VwGH Ra 2021/18/0267

VwGHRa 2021/18/02675.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Amesberger, über die Revision des A S, vertreten durch Mag. Jan Philipp Schifko, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 1, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Peterpaul Suntinger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 17, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2021, W151 2181616‑2/10E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §58 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021180267.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 24. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, am 14. Juli 2000 geboren zu sein.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) bestellte einen medizinischen Sachverständigen, dessen Gutachten vom 11. März 2016 zufolge das vom Revisionswerber angegebene Geburtsdatum mit seinem festgestellten Mindestalter nicht vereinbar sei. Als fiktives Geburtsdatum nach dem ermittelten medizinischen Mindestalter nannte das Gutachten den 9. November 1999.

3 Das Bezirksgericht Hernals betraute mit Beschluss vom 26. April 2016 den Magistrat der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) mit der Obsorge für den damals minderjährigen Revisionswerber. Als Geburtsdatum des Revisionswerbers nannte das Bezirksgericht Hernals den 14. Juli 2000.

4 Mit Bescheid vom 23. November 2017 wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zu, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

5 Mit Beschluss vom 16. März 2018, W251 2181616‑1, wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen durch den Magistrat der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) im Namen des Revisionswerbers erhobene Beschwerde als unzulässig zurück. Das BVwG nahm ‑ gestützt auf das Gutachten vom 11. März 2016 ‑ an, der Revisionswerber sei zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides des BFA an das Amt für Jugend und Familie als vermeintlichen gesetzlichen Vertreter des Revisionswerbers bereits volljährig gewesen. Das im Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals genannte Geburtsdatum entfalte keine Bindungswirkung für das BFA oder das BVwG. Der Bescheid des BFA vom 23. November 2017 sei daher nicht wirksam erlassen worden.

6 Das BFA wies den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 11. Juni 2018 abermals sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und setzt eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG die dagegen gerichtete „Beschwerde des [Revisionswerbers], vertreten aufgrund des Obsorgebeschlusses durch den Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie“, als unzulässig zurück und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

8 Zur Begründung führte das BVwG aus, der Revisionswerber habe - wie bereits im rechtskräftig gewordenen Beschluss des BVwG vom 16. März 2018 angenommen - am 9. November 2017 die Volljährigkeit erreicht, womit die Obsorge des Amtes für Jugend und Familie ex lege erloschen sei. Der Bescheid des BFA vom 11. Juni 2018 sei dem Revisionswerber am 14. Juni 2018 zugestellt und damit ihm gegenüber erlassen worden. Dem Revisionswerber komme das Beschwerderecht zu. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde gegen diesen Bescheid durch das Amt für Jugend und Familie (10. Juli 2018) sei keine gesetzliche Vertretung für den Revisionswerber durch das Amt für Jugend und Familie mehr vorgelegen. Die Beschwerde sei daher von einem nicht mehr dazu befugten Vertreter und somit rechtsunwirksam eingebracht worden.

9 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere vorbringt, das BVwG habe ‑ entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht ‑ den Umstand völlig übergangen, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11. Juni 2018 nicht nur vom Magistrat der Stadt Wien (Amt für Jugend und Familie) im Namen des Revisionswerbers erhoben, sondern auch vom Revisionswerber selbst unterzeichnet worden sei. Indem das BVwG die Unterschrift des Revisionswerbers selbst auf dem Beschwerdeschriftsatz offenbar übersehen habe, habe es verkannt, dass die Beschwerde unmittelbar dem Revisionswerber zuzurechnen und deshalb als rechtswirksam eingebracht zu beurteilen gewesen wäre.

10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Revision nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11 Die Revision ist zulässig und begründet.

12 Der Verwaltungsgerichtshof erkennt zur Begründungspflicht von Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung, dass das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht hat, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. etwa VwGH 10.8.2022, Ra 2022/18/0012, mwN).

13 Die Revision bringt zu Recht vor, dass die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 11. Juni 2018, die das BVwG mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat, neben dem Vertretungshinweis und einer Fertigungsklausel des Magistrats der Stadt Wien auch den Namen des Revisionswerbers selbst und eine (behauptetermaßen) von ihm stammende Unterschrift aufweist, die darauf hindeuten könnte, dass auch er selbst die Beschwerde erhoben hat.

14 Indem sich das Bundesverwaltungsgericht mit diesem ‑ für die Frage der rechtswirksamen Erhebung einer Beschwerde durch den Revisionswerber selbst zweifellos erheblichen ‑ Sachverhaltselement nicht auseinandersetzte und darüber keine Feststellungen traf, belastete das BVwG seine Entscheidung mit einem relevanten Verfahrensmangel.

15 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

16 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Die Eingabengebühr war nicht zuzusprechen, weil dem Revisionswerber diesbezüglich mit hg. Beschluss vom 5. August 2021 Verfahrenshilfe gewährt wurde.

Wien, am 5. Juli 2023

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