VwGH Ra 2022/02/0152

VwGHRa 2022/02/015229.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision des F in S, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 4. Juli 2022, 405‑4/4773/2/3‑2022, betreffend Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren iA Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §52 lita Z1
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4
VwGG §25a Abs4 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020152.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

3 Dem gegenständlichen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 1 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über den Revisionswerber wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 60,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 3 Stunden) verhängt.

4 Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN).

5 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie die gegenständliche ‑ einschließt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0089, mwN).

6 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision ‑ etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel ‑ zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).

Wien, am 29. August 2022

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