Normen
AVG §13 Abs8
BundesbahnG 1992 §52 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §33
EpidemieG 1950 §49
EpidemieG 1950 §49 Abs1
EpidemieG 1950 §7
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030050.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Die Mitbeteiligte hatte mit einem am 13. Jänner 2021 bei der belangten Behörde und nunmehrigen Revisionswerberin, der Bezirkshauptmannschaft Hallein (iF auch: BH), eingelangten Antrag vom 11. Jänner 2021 die Vergütung des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG wegen der behördlichen Absonderung ihres Dienstnehmers SE im Zeitraum von 3. Oktober bis 27. Oktober 2020, beziffert mit Euro 4.508,10, geltend gemacht.
2 Mit Bescheid der BH vom 9. April 2021 wurde ein Teilbetrag von Euro 3.276,45 zugesprochen und das Mehrbegehren von Euro 1.231,65 abgewiesen.
3 Gegen diesen Bescheid erhob die Mitbeteiligte Beschwerde und beantragte zudem mit Schriftsatz vom 23. September 2021 ergänzend den Zuspruch von Euro 654,05 als Vergütung auf den Absonderungszeitraum entfallender anteiliger Sonderzahlungen.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insofern Folge, als der Mitbeteiligten als Vergütung für die Erwerbsbehinderung ein Betrag in Höhe von Euro 5.136,74 zuerkannt und ein Mehrbegehren in Höhe von Euro 25,41 abgewiesen wurde. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantrag mit dem Antrag auf Zurückweisung, in eventu auf Abweisung der Revision erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7 Soweit das Zulässigkeitsvorbringen der Revision geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ausschließlich auf den Spruch des Absonderungsbescheids gestützt, diesem einen nicht vorliegenden Bedeutungsinhalt unterstellt und es unterlassen, den nicht eindeutigen Spruch im Sinne des Bescheidinhalts auszulegen, wird damit ebensowenig eine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt wie mit dem weiteren Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Kausalität der Absonderung für den Verdienstentgang auseinandergesetzt und die „offensichtlich fehlende Kausalität nicht aufgegriffen“: Dieses Zulässigkeitsvorbringen gleicht jenem (ebenfalls von der nunmehrigen Revisionswerberin erstatteten), mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 24. Oktober 2022, Ra 2022/03/0049, auseinandergesetzt hat. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
8 Gleichfalls nicht zielführend ist das Vorbringen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob der von der Mitbeteiligten gemäß § 52 Bundesbahngesetz geleistete Pensionsbeitrag als Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 32 Abs. 3 EpiG anzusehen sei: Mit dieser Rechtsfrage hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/03/0055, auseinandergesetzt. Darin wurde klargestellt, dass an den Bund geleistete Beiträge zur Deckung des Pensionsaufwands gemäß § 52 Abs. 3 Bundesbahngesetz unter den Begriff der Dienstgeberanteile in der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß § 32 Abs. 3 vierter Satz EpiG zu subsumieren und daher ersatzfähig sind. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen.
9 Mit dem Vorbringen allerdings, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und damit elf Monate nach Ende der behördlichen Absonderung ergänzend geltend gemachte Ansprüche zuerkannt, wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Aus diesem Grund ist die Revision auch begründet.
10 Die im Revisionsfall maßgebenden Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr 186/1950, lauten (auszugsweise):
11 § 33 (unverändert seit der Novelle BGBl. Nr. 702/1974):
„Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.“
12 § 49 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 90/2021:
„Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS‑CoV‑2
§ 49. (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS‑CoV‑2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS‑CoV‑2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.“
13 In Bezug auf die Frist des § 33 EpiG war mit BGBl. I Nr. 62/2020 eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS‑CoV‑2 geschaffen worden, die seither in § 49 Abs. 1 EpiG vorsieht, dass ‑ abweichend von § 33 EpiG ‑ der Anspruch auf Vergütung binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist; bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen begannen neu zu laufen (Abs. 2).
14 Durch die Novelle BGBl. I Nr. 90/2021 wurde dem § 49 EpiG der Absatz 3 betreffend die Entscheidungspflicht der Behörde hinzugefügt.
15 Erst mit BGBl. I Nr. 21/2022 ‑ also nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ‑ wurden dem § 49 EpiG die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:
„(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.
(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.
(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.“
16 Mit den in § 33 und § 49 Abs. 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG ist jeweils eine ‑ materiellrechtliche ‑ Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs festgelegt worden (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0092, mwN). Ist ein Leistungsanspruch befristet, kommt eine Antragsausdehnung um einen insoweit bereits erloschenen Anspruch nach Ablauf der Frist nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309, und 18.3.2022, Ra 2022/03/0005).
17 Im Revisionsfall, in dem die Absonderung des Dienstnehmers mit 27. Oktober 2020 beendet wurde, womit die dreimonatige Frist des § 49 Abs. 1 EpiG zu laufen begonnen hat, endete die genannte Frist daher am 27. Jänner 2021. Die Mitbeteiligte hatte rechtzeitig mit Antrag vom 11. Jänner 2021 einen Vergütungsanspruch von Euro 4.508,10 geltend gemacht, wobei dieser Betrag keine (aliquoten) Sonderzahlungen beinhaltete. Erst mit Eingabe vom 27. September 2021 ‑ also nach Ablauf der Frist gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ‑ wurde der Antrag um die aliquoten Sonderzahlungen in Höhe von Euro 654,05 ausgedehnt. Dennoch hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis einen Gesamtbetrag von Euro 5.136,74 zugesprochen und damit auch einen ‑ nach der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage ‑ bereits erloschenen Anspruch zuerkannt.
18 Das Verwaltungsgericht hat daher sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Wien, am 14. November 2022
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