Normen
Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 3.
Geschäftsverteilung LVwG Wien PktA1 4.
GSpG 1989
VStG §17 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
WettenG Wr 2016
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020011.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner angefochtenen Spruchpunkte II. und III. wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des belangten Magistrates vom 15. September 2020 wurde dem Erstrevisionswerber mit Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, er habe als „Director“ sowie als „Key Official“ gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der zweitrevisionswerbenden Partei zu verantworten, dass diese zu einem konkret angegebenen Zeitpunkt an einer näher bestimmten Betriebsstätte die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen wie z.B. näher konkretisierter Fußballspiele gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes mit fünf Wettterminals, zwei Wettinfoterminals und zwei Wettannahmeschaltern fortgesetzt ausgeübt habe und dabei gegen § 3 Wiener Wettengesetz, wonach die Tätigkeit als Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden darf, wenn für die betreffende Betriebsstätte gleichzeitig die Eignung festgestellt wird, verstoßen habe, indem vor und während der Kontrolle festgestellt worden sei, dass zwar die X. AG als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden über eine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz verfügt habe, jedoch die zweitrevisionswerbende Partei als Buchmacherin über keine Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin in Form des gewerbsmäßigen Abschlusses von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in der näher genannten Betriebsstätte verfügt habe.
Der Erstrevisionswerber habe hierdurch § 3 Wiener Wettengesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erster Fall Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zur Zahlung vorgeschrieben wurden.
Mit Spruchpunkt II.) sprach die belangte Behörde aus, dass näher bestimmte Gegenstände der drittrevisionswerbenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt werden.
2 Mit Straferkenntnis des belangten Magistrates vom 9. September 2020 wurde im Spruchpunkt 1. dem S. K. als verantwortlichem Beauftragten der X. AG im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass die X. AG zum selben Zeitpunkt sowie in derselben Betriebsstätte wie im Straferkenntnis vom 15. September 2020 durch das zur Verfügung stellen ihrer Betriebsstätte ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 Wiener Wettengesetz der zweitrevisionswerbenden Partei die Tätigkeit als Wettunternehmerin unternehmerisch zugänglich gemacht und sich an deren Tätigkeit beteiligt habe. S. K. habe hierdurch § 3 Wiener Wettengesetz verletzt, weshalb über ihn gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 erster bis dritter Fall Wiener Wettengesetz in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG eine Geldstrafe sowie eine Ersatzfreiheitstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben wurden.
Mit Spruchpunkt II.) wurde der Ersatz der Barauslagen für die Schlosserarbeiten durch die Behörde in der Höhe von € 630,‑‑ gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz vorgeschrieben.
Mit Spruchpunkt III.) sprach die belangte Behörde aus, dass näher bestimmte Gegenstände der drittrevisionswerbenden Partei gemäß § 17 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz für verfallen erklärt werden.
3 Gegen beide Straferkenntnisse erhoben alle Beteiligten durch dieselben Rechtsvertreter Beschwerden an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht).
4 Mit gegenständlich angefochtenem Erkenntnis und Beschluss entschied das Verwaltungsgericht - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - wie folgt:
Mit Spruchpunkt I. wurde die Beschwerde des S. K. und der drittrevisionswerbenden Partei gegen Spruchpunkt II.) des Straferkenntnisses vom 9. September 2020 (Vorschreibung der Schlosserkosten) als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen das Straferkenntnis vom 15. September 2020 mit der Maßgabe, dass die Fundstellen der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafsanktionsnorm richtiggestellt wurden, als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt III. wurde dem Erstrevisionswerber ein Verfahrenskostenbeitrag zur Zahlung vorgeschrieben, für den die zweitrevisionswerbende Partei gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand haftet.
Den Beschwerden des S. K., der X. AG sowie der drittrevisionswerbenden Partei gegen das Straferkenntnis vom 9. September 2020 hinsichtlich dessen Spruchpunkte 1., II.) (Vorschreibung der Schlosserkosten) und III.) (Verfallsausspruch) gab das Verwaltungsgericht mit seinen Spruchpunkten IV., V. und VI. Folge, es hob das Straferkenntnis in diesem Umfang auf und stellte das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein.
Auch sprach es mit Spruchpunkt VII. aus, dass S. K. keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe.
Mit Spruchpunkt VIII. erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision gegen den Beschluss und das Erkenntnis für nicht zulässig.
Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass im Zuge der den gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Amtshandlung die Wettterminals, Wettinfoterminals und Wettannahmeschalter sowie das darin befindliche Bargeld gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz Wiener Wettengesetz vorläufig beschlagnahmt worden seien. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Beschwerde der X. AG und der zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2019 (von der Gerichtsabteilung 091) als unzulässig zurückgewiesen worden. Die drittrevisionswerbende Partei sei die Eigentümerin der im Lokal befindlich gewesenen Geräte.
5 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen dieses Erkenntnis Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. Oktober 2021, E 3575/2021-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat.
6 Ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. und III. des Erkenntnisses richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision.
7 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien (Präsident) legte die Geschäftsverteilung für das Jahr 2020 in der Fassung vom 15. Oktober 2020 vor und begründete die Zuteilung der Beschwerde.
8 Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision erweist sich mit ihrem näher konkretisierten Vorbringen, eine nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes aus bestimmten Gründen unzuständige Richterin habe über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 15. September 2020 entschieden, als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Die hier maßgeblichen Regelungen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes lauteten im Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht und der Zuteilung der Rechtssache an die schließlich entscheidende Gerichtsabteilung 085 in der Fassung vom 15. Oktober 2020 wie folgt:
„A 1
VERTEILUNG DER RECHTSSACHEN
1. Allgemeine Grundsätze
Die Verteilung der Rechtssachen erfolgt täglich um 10 Uhr und um 12 Uhr, die der Anträge auf einstweilige Verfügungen, auf Haftunterbrechung, ‑aufschub oder ‑entlassung sowie Rechtssachen der Protokollgruppen 102, 108, 123 und 124 hingegen sofort nach Einlangen, in alphabetischer Reihenfolge nach der Bezeichnung des Einschreiters; hierbei entscheidet
a) der erste darin vorkommende Familienname,
b) der dazugehörende Vorname
c) bei zwei Personen gleichen Familien- und Vornamens entscheidet das frühere Geburtsdatum oder
d) in Ermangelung eines Personennamens der Firmenname.
e) Näheres ist bei den einzelnen Rechtssachen bestimmt.
2. Protokollgruppen
Die beim Verwaltungsgericht anfallenden Rechtssachen werden in Protokollgruppen erfasst.
[...]
3. Zuweisung der Rechtssachen
Die Rechtssachen werden den Gerichtsabteilungen innerhalb der Protokollgruppen fortlaufend nach folgenden Grundsätzen zugewiesen.
3.1 Verwaltungsstrafsachen
[...]
3.4. Sonstige Zuweisungsregeln
3.4.1. Geordnete Rechtssachen die ausschließlich aus Kopien eines einzigen Verfahrens bestehen, in dem nur ein Bescheid erlassen und gegen das nur eine Beschwerde erhoben wurde, sind zur niedrigsten erstinstanzlichen Geschäftszahl als eine einzige Sache zuzuweisen.
[...]
3.4.4. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall, die Beschlagnahme oder die (vorläufige) Sicherheitsleistung ausgesprochen wurde, ohne dass die zugehörige Rechtssache beim Verwaltungsgericht Wien angefallen ist, sind nach dem im Akt befindlichen Bescheid entsprechend der ersten angeführten Verwaltungsvorschrift (im Strafverfahren: die Strafsanktionsnorm) zu behandeln. Die Grundsätze von A 1 Punkt 1. sind anzuwenden.
[...]
4. Annexsachen
Annexsachen sind Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stehen. Sie werden mit einer neuen Geschäftszahl versehen und abweichend von A 1 3. wie eine neue Rechtssache demselben Richter zugewiesen, dem die anhängige oder anhängig gewesene Rechtssache zugewiesen worden ist. Ist für die Annexsache ein Senat zuständig, so richtet sich die Zusammensetzung des Senates nach jener für den Stammakt.
Eine Annexsache liegt nicht vor, wenn eine solche Zuweisung an den Richter nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Rechtssache nach den allgemeinen Grundsätzen neu zu ordnen und zuzuteilen.
Annexsachen sind:
- [...]
- Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim VGW anhängig wurde (bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurden, liegen keine Annexzahlen vor).
[...]
Der Anhang gilt als Teil der Geschäftsverteilung.
ANHANG I
Verwaltungsstrafsachen
001: [...]
002 Glücksspielrecht
Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens
Glücksspielgesetz
Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz
[...]“
11 Die Revision macht dazu geltend, dass im vorliegenden Fall eine nach der Geschäftsverteilung unzuständige Richterin des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen das Straferkenntnis vom 15. September 2020 entschieden habe. Vor der gegenständlichen Zuteilung der Rechtssache an die Gerichtsabteilung 085 im Oktober 2020 sei bereits ein Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme der dann für verfallen erklärten Geräte beim Verwaltungsgericht in der Gerichtsabteilung 091 anhängig gewesen. Dieses Beschlagnahmeverfahren sei mit dem hier gegenständlichen Straf- und Verfallsverfahren im sachlichen Zusammenhang gestanden. Nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes hätten das Straf- und Verfallsverfahren als Annexsache zum Beschlagnahmeverfahren als Hauptverfahren gemäß Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 091 zugeteilt werden müssen.
12 Der Präsident erstattete zur gegenständlichen Zuteilung der Rechtssache eine Stellungnahme und führte im Wesentlichen aus, Annexsachen seien Rechtssachen, die mit einer anhängigen oder anhängig gewesenen Rechtssache im sachlichen Zusammenhang stünden. Der zweite Spiegelstrich der in Punkt A 1 4. der Geschäftsverteilung enthaltenen taxativen Aufzählung stelle eine „Grundregel“ dar. Nach dieser seien Annexsachen unter anderem auch „Beschwerden gegen Bescheide, mit denen der Verfall oder die Beschlagnahme ausgesprochen oder mit denen eine (vorläufige) Sicherheitsleistung festgesetzt wurde oder Barauslagen vorgeschrieben wurden, gleiches gilt, wenn die zugehörige Rechtssache erst nach Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht anhängig wurde“. Dies gelte jedoch ausdrücklich nicht für Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen worden seien. Der in der Geschäftsverteilung bei dieser Ausnahmeregelung verwendete Begriff der Annexzahlen sei synonym mit dem der Annexsachen zu verstehen und gehe auf ein Redaktionsversehen zurück, das mit der Geschäftsverteilung 2022 behoben worden sei. Wenn nun also bei einem Richter in einer Sache zuerst das Beschlagnahmeverfahren anhängig sei und danach erst das Verwaltungsstrafverfahren anhängig werde, so sei das Verwaltungsstrafverfahren gemäß der Grundregel von jenem Richter zu führen, dem bereits das Beschlagnahmeverfahren zugeteilt worden sei. Von dieser Grundregel gäbe es allerdings die genannte Ausnahme: Werde eine Beschwerde gegen einen Bescheid eingebracht, mit dem der Verfall (oder die Einziehung) nach dem Wiener Wettengesetz oder nach dem Glücksspielgesetz ausgesprochen worden sei, liege keine Annexsache vor. So ein Anwendungsfall liege gegenständlich vor. Die Gerichtsabteilung 085 habe über eine Beschwerde betreffend die Verhängung des Verfalls gemäß § 17 Abs. 1 VStG iVm § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz entscheiden müssen, womit fallbezogen keine Annexsache zum Beschlagnahmeverfahren vorliege und die Rechtssache sohin zutreffend nicht der Gerichtsabteilung 091 als Annexsache, sondern dem Rotationsprinzip folgend „im Rad“ in der Protokollgruppe 002 zugeteilt worden sei. Eine Trennung des Straf- und des Verfallsverfahrens habe nach Punkt A 1 3.4.1. der Geschäftsverteilung nicht erfolgen können.
13 Diesen Ausführungen steht schon entgegen, dass einer früheren Stellungnahme des Präsidenten folgend (vgl. das in VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, Rz. 11 wörtlich wiedergegebene Zitat) die Definition von Geschäftsfällen als Annexzahlen aus Gründen der internen Bewertung erfolgte. Von einem offenkundigen Redaktionsversehen, einem Vergreifen im Ausdruck und einer Erkennbarkeit des wahren Willens des Normsetzers in Richtung synonymer Verwendung der Begriffe Annexsache und Annexzahl kann daher nicht ausgegangen werden. Der Geschäftsverteilung ist vielmehr zu unterstellen, dass unterschiedlichen Begriffen die ihnen jeweils eigentümliche Bedeutung zukommt und daher die für Annexzahlen geltende Ausnahmeregelung ihres Punktes A 1 4. zweiter Spiegelstrich lediglich die interne Bewertung betrifft, weil der Begriff Annexzahl in der Geschäftsverteilung nicht weiter verwendet wird, also auch nicht für die Zuteilung von Rechtssachen. Auch bei Beschwerden gegen Bescheide betreffend das Glücksspielgesetz oder das Wiener Wettengesetz, mit denen der Verfall oder die Einziehung ausgesprochen wurde, gilt für deren Zuteilung daher der Grundsatz der Annexität. Gemäß Punkt A 1 4. erster Satz der Geschäftsverteilung richtet sich die Annexität primär nach dem sachlichen Zusammenhang. Eine derartige Annexität ist bei einer dem Verfallsausspruch vorangegangenen Beschlagnahme ebenso ersichtlich wie zwischen der Beschlagnahme und dem Verwaltungsstrafverfahren, beruhten doch sämtliche Bescheide des Magistrates auf ein und derselben Kontrolle und betrafen alle Verfahren jeweils dieselben Eingriffsgegenstände und zum Teil dieselben Beteiligten.
14 Da somit im vorliegenden Fall eine Annexität des Verwaltungsstraf- sowie des Verfallsverfahrens zum Beschlagnahmeverfahren vorliegt und das Verwaltungsstraf- sowie das Verfallsverfahren jener Gerichtsabteilung zuzuweisen gewesen wären, die das Beschlagnahmeverfahren geführt hat, stellt die nach den allgemeinen Grundsätzen nach A 1 1. der Geschäftsverteilung 2020 vorgenommene Zuweisung an die Gerichtsabteilung 085 einen Verstoß gegen die Geschäftsverteilung dar.
15 Entscheidet jedoch ein nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtes nicht zuständiger (Einzel‑)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes (vgl. erneut VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006 bis 0007, mwN).
16 Das angefochtene Erkenntnis war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
17 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. März 2024
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