Normen
AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
AVG §46
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010084.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache gemäß § 39 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass der Revisionswerber mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren hat und er nicht österreichischer Staatsbürger ist. Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ zusammengefasst aus, dem Revisionswerber sei nach Vorlage des Nachweises über seine Antragstellung auf Entlassung aus dem türkischen Staatsverband mit Bescheid der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) vom 22. Juli 1994 gemäß § 10 Abs. 3 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen und die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 16 StbG auf seine Ehegattin sowie gemäß § 17 Abs. 1 Z StbG auf sein damals minderjähriges Kind jeweils mit Wirkung vom 22. Juli 1994 erstreckt worden. Der Revisionswerber habe danach die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags, ohne dass ihm zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, wiedererworben und sei zumindest am 30. April 2018, dem Stichtag für die Eintragung in das türkische Wählerverzeichnis für die am 24. Juni 2018 stattgefundenen Präsidentschafts‑ und Parlamentswahlen, in dessen Auslandswählerregister der Revisionswerber aufgeschienen sei, türkischer Staatsangehöriger gewesen.
Gemäß näher dargestellter türkischer Rechtslage setze die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit einen entsprechenden Antrag voraus. Vorliegend sei deshalb davon auszugehen, dass der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Revisionswerber aufgrund eines eigenen Antrags erfolgt sei.
Demnach seien die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG für den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge (Wieder‑)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt.
Entsprechend näher dargelegter Erwägungen über die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft sei der Verlust der Staatsbürgerschaft für den Revisionswerber insgesamt nicht unverhältnismäßig.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde hat in dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren auf die Einbringung einer Revisionsbeantwortung verzichtet.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision moniert in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zunächst die mangelnde Einvernahme des Revisionswerbers, wodurch er daran gehindert worden sei, im Rahmen des Parteiengehörs „die (an sich widerlegbare) Annahme“ des Verwaltungsgerichts, dass die Wiedereinbürgerung im konkreten Fall mit seinem Wissen und Willen erfolgt sei, glaubwürdig zu erschüttern.
8 Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 28. Februar 2019, Ra 2019/01/0042, Rn. 19, zur Wahrung des Parteiengehörs verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der durch seinen Rechtsvertreter im Beschwerdeverfahren vertretene Revisionswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 11. Jänner 2022 hinreichend die Möglichkeit hatte, ein Vorbringen zu erstatten, Beweisanträge zu stellen und überhaupt die Streitsache zu erörtern.
9 Der Revisionswerber hat zwar im Beschwerdeverfahren seine Einvernahme beantragt, ohne jedoch ein Beweisthema anzugeben. Insbesondere wurde die Einvernahme des Revisionswerbers nicht zum Beweis beantragt, dass er entgegen der türkischen Rechtslage tatsächlich keinen Antrag auf Wiederverleihung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt habe. Demgegenüber setzt die Beachtlichkeit eines Beweisantrages unter anderem die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem beantragten Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen (vgl. VwGH 31.3.1998, 96/13/0002, mwN). Ordnungsgemäße Beweisanträge haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Beweismittel und das Beweisthema anzugeben (vgl. etwa VwGH 4.3.2022, Ra 2020/02/0229, Rn. 10, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung einer Beweisaufnahme ‑ vorliegend der beantragten Einvernahme des Revisionswerbers ‑ kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. etwa VwGH 7.3.2022, Ra 2022/14/0036, Rn. 15, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.9.2019, Ra 2019/18/0169, Rn. 13, mwN).
10 Das Verwaltungsgericht ist somit im Hinblick auf die unterlassene Einvernahme des Revisionswerbers mangels Bekanntgabe eines hinreichend bestimmten Beweisthemas entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
11 Im weiteren Zulässigkeitsvorbringen richtet sich die Revision gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, aus der Eintragung des Revisionswerbers im türkischen Wählerverzeichnis ergebe sich, dass er auch eine positive Willenserklärung zum Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit abgegeben habe. Das Verwaltungsgericht weiche in diesem Zusammenhang zur Rechtsfrage, ob das Verwaltungsgericht ohne Anführen von Gründen einen entscheidenden Umstand als „offenkundig“ erachten bzw. ohne Anführen von Gründen einen entscheidenden Umstand als gesetzliche Vermutung darstellen dürfe, ab. Die Frage, ob ungeachtet der Eintragung in das türkische Wählerverzeichnis noch weitere Erhebungen zum Bestehen einer positiven Willenserklärung anzustellen seien bzw. ob und mit welcher Begründung ein Absehen davon als zulässig erachtet werden könne, sei von grundsätzlicher Bedeutung.
12 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme in den türkischen Staatsverband nicht als „offenkundig“ angenommen, sondern beweiswürdigend aus der türkischen Rechtslage und dem aus der Eintragung des Revisionswerbers ins türkische Wählerverzeichnis für die am 24. Juni 2018 stattgefundenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen abgeleiteten Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf eine entsprechende positive Willenserklärung des Revisionswerbers geschlossen.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 27 Abs. 1 StbG nicht eine „hundertprozentige Sicherheit“ für die Feststellung des (Wieder‑)Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit auf Grund des Antrages, der Erklärung oder der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach § 27 Abs. 1 StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. iVm § 17 VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (vgl. zu allem etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0076, Rn. 12, mwN).
14 Insofern ist es keinesfalls unvertretbar, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der dargelegten türkischen Rechtslage, wonach die (Wieder‑)Einbürgerung eines Antrags des (Wieder‑)Einzubürgernden bedürfe, davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag des Revisionswerbers zugrunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits vielfach auf die (vom Revisionswerber nicht bestrittene) offenkundige Unmöglichkeit, von Amts wegen personenbezogene Auskünfte von den türkischen Behörden zu erhalten, und die sich daraus ergebende Mitwirkungspflicht des Betroffenen durch Vorlage entsprechender Auszüge bzw. Aktenabschriften hingewiesen. Die Mitwirkungspflicht der Partei ist gegenüber der Pflicht zur amtswegigen Erforschung des gemäß § 27 Abs. 1 StbG maßgeblichen Sachverhalts umso größer, als es der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht unmöglich ist, personenbezogene Auskünfte über einen Betroffenen zu erhalten und es deshalb der Mitwirkung des Betroffenen bedarf (vgl. wiederum VwGH 4.5.2022, Ra 2020/01/0076, Rn. 13, mwN).
15 Schließlich bringt die Revision zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe in Bezug auf die vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren mit Hinweis auf diverse Medienberichte über Unregelmäßigkeiten bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2018 bestrittene Richtigkeit des türkischen Wählerverzeichnisses keine Beweiserhebung vorgenommen, sondern stattdessen darauf hingewiesen, dass der Revisionswerber trotz gerichtlicher Aufforderung und Anleitung keinen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister mit staatsbürgerlichen Eintragungen vorgelegt habe. Darin liege eine unzulässige Beweislastumkehr. Das Verwaltungsgericht habe demgegenüber zu Unrecht keine Beweise ermittelt, wonach der Revisionswerber eine positive Willenserklärung auf Erlangung der (türkischen) Staatsangehörigkeit gestellt habe und es nicht zutreffe, dass der Revisionswerber aufgrund von Friktionen im Datenerfassungssystem ins Wählerverzeichnis eingetragen worden sei.
16 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine solche Vorgangsweise, bei welcher der Partei die Gelegenheit zur Vorlage anderer, ihr zugänglicher Beweismittel gegeben wird, um den vom Verwaltungsgericht amtswegig (im Wege einer Würdigung von Beweismitteln und der ausländischen Rechtslage) festgestellten maßgeblichen Sachverhalt widerlegen zu können, keine - unzulässige - Umkehr der formellen Beweislast dar (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 56, mwN).
17 Die mit Schriftsatz vom 23. Juni 2022 erstmals vorgelegte Kopie eines türkischen Personenstandsregisterauszugs vom 8. Juni 2022 samt beglaubigter Übersetzung kann schon im Hinblick auf das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision nicht berücksichtigt werden.
18 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. August 2022
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