European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190462.L00
Spruch:
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses) richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen, somit hinsichtlich des Spruchpunktes A II. des angefochtenen Erkenntnisses, wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 16. Juli 2021 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber, einem syrischen Staatsangehörigen, den ihm im Jahr 2013 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ab, stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9Abs. 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchteil II.), erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchteil III.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchteil IV.). Gleichzeitig stellte das BFA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchteil V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchteil VI.) und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchteil VII.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des Bescheides des BFA als unbegründet ab (Spruchpunkt A I.). Hinsichtlich der Spruchteile III., IV., VI. und VII. des Bescheides des BFA gab das BVwG der Beschwerde mit der Maßgabe statt, dass an deren Stelle ein neuer Spruchteil III. zu treten habe, wonach gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 der Aufenthalt des Revisionswerbers geduldet sei, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig sei (Spruchpunkt A II.). Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (Spruchpunkt B).
3 Begründend führte das BVwG ‑ zusammengefasst und soweit hier relevant ‑ aus, der Revisionswerber sei wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG und wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall SMG, sowie aufgrund diverser Vergehen rechtskräftig verurteilt worden. Es liege in einer Gesamtbetrachtung ein besonders schweres Verbrechen vor. Auch die nach der Judikatur erforderliche Voraussetzung der Gemeingefährlichkeit liege vor. Das persönliche Interesse des Revisionswerbers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben sowohl der Revisionswerber als auch das BFA (zur hg. Geschäftszahl Ra 2021/18/0390) Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
5 Mit hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2022, Ra 2021/18/0390‑9, wurde das angefochtene Erkenntnis im Umfang der Anfechtung durch das BFA, somit in Bezug auf die Abänderung der Spruchteile III., IV., VI. und VII. des Bezug habenden Bescheides dahingehend, dass an ihre Stelle die Feststellung einer Duldung trete, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
6 Zu I.:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, die Revision sei zuzulassen, weil sich der gegenständliche Sachverhalt mit dem hg. Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, decke, mit dem der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:
1. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden ‑ beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen ‑ gegenüberzustellen sind?
2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
11 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt A I. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht dargelegt, weil auf das beim EuGH zu C‑663/21 anhängige Verfahren über ein (vom Verwaltungsgerichtshof eingereichtes) Ersuchen um Vorabentscheidung hier nicht weiter Bedacht zu nehmen war. Da die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Güterabwägung zu Lasten des Revisionswerbers ausgefallen ist, kommt es fallbezogen auf den Ausgang des beim EuGH anhängigen Verfahrens nicht an, sodass die Revision nicht von der im Vorabentscheidungsersuchen angesprochenen Rechtsfrage abhängt (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2022/20/0035).
12 Hinsichtlich des Spruchpunktes A II. des angefochtenen Erkenntnisses ist auf die Ausführungen zu II. dieses Beschlusses zu verweisen.
13 Da somit keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Zu II.:
15 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
16 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u.a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier zum Teil ‑ durch den Verwaltungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 7.6.2022, Ra 2022/19/0011, mwN).
17 Auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes erklärte der Revisionswerber, er sei, soweit „die Spruchteile III., IV., VI. und VII.“ (gemeint wohl: der Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses) aufgehoben worden seien, klaglos gestellt.
18 Die Revision war daher, soweit sie sich gegen den Spruchpunkt A II. des angefochtenen Erkenntnisses wendet, gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
19 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. erneut VwGH Ra 2022/19/0011, mwN).
20 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 14. September 2022
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