Normen
B-VG Art133 Abs4
StGB §6
StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §19
VStG §44a Z1
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020195.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22. Juli 2021 wurde der Revisionswerber im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall wegen näher konkretisierter Übertretungen 1. des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und 2. des § 4 Abs. 5 StVO bestraft. Über ihn wurden zu 1. gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO sowie zu 2. gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO Geld- sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens festgesetzt.
2 2.1. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Spruchpunkt I. mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Fassungen der Übertretungs- und Strafsanktionsnormen ergänzt wurden. Mit Spruchpunkt II. setzte das Verwaltungsgericht einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens fest und mit Spruchpunkt III. sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (hinsichtlich des Spruchpunktes 2. in Bezug auf die belangte Behörde sowie die „Formalpartei“).
3 2.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass es am Tatort zur Tatzeit zu einem Verkehrsunfall gekommen sei: Der Revisionswerber habe ein näher konkretisiertes Kraftfahrzeug gelenkt und an einer bestimmten Stelle die Spur gewechselt, wobei er auf der erst beginnenden linken Fahrspur zum Teil auf die Gegenfahrbahn geraten sei. Dort sei die Zeugin F. mit ihrem Ehemann als Beifahrer unterwegs gewesen; sie habe aufgrund des Fahrmanövers des Revisionswerbers abrupt abbremsen müssen. Der hinter ihr fahrende Lenker habe sein Motorrad nicht mehr rechtzeitig bremsen können und sei mit dem Heck des Fahrzeuges der Zeugin kollidiert. Der noch ein Fahrzeug weiter hinten fahrende Lenker habe sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stillstand bringen können. Es seien näher bezeichnete Schäden an den beiden Fahrzeugen entstanden. Der Revisionswerber habe nicht angehalten, sondern sei weitergefahren. Die Zeugin F. habe den Firmennamen des LKWs des Revisionswerbers noch erkennen können. In der Folge sei die Polizei verständigt worden, die Aufnahmen des Unfalles gemacht habe.
4 2.3. Das Verwaltungsgericht begründete ausführlich seine Beweiswürdigung; u.a. führte es aus, dass es stimmen möge, dass der Revisionswerber von den Vorgängen auf der Gegenfahrbahn nichts mitbekommen habe, weil er ausgesagt habe, dass er darauf nicht geachtet habe.
5 2.4. Rechtlich erläuterte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung, dass die objektiven Tatbestände der angelasteten Übertretungen erfüllt seien. Zum Verschulden führte es unter Hinweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass es unstrittig sei, dass der Revisionswerber vom Unfall nichts gewusst habe, allerdings sei wesentlich, ob er vom Unfall hätte wissen müssen. Der Revisionswerber sei zu früh auf die zweite Spur gewechselt und dadurch in den Gegenverkehrsbereich gekommen. Bei einem solchen Fahrmanöver sei besonders auf den entgegenkommenden Verkehr zu achten und sei dies ein Gebot der Aufmerksamkeit. Bei dem betroffenen Straßenbereich müsse es zwangsläufig zu einer sehr starken Annäherung der Fahrzeuge in entgegengesetzter Fahrtrichtung kommen, sodass es dem Revisionswerber zumutbar gewesen sei, spätestens durch einen Blick in den Außenspiegel die Vorgänge auf der Gegenseite zu erkennen. Der Lenker eines Fahrzeuges habe bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei welchen die dringende Gefahr bestehe, dass es zu einer Kollision mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer kommen könne, den Geschehnissen um sein Fahrzeug die volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen sei. Unterlasse er dies, sei sein Nichtwissen von einem solcherart verursachten Unfall verschuldet. Durch das Fahrmanöver mit Überfahren der Sperrlinie sei die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles nicht auszuschließen gewesen, weil es nach der allgemeinen Lebenserfahrung erkennbar sei, wenn es zu einer unmittelbaren Abbremsung eines Fahrzeuges im unmittelbaren Nahbereich auf der Gegenfahrbahn komme. Es sei von einer unfallgefährlichen Situation auszugehen, sodass dem Revisionswerber sein Nichtwissen als Verschulden anzulasten sei.
6 2.5. Zur Strafbemessung führte das Verwaltungsgericht aus, es seien jeweils 10 % bzw. 21 % der jeweiligen Höchststrafe verhängt worden. Die Unbescholtenheit sei zu berücksichtigen. Es liege ein massiver Verstoß gegen wesentliche, die Sicherheit im Straßenverkehr betreffende Vorschriften vor. Ein geringer Unrechtsgehalt liege aus näheren Gründen nicht vor. Aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen seien die verhängten Strafen erforderlich, die persönlichen Verhältnisse seien berücksichtigt worden.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge „das Erkenntnis“ kostenpflichtig aufheben.
8 4.1. Das vom Revisionswerber angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde enthielt den Vorwurf, zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, mithin zwei voneinander unabhängige Spruchpunkte. Auch das Verwaltungsgericht hat daher hinsichtlich der beiden angelasteten Verwaltungsübertretungen getrennte Absprüche getroffen (vgl. VwGH 5.1.2021, Ra 2020/02/0279, mwN).
9 Liegen ‑ wie hier ‑ trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
10 Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses richtet ist auszuführen:
11 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
12 Diese Voraussetzungen treffen für den Abspruch des Verwaltungsgerichtes zu Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses zu. Über den Revisionswerber wurde wegen Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von € 150,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, wobei der Strafrahmen der anzuwendenden Strafnorm € 726,‑‑ beträgt.
13 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/02/0177). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
14 Die Revision erweist sich daher, soweit das Verwaltungsgericht über Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses entschied, gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig.
15 4.2. Soweit sich die Revision gegen das angefochtene Erkenntnis betreffend Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses richtet ist auszuführen:
16 4.2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision ‑ gesondert ‑ vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 4.2.2. Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit seiner Revision zunächst geltend, er habe das objektive Tatbild der angelasteten Übertretung nicht verwirklicht, weil ihm keine objektiven Umstände zu Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes habe er vom Unfall nichts gewusst. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setze die Anhaltepflicht voraus, dass den Lenker objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten kommen müssen; solches habe das Verwaltungsgericht jedoch nicht festgestellt. Es habe daher keinen Anlass für einen Blick in den Außenspiegel gegeben. Es lägen daher keine ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite und ein Widerspruch zur Judikatur vor.
20 Dazu ist Folgendes auszuführen: Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO und des § 4 Abs. 5 leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (vgl. VwGH 5.5.2017, Ra 2016/02/0036, mwN).
21 Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, können die Delikte des § 4 StVO auch fahrlässig begangen werden (vgl. z.B. VwGH 5.10.1994, 94/03/0099, mwN).
22 Für die Annahme der fahrlässigen Begehung des in Rede stehenden Deliktes ist nicht die fahrlässige Herbeiführung des Verkehrsunfalles, sondern ein fahrlässiges Verhalten, das verhindert, dass dem Täter der Eintritt des Verkehrsunfalles zum Bewusstsein gekommen ist, entscheidend. Der Maßstab der an das Verhalten des Täters zu legenden Sorgfaltspflicht ist hiebei umso höher, je riskanter das Fahrmanöver war, das letztlich zu dem zugrundeliegenden Verkehrsunfall geführt hat (vgl. VwGH 30.1.2019, Ra 2018/02/0274, mwN).
23 Das Verwaltungsgericht legte dem Revisionswerber ein solches fahrlässiges Verhalten zur Last, zumal ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit der Verkehrsunfall auf der Gegenfahrbahn zu Bewusstsein hätte kommen müssen. Insofern ist dem Verwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass das Überfahren einer Sperrlinie und das daraus folgende Fahren auf der Gegenfahrbahn ein riskantes Fahrmanöver darstellt, welches mit der dringenden Gefahr eines Verkehrsunfalles, wie er dem festgestellten Sachverhalt zufolge im konkreten Fall auch tatsächlich eintrat, verbunden ist. Die Unterlassung dieser erhöhten Aufmerksamkeit ‑ etwa fallbezogen durch Blicke in den Außenspiegel oder über die Schulter ‑ bildete jenes fahrlässige Verhalten, welches die Wahrnehmung des Verkehrsunfalles verhinderte (vgl. näher VwGH 17.4.1991, 90/02/0209; 22.5.1991, 90/03/0099, jeweils mwN).
24 Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, sodass sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt.
25 4.2.3. Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Ermittlungsverfahren sei ergänzungsbedürftig: Seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes so zu verstehen, dass der Revisionswerber durch einen Blick in den Außenspiegel die Vorgänge auf der Gegenseite hätte erkennen können, so wäre dazu ein Gutachten eines KFZ‑technischen Sachverständigen einzuholen gewesen. Ein solches habe er bereits in seiner Rechtfertigung beantragt. Ein solches Gutachten sei zur Bremsausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades einzuholen, um überhaupt das konkrete Ausmaß der Geschwindigkeitsverminderung feststellen zu können, auf dessen Basis erst klärbar sei, ob eine derartige Geschwindigkeitsverminderung durch den Außenspiegel eines in die Gegenrichtung fahrenden Fahrzeuges erkennbar sei. die Unterlassung der Einholung des Gutachtens verstoße gegen näher bezeichnete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
26 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 15.11.2019, Ra 2019/02/0170, mwN).
27 Vorliegend hat ‑ vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Revisionswerber ein Blick in den Rückspiegel zur Beachtung der Verkehrssituation auf der Gegenfahrbahn zumutbar war, ‑ der Revisionswerber nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes nach seiner Aussage jedoch gerade „darauf nicht geachtet“, weshalb nicht ersichtlich ist, inwieweit nur die Bremsausgangs- und Kollisionsgeschwindigkeit des Motorrades allein schon vor dem Hintergrund des vom Fahrmanöver des Revisionswerbers zunächst verursachten Bremsvorganges der Zeugin F. für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sein könnte. Die Abstandnahme von dem beantragten Beweismittel ist daher nicht zu beanstanden, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung mit diesem Vorbringen daher nicht dargetan wird (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2022/02/0025, mwN).
28 4.2.4. Darüber hinaus wird zur Zulässigkeit der Revision vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Begründungspflicht verstoßen, weil es ausführe, dass es ihm nicht gelungen sei, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Es führe aber nicht aus, welche tauglichen zumutbaren Maßnahmen er hätte ergreifen müssen. Der Unfall sei aus näheren Gründen für ihn nicht erkennbar gewesen.
29 Hinsichtlich dieses Vorbringens ist auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auf Seite acht Mitte des Erkenntnisses zu verweisen, wonach es dem Revisionswerber „zumutbar gewesen wäre, spätestens durch einen Blick in den Außenspiegel die Vorgänge auf der Gegenseite zu erkennen“. Das Vorbringen des Revisionswerbers ist daher angesichts dieser Begründung des Verwaltungsgerichtes nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darzutun.
30 4.2.5. Überdies wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass die Beweislast von der Behörde zum Beschuldigten verschoben werde: Das KFZ‑technische Gutachten zur Frage der Erkennbarkeit des Auffahrunfalles zwischen Motorrad und PKW auf der Gegenfahrbahn durch einen Blick in den Rückspiegel hätte das Verwaltungsgericht auch deshalb einholen müssen. Die Tatsache, dass sein Verteidiger diesen Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung zurückgezogen habe, ändere daran nichts, weil das Verwaltungsgericht die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale treffe.
31 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl. z.B. VwGH 19.5.2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 5.3.2015, Ra 2015/02/0027, mwN).
32 Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nähere Feststellungen zum Sachverhalt getroffen und das Verschulden des Revisionswerbers ausführlich begründet. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von der bereits dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellt sich daher nicht.
33 4.2.6. Zuletzt führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision aus, das Verwaltungsgericht habe eine untertretbare Strafbemessung durchgeführt und gegen näher bezeichnete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, weil es weder die Schwere der Tat individuell begründe, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat nicht näher darlege, das geschützte Rechtsgut sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung nicht bewerte und die Einkommens- und Sorgepflichten nicht berücksichtige. Da der Revisionswerber absolut unbescholten sei, sei die Anführung der Spezialprävention kein taugliches Element der Strafbemessung. Die Heranziehung der Generalprävention verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil diese schon vom Gesetzgeber bei Schaffung des Tatbestandes berücksichtigt worden sei und die hohe Strafsanktionsnorm abschreckend sei. Bei völliger Unbescholtenheit sowie bei Anwendung eines Qualifikationsstraftatbestandes sei die Strafzumessung über Spezial- und Generalprävention untauglich und unzulässig.
34 Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (VwGH 30.7.2018, Ra 2017/02/0140, mwN). Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers.
35 Im Allgemeinen stellen einzelfallbezogene Abwägungen bei der Strafbemessung keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl. beispielsweise VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018, mwN). Im Revisionsfall hat sich das Verwaltungsgericht mit den einzelnen Strafzumessungsparametern beschäftigt und näher ausgeführt, weshalb die über den Revisionswerber verhängte(n) Strafe(n) angemessen sind. Inwiefern die über den Revisionswerber verhängte Strafe, die sich ‑ soweit die Revision nicht absolut unzulässig ist ‑ ohnehin im unteren Bereich des bis € 2.180,‑‑ reichenden Strafrahmens bewegt, weiter zu reduzieren wäre, stellt die Revision nicht dar, sodass die Revision nicht von der aufgezeigten Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 30.9.2021, Ra 2021/02/0195).
36 Soweit der Revisionswerber rügt, dass § 19 VStG weder die General- noch die Spezialprävention als Strafbemessungskriterien enthalte und diese daher vom Verwaltungsgericht bei der Strafbemessung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht nach der hg. Rechtsprechung in die Strafbemessung Überlegungen der Spezial- und Generalprävention einbeziehen darf (vgl. bereits u.a. VwGH 7.3.2016, Ra 2015/02/0225, mwN).
37 In der Revision werden somit auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.
Wien, am 7. November 2022
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