VwGH Ra 2021/18/0390

VwGHRa 2021/18/03909.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2021, W101 1424000‑2/5E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: S M), zu Recht erkannt:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
FrPolG 2005 §46a Abs1 Z2
MRK Art2
MRK Art3
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180390.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang (somit in Bezug auf die Abänderung der Spruchteile III., IV., VI. und VII. des Bezug habenden Bescheides dahingehend, dass an ihre Stelle die Feststellung einer Duldung trete) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Dem Mitbeteiligten, einem syrischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Juli 2021 der ihm im Jahr 2013 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. § 6 Abs. 1 Z 4 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchteil I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchteil II.). Dem Mitbeteiligten wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchteil III.) und es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen (Spruchteil IV.). Gleichzeitig stellte das BFA fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei (Spruchteil V.), es legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchteil VI.) und erließ gegen den Mitbeteiligten gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchteil VII.).

2 Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), in der er sich nur gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VI. bis VII. des Bescheides wandte. Die Feststellung laut Spruchpunkt V. des Bescheides werde von ihm ‑ so die Beschwerde ‑ hingegen akzeptiert.

3 Über diese Beschwerde entschied das BVwG wie folgt: Mit dem im Revisionsverfahren unangefochten gebliebenen ersten Spruchpunkt des Erkenntnisses wies das BVwG die Beschwerde des Mitbeteiligten hinsichtlich der Spruchteile I. und II. des Bescheides als unbegründet ab. Im Übrigen gab es der Beschwerde des Mitbeteiligten mit dem insoweit angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe statt, dass an die Stelle der Spruchteile III., IV., VI. und VII. des Bescheides ein neuer Spruchteil mit folgendem Wortlaut zu treten habe: „Gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG 2005 ist der Aufenthalt [des Mitbeteiligten] geduldet, solange dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien unzulässig ist.“ Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

4 In der Begründung seiner Entscheidung führte das BVwG zusammengefasst aus, der Mitbeteiligte sei in Österreich wegen besonders schwerer Verbrechen verurteilt worden, weshalb die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei ihm gegeben seien. Es lägen in seinem Fall auch die Voraussetzungen dafür vor, ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen schwerer Straftaten im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie nicht zu gewähren. Allerdings wäre die Rückkehr des Mitbeteiligten nach Syrien unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention bzw. für den Mitbeteiligten als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden. Daher sei gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorzugehen und die dort vorgesehene Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zu treffen. Insoweit sei der Bescheid des BFA aber nicht angefochten worden.

5 Die teilweise Stattgabe der Beschwerde und Abänderung von Teilen des angefochtenen Bescheides begründete das BVwG lediglich damit, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 46a Abs. 1 Z 2 FPG für eine Duldung vorlägen. Sohin sei der Beschwerde hinsichtlich der Spruchteile III., IV., VI. und VII. des Bescheides mit der Maßgabe stattzugeben gewesen, dass der Aufenthalt des Mitbeteiligten im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG geduldet sei.

6 Nur gegen die zuletzt genannte teilweise Stattgabe und Abänderung des Bescheides wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zusammengefasst geltend macht, im gegenständlichen Fall habe das BFA in seinem Bescheid die im Gesetz vorgesehenen Aussprüche getätigt. Höchstgerichtliche Rechtsprechung liege dazu allerdings noch nicht in ausreichendem Maße vor. Die Ersetzung dieser Aussprüche durch einen im Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung stehenden Ausspruch über die Duldung (vgl. etwa VwGH 28.8.2014, 2013/21/0218) sei hingegen jedenfalls rechtswidrig gewesen.

7 Der Mitbeteiligte erstattete dazu keine Revisionsbeantwortung.

8 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9 Die Revision ist zulässig und begründet.

10 Der vorliegende Fall gleicht im Hinblick auf das in der Revision erstattete Vorbringen und den maßgeblichen Sachverhalt in den entscheidungswesentlichen Aspekten sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021, Ra 2021/18/0351, zu Grunde lag. Auf dessen Begründung wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen. Demnach gibt es keine gesetzliche Deckung dafür, dass das BVwG im Revisionsfall die spruchmäßige Feststellung traf, der Aufenthalt des Fremden sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet.

11 Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren in der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen nicht eingegangen zu werden. Für das fortzusetzende Verfahren vor dem BVwG ist jedoch zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfrage, ob die in § 8 Abs. 3a AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit einer Abschiebung mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) vereinbar ist, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. VwGH 20.10.2021, EU 2021/0007‑1, Ra 2021/20/0246). Der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens wäre auch für die Lösung des gegenständlichen Falles im fortzusetzenden Beschwerdeverfahren von Bedeutung, weil das BFA aufgrund der nationalen Rechtslage auf dem Rechtsstandpunkt steht, zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots sowie zur amtswegigen Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und zur Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG verpflichtet gewesen zu sein. Alle diese Aussprüche hängen aber davon ab, dass in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird.

12 Das angefochtene Erkenntnis war daher im Anfechtungsumfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 9. Mai 2022

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