÖ BO 2014 weiterhin Bestand; zusammengefasst sei nur die nähere Umgebung ausschlaggebend. Die Bestimmung ziele darauf ab, einen Beurteilungsmaßstab ähnlich einem Bebauungsplan zu schaffen. Zu § 56 NÖ BO 2014 wurde in der Beschwerde ausgeführt, die revisionswerbende Partei habe ausdrücklich ihre Bereitschaft signalisiert, das Bauansuchen geringfügig zu modifizieren und eine dem Ortsbild entsprechende Dachkonstruktion einzuarbeiten. Wenn die Behörde die revisionswerbende Partei gehört und dieser Modifizierung zugestimmt hätte, wäre es nicht zu einer abweisenden Entscheidung gekommen.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des LVwG wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig erklärt.

6 Das LVwG stellte fest, dass das Baugrundstück im Alleineigentum der revisionswerbenden Partei stehe und die Widmung „Bauland ‑ Kerngebiet“ aufweise. Für den Bereich stehe kein Bebauungsplan in Geltung und das gegenständliche Bauvorhaben sei bewilligungspflichtig. Die revisionswerbende Partei plane die Errichtung einer dreigeschossigen Wohnhausanlage mit 120 Wohneinheiten, dieses Projekt entspreche den Bauklassen II und III. Die bebaute Fläche belaufe sich der eingereichten Baubeschreibung zufolge auf 484,10 m2, es ergebe sich eine Bebauungsdichte von 28%. Die Anordnung des Baukörpers erfolge in offener Bebauungsweise und straßenparalleler Ausrichtung. Der obere Gebäudeabschluss erfolge als extensiv begrünte Flachdachkonstruktion.

7 In der Umgebung des Baugrundstücks befänden sich 69 Grundstücke, davon seien 35 mit bewilligten Hauptgebäuden bebaut. 23 der 41 festgestellten Gebäude seien der Bauklasse II zuzuordnen und die Mehrheit der bewilligten Hauptgebäude der offenen Bauweise zugehörig. Das eingereichte Projekt entspreche nicht der Bauklasse I bzw. II.

8 Für Teilbereiche der zu untersuchenden Umgebung gelte ein Bebauungsplan. Dieser lege östlich der T‑Straße eine Bebauungsdichte von 35%, eine offene Bauweise und Bauklasse I, II fest. Im Bereich Ecke‑T‑Straße sei eine Bebauungsdichte von 70%, geschlossene Bauweise und Bauklasse I, II vorgesehen. Südöstlich des Baugrundstückes gälten nach dem Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 70%, geschlossene Bauweise und eine zulässige Gebäudehöhe von 11,0 m. In der südöstlichen Umgebung befänden sich auch Grundstücke, für die der Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 35% in offener Bauweise und Bauklasse II, III festlege.

9 Im Rahmen seiner Beweiswürdigung führte das LVwG aus, dass die als Zeugin einvernommene Privatgutachterin angegeben habe, von ihrem Zweitgutachten, das von einem 100 m umfassenden Referenzbereich, gemessen von den äußersten Grundstücksgrenzen, ausgegangen sei, Abstand zu nehmen und zu ihrem ersten Gutachten, das den Umgebungsbereich von der Mitte des Baugrundstücks aus bemessen habe, zurückzukehren. Die Zeugin habe weiters angegeben, keine rechtlichen Vorgaben zur Unterscheidung zwischen geregeltem und ungeregeltem Bauland erhalten zu haben. Richtigerweise sei jedoch nur die tatsächliche Bebauung im Umgebungsbereich von 100 m um die Außengrenze des Baugrundstücks heranzuziehen. Dies habe der Amtssachverständige berücksichtigt, weshalb die Feststellungen zur zulässigen Bauklasse und Bebauungsweise auf sein Gutachten zu stützen seien.

10 Seine rechtliche Beurteilung stützte das LVwG auf die Ansicht, dass die Umgebung im Sinne des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 als maßgebliches Bezugsgebiet mit dem Umkreis von 100 m gemessen von den äußeren Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks zu bestimmen sei. Die leichtere Handhabung in der Praxis erfordere ein Abstellen auf die Grundstücksgrenzen. Soweit die Privatgutachterin auf einen Umkreis von 100 m ab der Mitte des Grundstücks abstelle, handle es sich um eine nicht mehr anwendbare Rechtslage, wie sich aus dem Ausschussbericht zur Novelle der Bauordnung mit LGBl. 8200‑19 ergebe. Berechne man die Umgebung richtigerweise ab den Grundstücksgrenzen, ergebe sich als vorherrschende Bauklasse jene der Bauklasse II. Eine Bebauung mit der Bauklasse III sei demnach unzulässig. Auch sei ausschließlich auf bereits bewilligte Hauptgebäude abzustellen und künftig mögliche und zulässige Gebäude seien außer Acht zu lassen. Das Bauvorhaben der revisionswerbenden Partei sei wegen Überschreitung der zulässigen Bauhöhe nicht genehmigungsfähig und die Beschwerde daher abzuweisen, ohne dass auf das negative Ortsbildgutachten näher einzugehen sei.

11 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es fehle Rechtsprechung zu § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 zur Frage, ob die im zweiten Satz der genannten Bestimmung angeführte „Umgebung“ ab einem beliebigen Punkt innerhalb des Baugrundstückes oder ab seinem Mittelpunkt oder ab seinen Außengrenzen zu bemessen sei. Würde die Umgebung ab dem Mittelpunkt des Baugrundstückes zu bemessen sein, wäre die vorherrschende Bauklasse die Bauklasse III und das Vorhaben der revisionswerbenden Partei folglich bewilligungsfähig.

12 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten ein Vorverfahren durchgeführt. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Abweisung der Revision sowie Kostenersatz im Ausmaß von € 1.106,40.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 Die Revision erweist sich im Hinblick auf die von ihr aufgeworfene Frage als zulässig. Sie ist aber nicht begründet:

14 Die maßgebliche Bestimmung des § 54 Abs. 1 erster und zweiter Satz NÖ BO 2014 in der gemäß § 70 Abs. 16 NÖ BO 2014 anzuwenden Fassung LGBl. Nr. 53/2018 lautet wie folgt (Unterstreichung nicht im Original):

§ 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu‑ oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland‑Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland‑Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder ‑teile aufweisen.“

15 Dem Wortlaut des Gesetzes nach umfasst die „Umgebung“ des § 54 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland ‑ mit den jeweils klar definierten Ausnahmen ‑, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder ‑teile aufweisen.

16 Wenn die Revision nun unter Bezugnahme auf die im Motivenbericht zur 13. Novelle zur Niederösterreichischen Bauordnung (NÖ BauO 1996) geäußerte Ansicht vermeint, dass aufgrund der Formulierung „einschließlich des Baugrundstücks“ bereits das Baugrundstück selbst in diese vom Gesetz festgelegten 100 m miteinzuberechnen wäre und die Umgebung somit im Mittelpunkt des Grundstücks bzw. am Platz des Bauvorhabens selbst beginne, so ist dem Folgendes entgegen zu halten:

17 Zu allererst ist festzuhalten, dass sich nach dem Wortlaut der Bestimmung die „Umgebung“ des § 54 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BO 2014 aus zwei Komponenten zusammensetzt: dem Baugrundstück (arg. „einschließlich“) und allen Grundstücken im Bauland, die vom Baugrundstück ‑ ergo ohne Einberechnung des Baugrundstücks ‑ aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder ‑teile aufweisen. Gerade diese Unterteilung zeigt, welche Berechnungsmethode der Gesetzgeber vor Augen hatte: bei Berechnung der 100 m‑Zone ab den Außengrenzen des Baugrundstücks ist das Baugrundstück selbst nicht Teil der Umgebung, sodass dieses ausdrücklich als mitumfasst erwähnt werden musste.

18 Zudem ergibt sich auch aus den Materialien zu § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 und seiner Vorgängerbestimmung in § 54 Abs. 1 der NÖ BauO 1996 eine Differenzierung zwischen den beiden Komponenten des Umgebungsbegriffs nach § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 und eine Antwort auf die Frage, von welchem Punkt aus die Umgebung zu bemessen ist:

In den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der NÖ BO 2014 findet sich im Motivenbericht zur Frage der Umgebung Folgendes (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Stammfassung der NÖ BO 2014 vom 7.10.2014, Ltg.‑477/B‑23/2‑2014, S. 36):

„Diese Bestimmung wurde infolge ihrer grundsätzlichen und umfassenden Überarbeitung und Neufassung noch im Rahmen einer Novelle zur NÖ Bauordnung 1996 nahezu unverändert aus dieser übernommen.

Abs. 1: Mit dem neu definierten Umgebungsbegriff wurde ein aussagekräftiger(er) Bereich (als vorher) abgegrenzt.

Bei der Beurteilung vorhandener Bebauungsweisen ist insbesondere auf einen speziellen Fall zu verweisen: Die „klassische“ Punktparzelle ist zu 100% bebaut, sie hat in der Regel keinen hinteren Bauwich und ist daher nicht zur geschlossenen Bebauungsweise (s. § 70 Abs. 1 Z. 1) zu rechnen. Ebenso bewirken irreguläre Abstände von z.B. 1,20 m keine gesetzliche (im Beispiel also keine offene) Bebauungsweise.

Gleichzeitig erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass ‑ wie in einem Bebauungsplan ‑ in der Regel pro Grundstück nur eine Bebauungsweise und ‑höhe vorliegen kann und darf (anderes kann sich nur infolge einer ausdrücklichen Festlegung im Bebauungsplan ergeben).“

19 Die Definition der „Umgebung“ im Sinne dieser Ausführungen tritt erst bei einem Blick in die Materialien zur Änderung der angesprochenen Vorgängerbestimmung, des vor dem Inkraft‑Treten der NÖ BO 2014 in Geltung stehenden § 54 Abs. 1 NÖ BauO 1996, mit LGBl. 59/2011 (8200‑19) zutage. Dieser lautete ab diesem Zeitpunkt bis zu seinem Außerkrafttreten wie folgt:

„§ 54

Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu‑ oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland‑ Industriegebiet, gewidmeten Grundstück für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder ‑höhe enthält nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland‑Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus zur Gänze innerhalb einer Entfernung von 100 m liegen“.

20 Dazu ergibt sich aus dem Antrag zu dieser 13. Novelle der NÖ BauO 1996 ‑ auf die sich die Revisionswerberin wiederholt bezieht ‑ Folgendes (vgl. Antrag vom 7.3.2011, Ltg.‑791/A‑1/59‑2011, mit dem die „Umgebung“ als „alle bewilligten Hauptgebäude im Bauland, ausgenommen Bauland‑Industriegebiet, die von dem zu errichtenden oder zu ändernden Gebäude höchstens 100 m entfernt sind“ definiert werden sollte; Hervorhebungen nicht im Original):

„Somit ist es zur Beurteilung der zulässigen Bebauungsweise und Bebauungshöhe erforderlich, die Bebauung der näheren Umgebung des Baugrundstückes festzustellen. Der Umgebungsbereich als maßgebliches Bezugsgebiet wird mit dem Umkreis von 100 m, gemessen von dem zu errichtenden oder zu ändernden Gebäude, festgelegt. Auch Gebäude die nicht zur Gänze im Umkreis von 100 m liegen, sollen mitberücksichtigt werden. Damit wird klargestellt, dass unabhängig von der Konfiguration eines Grundstückes das Bezugsgebiet von dem zu errichtenden oder zu ändernden Gebäude zu bemessen ist. In diesem Bezugsgebiet sind alle bewilligten Hauptgebäude einzubeziehen und davon eine Bebauungsweise und Bebauungshöhe abzuleiten.

...“

21 Die revisionswerbende Partei übersieht mit ihrem Vorbringen, dass die Definition der „Umgebung“ jedoch nicht in der im Antrag zunächst vorgesehenen Weise beschlossen wurde. Nach Befassung des Bauausschusses brachte dieser einen Abänderungsantrag ein (vgl. Abänderungsantrag, Beilage zum Bericht des Bau‑Ausschusses, Ltg.‑791/A‑1/59‑2011) und führte dazu im Ausschussbericht wie folgt aus (vgl. Ausschussbericht vom 17.3.2011, Ltg.‑791/A‑1/59‑2011; Hervorhebungen nicht im Original):

„Der Umgebungsbereich wird klargestellt und im Hinblick auf die leichtere Handhabung in der Praxis wieder auf die Grundstücksgrenzen abgestellt. Auch sollen nur solche Grundstücke berücksichtigt werden, die zur Gänze im Umgebungsbereich liegen.“

22 Der Gesetzesbeschluss erfolgte sodann einstimmig, aus den Protokollen ergibt sich auch die umfassende Zustimmung zum Abänderungsantrag (vgl. Protokoll der 35. Sitzung des NÖ Landtages, 17. GP, S. 524 ff.)

23 Auch aus diesen Materialien ergibt sich somit zur Beantwortung der hier gegenständlichen Frage, dass unter der Umgebung im Sinne des § 54 Abs. 1 zweiter Satz NÖ BauO 1996 grundsätzlich neben dem Baugrundstück selbst all jene Grundstücke zu verstehen waren, die von den äußeren Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude aufweisen.

24 Da sich auch aus den oben zitierten Materialien zur Stammfassung der NÖ BO 2014 in Bezug auf die Berechnung des Umgebungsbereichs keine andere Definition ergibt ‑ worauf auch die belangte Behörde in ihrer Revisionsbeantwortung hinweist ‑, ist dem LVwG somit nicht entgegenzutreten, wenn es seiner Beurteilung die Definition der zweiten Komponente des Umgebungsbereiches als maßgebliches Bezugsgebiet „mit dem Umkreis von 100 m ‑ gemessen von den äußeren Grundstücksgrenzen ‑“ des Baugrundstückes zugrunde legte und die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Versagung der Baubewilligung schon aus diesem Grund abwies.

25 Die Revision ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

26 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 13. Dezember 2022

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