VwGH Ra 2022/03/0112

VwGHRa 2022/03/01121.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hallein, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 11. März 2022, Zl. 405‑8/732/1/3‑2022, betreffend einen Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hallein; mitbeteiligte Partei: Ö AG in W), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs4
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030112.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19. Mai 2021 wurde dem Antrag der Mitbeteiligten auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Dienstnehmers insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Höhe von Euro 954,44 zuerkannt wurde; der geltend gemachte Mehrbetrag von Euro 233,96 wurde abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in Stattgebung der gegen den behördlichen Bescheid von der Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten ein Betrag von Euro 1.880,40 zugesprochen; die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

3 Dem legte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen zu Grunde, dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde auch der Pensionsbeitrag nach § 17 Abs. 7 Poststrukturgesetz (PTSG) für den von der Absonderung betroffenen Dienstnehmer, der als Bundesbeamter bei der Mitbeteiligten beschäftigt sei, nach § 32 EpiG vergütungsfähig sei. Der angefochtene Bescheid sei daher dementsprechend abzuändern gewesen.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten abgewiesen wird; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

5 Die Revision macht (zur Zulässigkeit und in der Sache) geltend, das Verwaltungsgericht habe die Frage, ob es sich beim Pensionsbeitrag nach § 17 Abs. 7 PTSG um einen Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 32 Abs. 3 EpiG handle, der vergütungsfähig sei, unzutreffend beantwortet bzw. es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage.

6 Von der Mitbeteiligten wurde nach Einleitung des Vorverfahrens keine Revisionsbeantwortung erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

7 Die Revision ist zulässig und begründet.

8 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, zum Ergebnis gekommen, dass einer Antragstellerin wie der dortigen Revisionswerberin, der ein Bundesbeamter nach § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen wurde, kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG für die dem Bund nach § 17 Abs. 6 und 7 PTSG ersetzen Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes auf Grund der Absonderung dieses nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zusteht. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgemäß, weil die Revisionswerberin durch die Zuerkennung eines geringeren als des beantragten Vergütungsbetrages nicht im Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrags verletzt sein kann, die Revision zurückgewiesen (vgl. in diesem Sinn auch ‑ dieser Entscheidung folgend ‑ VwGH 8.4.2022, Ro 2022/03/0031).

9 Nichts anderes kann im vorliegenden Revisionsfall gelten:

10 Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der betroffene Dienstnehmer bei der Revisionswerberin „als Beamter des Bundes beschäftigt“.

11 Es handelt sich bei ihm also um einen Beamten, der iSd § 17 Abs. 1 und 1a Z 1 PTSG zugewiesen wurde und für den das Unternehmen, dem der Beamte zugewiesen wurde, gemäß § 17 Abs. 6 iVm Abs. 6a PTSG dem Bund den Aufwand der Aktivbezüge zu ersetzen hat. Dessen Verpflichtung zur Leistung des hier strittigen Pensionsbeitrags ergibt sich damit aus § 17 Abs. 7 zweiter Satz PTSG.

12 Steht der Mitbeteiligten aber ‑ wie auch hier jedenfalls nach der Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes ‑ gar kein Vergütungsanspruch wegen der Absonderung der ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten zu, wäre ihre Beschwerde gegen den behördlichen Bescheid, mit dem ein geringerer als der beantragte Betrag zugesprochen wurde, abzuweisen gewesen. Indem das Verwaltungsgericht dessen ungeachtet der Beschwerde Folge gegeben hat, hat es sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 9.6.2022, Ra 2021/03/0298, 0299).

13 Die Revisionswerberin stellt primär den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und das angefochtene Erkenntnis dahin abändern, dass die Beschwerde der Mitbeteiligten abgewiesen wird. Die Sache ist allerdings noch nicht entscheidungsreif:

14 Entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in einer entscheidungsreifen Sache selbst, hat diese Entscheidung auf Grundlage der zu seinem Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu erfolgen (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0036).

15 Mit BGBl I. Nr. 89/2022 wurde in § 32 EpiG u.a. ein Abs. 3a eingefügt, wonach der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich‑rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge besteht. Diese Neuregelung trat nach § 50 Abs. 31 EpiG am 1. Juli 2022 ohne weitere Übergangsbestimmungen in Kraft.

16 Das Verwaltungsgericht wird daher mit den Parteien im fortgesetzten Verfahren zu erörtern haben, ob die neue Rechtslage auch im Falle von vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Bezugsfortzahlungen anzuwenden ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre die in Rn. 8 und 12 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (beginnend mit VwGH 21.3.2022, Ra 2021/09/0235) wegen Änderung der Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren nicht mehr unmittelbar einschlägig. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses angeführte Vergütungsbetrag in Widerspruch zur Begründung und Aktenlage steht, wonach die Mitbeteiligte einen ‑ nach Ansicht des Verwaltungsgerichts voll zuzusprechenden ‑ Anspruch von insgesamt lediglich Euro 1.188,40 geltend gemacht hat.

17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Wien, am 1. September 2022

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