Normen
EpidemieG 1950 §17
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs4
EpidemieG 1950 §7
GehG 1956
PTSG 1996 §17 Abs1
PTSG 1996 §17 Abs1a Z1
PTSG 1996 §17 Abs6
PTSG 1996 §17 Abs6a
PTSG 1996 §17 Abs7
PTSG 1996 §17 Abs8 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030031.J00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. April 2021 wurde dem Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für die Entgeltfortzahlung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für die Absonderung eines näher bezeichneten, bei ihr beschäftigten Dienstnehmers insoweit stattgegeben, als ihr ein Vergütungsbetrag in der Gesamthöhe von € 845,78 für den Zeitraum 15. bis 21. Oktober 2020 gewährt wurde; der geltend gemachte Mehrbetrag von € 910,27 wurde abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ der Beschwerde der Revisionswerberin teilweise Folge, erkannte ihr eine Vergütung in der Höhe von € 1.261,65 für den Zeitraum 13. bis 21. Oktober 2020 zu und wies den geltend gemachten Mehrbetrag von € 494,40 ab. Die Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für zulässig.
3 Begründend stellte es zunächst fest, dass es sich bei dem betroffenen Dienstnehmer um einen Bundesbeamten handle, der der Revisionswerberin zur Dienstleistung zugewiesen sei. Die Revisionswerberin sei bezugsauszahlende Stelle.
4 Der Dienstnehmer sei mit (telefonisch erlassenem) Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2020 für 20 Tage ab Kontakt mit einer SARS‑CoV‑2 positiven Person (ab 13. bis einschließlich 31. Oktober 2020) gemäß § 7 EpiG in seiner Wohnung abgesondert worden. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2020 sei über den Dienstnehmer die Absonderung als (selbst) auf SARS‑CoV‑2 positiv getestete Person „für 10 Tage ab Symptombeginn/bei asymptomatischen Personen ab Probenentnahme 11.10.2020 bis einschließlich 21.10.2020“ verfügt worden. Die zuvor (als Kontaktperson) verfügte Absonderung vom 13. Oktober 2020 sei nicht explizit aufgehoben, aber von allen Beteiligten als gegenstandslos betrachtet worden.
5 Die Revisionswerberin habe ihren Vergütungsanspruch darauf gestützt, dass sich der Dienstnehmer nicht erst ab Bescheiderlassung, sondern bereits ab 11. Oktober 2020 in Quarantäne befunden habe. Die Absonderungsbescheide hätten die Absonderung jedoch nicht rückwirkend bewirken können, sodass die behördliche Absonderung den Zeitraum von der (ersten) Verkündung der Absonderung am 13. Oktober 2020 bis zum Ablauf des 21. Oktober 2020 umfasst habe. Nur eine behördliche Anordnung sei anspruchsbegründend, sodass nur für diesen Zeitraum ein Vergütungsanspruch bestehe.
6 Zur Höhe des Vergütungsanspruchs erwog das Verwaltungsgericht, dass der geltend gemachte Betrag neben dem ‑ jeweils aliquoten ‑ Grundbezug und Sonderzahlungen auch Ausfallsentgelte sowie den Dienstgeberbeitrag zum laufenden Entgelt und zur Sonderzahlung umfasse. Die Betragssätze für den Dienstgeberbeitrag seien im Antrag mit 3,54 % Krankenversicherung, 0,47 % Unfallversicherung und 12,55 % „Pensionsversicherung“ ausgewiesen worden.
7 Die im Rahmen der Ausfallsentgelte geltend gemachte „Geldverkehrszulage 2200“ sei ‑ mit näherer Begründung ‑ nicht zu vergüten, weil sie als Zulage mit Aufwandsersatzcharakter nicht unter den Begriff des „regelmäßigen Entgelts“ nach dem Entgeltfortzahlungsgesetzes (vgl. § 32 Abs. 3 EpiG) falle.
8 Der zu vergütende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung umfasse im vorliegenden Fall nur die Beiträge zur Kranken‑ und Unfallversicherung, nicht jedoch die für „Pensionsversicherung“ geltend gemachten 12,55 % der Bemessungsgrundlage. Diesen Beitrag habe die Revisionswerberin für den Dienstnehmer ‑ einen Bundesbeamten ‑ an den Bund abzuführen. Gemäß § 22b Abs. 1 Gehaltsgesetz 1965 (GehG) sei dieser „Pensionsbeitrag (Dienstgeberbeitrag)“ von der zuständigen Dienstbehörde an den Finanzminister zu entrichten. Der Ruhebezug eines Beamten sei jedoch ‑ näher begründet ‑ keine Versicherungsleistung und die Pensionsbeiträge seien daher keine Versicherungsbeiträge. Der Pensionsbeitrag nach § 22b Abs. 1 GehG sei demnach kein vergütungsfähiger Beitrag zu einer gesetzlichen Sozialversicherung iSd § 32 Abs. 3 EpiG, sondern lediglich eine interne Verrechnungsgröße zwischen zwei Bundesbehörden, nämlich der Dienstbehörde und dem Finanzminister. In der vorliegenden Konstellation, in der ein Bundesbeamter an ein „staatliches Unternehmen“ überlassen werde, führe das dazu, dass die von diesem geleisteten Dienstgeberbeiträge nicht vergütet werden. Dies widerspreche zwar dem Zweck des § 32 EpiG, erscheine jedoch - näher begründet - nicht gleichheits- und damit verfassungswidrig.
9 Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben können.
10 Die ordentliche Revision sei zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstattungsfähigkeit des Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b Abs. 1 GehG im Vergütungsverfahren für abgesonderte Beamte gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG vorliege.
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der als Revisionspunkt eine Verletzung im Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages geltend gemacht wird.
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin vor, dass sich ihre Verpflichtung zur Leistung des strittigen Dienstgeberbeitrages in der Höhe von 12,55 % der Bemessungsgrundlage entgegen der im angefochtenen Erkenntnis vertretenen Auffassung nicht aus § 22b GehG, sondern aus § 17 Abs. 7 zweiter Satz Poststrukturgesetz (PTSG) ergebe. Freilich liege auch zu dieser Bestimmung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, die explizit die Frage der Ersatzfähigkeit dieses Dienstgeberbeitrags behandle. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch in einigen Entscheidungen (etwa VwGH 4.10.2021, Ra 2021/09/0207) den Anspruch der Revisionswerberin auf Vergütung gemäß § 32 EpiG auf abgesonderte Arbeitnehmer, die ihr als Beamte zur Dienstleitung zugewiesen seien, bejaht und sich dabei nicht zur Korrektur der Ansicht der Verwaltungsgerichte, wonach der aliquote Beitrag nach § 17 Abs. 7 PTSG ersatzfähig sei, veranlasst gesehen.
Weiters weiche das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich des Vergütungszeitraumes von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an den im Absonderungsbescheid verfügten Absonderungszeitraum ab. Schließlich sei das Verwaltungsgericht auch von der Rechtsprechung betreffend die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei einer meritorischen Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK abgewichen.
12 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, und darin die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.
13 Die Revision erweist sich als nicht zulässig.
14 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 und Abs. 9 B‑VG kann gegen eine Entscheidung (Erkenntnis bzw. Beschluss) eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
15 Nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Die Erhebung einer Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof ist nur dann zulässig, wenn die vom Revisionswerber behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH 7.7.2017, Ra 2017/03/0003, mwN).
16 In dem von ihr als diesbezüglich angeführten Recht kann die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis jedoch nicht verletzt sein, weil ihr im vorliegenden Fall ‑ wie im Folgenden dargelegt werden wird ‑ kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG zukommt, sodass sie durch die Zuerkennung eines ‑ wenn auch von ihr behauptetermaßen zu geringen ‑ Vergütungsbetrages nicht in ihrem Recht auf Zuerkennung des gesamten beantragten Vergütungsbetrages verletzt sein kann:
17 Der Verwaltungsgerichtshof ist im Beschluss vom 21. März 2022, Ra 2021/09/0235, zum Ergebnis gekommen, dass der Revisionswerberin kein Vergütungsanspruch nach § 32 EpiG für die dem Bund nach § 17 Abs. 6 und 7 PTSG ersetzen Aktivbezüge bzw. den dem Bund geleisteten Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes auf Grund der Absonderung eines ihr nach dem PTSG zugewiesenen Bundesbeamten zusteht. Zur Begründung wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen.
Zusammengefasst ergibt sich daraus zunächst, dass ein Mitarbeiter der Revisionswerberin, der ihr ‑ wie hier ‑ als Beamter iSd § 17 Abs. 1 iVm Abs. 1a Z 1 2. Alternative PTSG zur Dienstleistung zugewiesen ist, in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und ihm daher Bezüge im gesetzlichen Ausmaß nach dem GehG gebühren. Ein Beamter hat auch während der Absonderung gemäß §§ 7 und 17 EpiG weiterhin Anspruch auf seine Bezüge, weil gesetzlich nicht angeordnet ist, dass in diesem Fall seine Bezüge entfallen. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch gemäß § 32 EpiG ist jedoch nicht nur, dass eine Person gemäß §§ 7 und 17 EpiG abgesondert worden ist, sondern auch, dass „dadurch ein Verdienstentgang eingetreten“ ist. Soweit bei einem Beamten mangels gesetzlicher Anordnung für den Fall einer Maßnahme nach §§ 7, 17 EpiG kein Entgeltausfall entsteht, gibt es auch keinen Anspruch des Beamten, der in weiterer Folge durch vorschussweise Liquidierung durch den Dienstgeber auf diesen übergehen könnte und den dieser wiederum gegenüber dem Bund geltend machen könnte.
Soweit die Revisionswerberin einen Vergütungsanspruch für einen ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten darauf stützt, dass sie gemäß § 17 Abs. 6 und 6a PTSG dem Bund die Aktivbezüge zu ersetzen ‑ und fallbezogen zusätzlich gemäß § 17 Abs. 7 zweiter Satz PTSG einen Pensionsbeitrag zu leisten ‑ habe, geht sie von einem falschen Verständnis des § 32 EpiG aus: Der Gesetzgeber regelt einen Vergütungsanspruch des von einer Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpiG betroffenen Arbeitnehmers, sofern bei diesem ein Verdienstentgang eingetreten ist. § 32 EpiG regelt daher in diesem Zusammenhang gerade keinen originären Vergütungsanspruch des Arbeitgebers, weil diesem keine Dienstleistung des Arbeitnehmers zu Gute kommt. Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung seines Entgelts trotz Absonderung aufgrund anderer Bestimmungen, gibt es keinen Anspruch des Arbeitnehmers nach dem EpiG.
Im Übrigen ist die Revisionswerberin auch nicht der „Arbeitgeber“ des Beamten im Sinne des § 32 EpiG. Dienstgeber ist vielmehr der Bund, der Beamte ist der Revisionswerberin lediglich gemäß § 17 Abs. 1a Z 1 PTSG zur Dienstleistung zugewiesen. Schuldner der Aktivbezüge solcher Beamten ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bund, auch wenn die Revisionswerberin nach § 17 Abs. 8 Z 1 PTSG die Höhe der Bezüge berechnet und diese zahlbar stellt. Da die revisionswerbende Partei somit nicht der Arbeitgeber gemäß § 32 EpiG ist, kann sie auch gegenüber dem Bund keinen Ersatzanspruch hinsichtlich eines beim Bund selbst beschäftigten Beamten geltend machen.
Der Revisionswerberin steht wegen der Absonderung des ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten auch kein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 iVm. Abs. 4 EpiG zu, weil gegen sie keine der in § 32 Abs. 1 EpiG taxativ aufgezählten Maßnahmen gesetzt wurde, sondern vielmehr einer ihrer Mitarbeiter von einer solchen betroffen war.
18 Die Revisionswerberin kann durch das angefochtene Erkenntnis somit nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt sein. Weil ihr nach dem Gesagten im konkreten Fall gar kein Vergütungsanspruch zusteht, hängt die Revision auch nicht von den zu ihrer Zulässigkeit vorgebrachten Rechtsfragen ab. Die Revision war somit in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
19 Ungeachtet des Antrags der Revisionswerberin konnte von der Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
20 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 8. April 2022
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