Normen
VwGG §25a Abs4
VwGVG 2014 §40
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020089.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Der Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg liegt ein Verfahren wegen einer Bestrafung nach § 9 Abs. 1 StVO iVm. § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde bei einer Strafdrohung von höchstens € 726,‑‑ eine Geldstrafe von € 100,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt. Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/02/0255, mwN). Eine solche ist hinsichtlich der vorgenannten Übertretung der StVO jedoch nicht vorgesehen.
4 Die Revision war als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie die gegenständliche ‑ einschließt, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen (vgl. etwa VwGH 13.12.2021, Ra 2021/02/0232, mwN).
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision ‑ etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel ‑ zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 8.10.2021, Ra 2021/02/0209, mwN).
Wien, am 1. Juni 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
