Normen
B-VG Art133 Abs4
StGB §6 Abs3
StVO 1960 §52 lita Z10a
StVO 1960 §99 Abs2d
StVO 1960 §99 Abs2e
VStG §19
VStG §19 Abs2
VStG §44a Z1
VStG §44a Z2
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020197.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. September 2021 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug die in diesem Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 44 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Der Revisionswerber habe dadurch § 52 lit. a Z 10a StVO, BGBl. I Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 161/2020, verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 2d StVO, BGBl. I Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 161/2020, eine Geldstrafe in der Höhe von € 350,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 116 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 35,‑‑ festgesetzt wurde.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Ferner wurde ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren festgelegt und eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen das Verbot der reformatio in peius verstoßen, weil es zwar im Gegensatz zur belangten Behörde die Unbescholtenheit des Revisionswerbers berücksichtigt habe, ohne jedoch die Strafe herabzusetzen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt kein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius vor, wenn das Verwaltungsgericht im Rahmen der vorzunehmenden eigenen Bewertung von Milderungs- und Erschwerungsgründen trotz Wegfalls eines von der Verwaltungsstrafbehörde für die Bemessung der Strafe herangezogenen Erschwerungsgrundes die verhängte Strafe nicht herabsetzt, wenn es in der Lage ist zu begründen, dass andere Umstände vorlagen, die es rechtfertigen, das Ausmaß der verhängten Strafe für angemessen zu halten (vgl. VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0144, mwN).
9 Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im Straferkenntnis im Rahmen der Strafbemessung keine Milderungs‑ und Erschwerungsgründe konkret angeführt, sondern lediglich darauf verwiesen, dass sich die verhängte Strafe im unteren Bereich des im Gesetz vorgesehenen Strafrahmens befinde, was als tat‑ und schuldangemessen erscheine sowie geeignet, den Revisionswerber von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat eine eigene Bewertung der Strafbemessungsgründe durchgeführt und zur Strafbemessung ausgeführt, dass der Unrechtsgehalt der Geschwindigkeitsübertretung beträchtlich sei, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen. In Ansehung des § 32 Abs. 3 StGB, wonach die Strafe umso strenger zu bemessen sei, je größer die Gefährdung sei, die der Täter verschuldet habe, sei zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber die Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer kurvenreichen und unübersichtlichen Strecke begangen habe, auf der zahlreiche schwere Verkehrsunfälle dokumentiert seien. Es seien durchschnittliche Einkommensverhältnisse heranzuziehen. Auch unter Heranziehung des von der Behörde nicht berücksichtigten Milderungsgrundes der Unbescholtenheit komme eine Strafreduktion der ohnehin im untersten Bereich verhängten Strafe jedoch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht in Betracht. Aufgrund des beträchtlichen Unrechtsgehaltes aufgrund der massiven Beeinträchtigung des Schutzinteresses der Verkehrssicherheit komme eine Herabsetzung nicht in Betracht, wobei das Verwaltungsgericht nicht übersehe, dass die Überschreitung von mehr als 30 km/h bereits vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafsatzes berücksichtigt worden sei. Ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird im Hinblick auf die Begründung der Beibehaltung der von der belangten Behörde verhängten Strafe in der Revision daher nicht aufgezeigt.
10 Soweit die Revision einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot vorbringt, ist dem entgegen zu halten, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Strafbemessung nicht auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abgestellt hat und das konkrete Ausmaß der Überschreitung vom Verwaltungsgericht weder als erschwerend herangezogen noch es sich mit diesem wertend auseinandergesetzt hat. Vielmehr berücksichtigte es die Tatsache, dass die Übertretung auf einer kurvenreichen und unfallgeneigten Strecke gesetzt wurde. Dieser Umstand ist jedoch nicht Tatbestandselement des § 99 Abs. 2d StVO, sodass das Abstellen auf diesen Umstand im Rahmen der Strafbemessung entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu begründen vermag (vgl. zu § 99 Abs. 2e StVO bereits VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194).
11 Der Revisionswerber macht weiters zur Zulässigkeit der Revision im Umfang der Strafbemessung geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Unbescholtenheit im Rahmen der Spezialprävention nicht berücksichtigt; ein Unbescholtener habe seine positive Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten unter Beweis gestellt, sodass die Spezialprävention als Strafzumessungsgrund nur dann in Betracht komme, wenn sich dies mit dem Hinweis auf gleichartige Vorstrafen hinreichend begründen lasse, was etwa bei zwei einschlägigen Vorstrafen der Fall sei. Auch generalpräventive Erwägungen sprächen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gegen eine weitere Strafreduktion, jedoch habe auch dieses Element bereits der Gesetzgeber bei der Schaffung des qualifizierten Straftatbestandes berücksichtigt. Spezial- und Generalprävention fänden sich im Übrigen nicht im Text des § 19 VStG. Überdies komme das Übersehen von Verkehrszeichen täglich vor und begründe für sich noch keine grobe Fahrlässigkeit; § 5 Abs. 1 VStG definiere die Grade der Fahrlässigkeit nicht, weshalb auf § 6 Abs. 3 StGB zurückgegriffen werden müsse. Die Annahme grober Fahrlässigkeit sei verfehlt, zu § 6 Abs. 3 StGB gebe es keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
12 Dem ist zu erwidern, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers.
13 Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine falsche oder fehlende Feststellung über die Unbescholtenheit nicht mit Erfolg ins Treffen geführt werden, wenn die Strafe im Hinblick auf die Schwere der Übertretung angemessen ist und Gründe der Spezialprävention gegen eine Herabsetzung sprechen (vgl. neuerlich VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194, mwN).
Inwiefern die über den Revisionswerber verhängte Strafe von € 350,‑‑, die sich ohnehin im unteren Bereich des bis € 2.180,‑‑ reichenden Strafrahmens bewegt, weiter zu reduzieren wäre, stellt die Revision nicht dar, sodass die Revision nicht von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt.
14 Soweit der Revisionswerber rügt, dass § 19 VStG weder die General‑ noch die Spezialprävention als Strafbemessungskriterien enthalte und diese daher vom Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial‑ und Generalprävention einbeziehen darf (vgl. bereits u.a. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).
15 Wenn der Revisionswerber bestreitet, dass er die Übertretung grob fahrlässig begangen habe und fehlende Judikatur zu § 6 Abs. 3 StGB moniert, ist er darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen ist und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN; zu § 6 Abs. 3 StGB vgl. im Übrigen VwGH 5.1.2021, Ra 2020/10/0028, mwN).
16 Sofern in der Revision weiters ein Verstoß gegen § 44a Z 2 VStG geltend gemacht wird, weil das Verwaltungsgericht den Spruch des behördlichen Straferkenntnisses übernommen habe, ohne die verletzte Verwaltungsvorschrift des § 52 lit. a Z 10a StVO um die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegenden Verordnung zu ergänzen, genügt es, darauf hinzuweisen, dass bei der Verletzung einer durch Verordnung festgesetzten Geschwindigkeitsbeschränkung die verletzte Verwaltungsvorschrift allein § 52 lit. a Z 10a StVO ist; der Nennung jener Verordnung, auf Grund deren das Verkehrszeichen angebracht worden ist, bedarf es im Spruch eines Straferkenntnisses nicht (vgl. VwGH 8.9.2022, Ra 2022/02/0132, mwN).
17 Zur Zulässigkeit der Revision wird auch vorgebracht, die Fassung der verletzten Norm sowie der Strafsanktionsnorm sei entgegen näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrigerweise von der belangten Behörde falsch angegeben, und vom Verwaltungsgericht nicht korrigiert worden. Bestimmte, vom Revisionswerber näher bezeichnete Fassungen der StVO seien im vorliegenden Fall anzuwenden gewesen. Zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes habe die Strafbestimmung des § 99 Abs. 2d StVO [gemeint wohl: Abs. 2e] bereits in der Fassung BGBl. I Nr. 154/2021 mit einem wesentlich geänderten Strafrahmen gegolten, weshalb die Fassung zu korrigieren gewesen wäre. Weiters bringt der Revisionswerber zur Zulässigkeit seiner Revision vor, es läge ein Verstoß gegen die Begründungspflicht bzw. lägen sekundäre Feststellungsmängel vor, weil er bereits im Verwaltungsstrafverfahren unter Bezugnahme auf den aktenkundigen Verkehrszeichenkataster vorgebracht habe, dass die Aufstellung des Beginnes der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h nicht im Sinne der Verordnung bei Strkm. 6,3, sondern vielmehr schon bei Strkm. 6,274 erfolgt sei, was eine Differenz von 24 Metern und somit einen Kundmachungsmangel bewirke. Darauf gehe das Verwaltungsgericht nicht ein und stelle dazu nichts fest. Es könne nicht festgestellt werden, ob im Übertretungszeitpunkt eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung vorgelegen sei, falls das Verkehrszeichen nach 1994 versetzt worden sei. Dies stelle einen Begründungsmangel dar, der wesentlich sei, weil das Verwaltungsgericht bei entsprechenden Feststellungen einen Verordnungsprüfungsantrag hätte stellen müssen.
18 Auch mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. zu einem identen Zulässigkeitsvorbringen bereits hg. Beschluss vom 24.10.2022, Ra 2022/02/0194, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird).
19 Soweit der Revisionswerber schließlich Feststellungsmängel geltend macht, weil das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Gestaltung des Straßenverlaufs am konkreten Tatort getroffen hat, ist darauf hinzuweisen, dass wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, so auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass ‑ auf das Wesentliche zusammengefasst ‑ jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. aus der stRsp etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0225, mwN). Derartiges lässt sich dem Zulässigkeitsvorbringen jedoch nicht entnehmen.
20 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. November 2022
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