VwGH Ra 2021/17/0171

VwGHRa 2021/17/017126.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 2021, I401 2245533‑1/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (mitbeteiligte Partei: B E, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §5
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32003R0343 Dublin-II
32013R0604 Dublin-III
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art49 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021170171.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Der Mitbeteiligte, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte zunächst im Jahr 2008 einen Asylantrag in Malta. Nach illegaler Einreise am 2. Juli 2009 stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz auch in Österreich.

Malta stimmte im Konsultationsverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (im Folgenden: Dublin II‑Verordnung) mit Schreiben vom 18. Juli 2009 der Rückübernahme des Mitbeteiligten zu.

1.2. Das Bundesasylamt wies daraufhin mit Bescheid vom 31. August 2009 den Antrag des Mitbeteiligten vom 2. Juli 2009 ‑ ohne in die Sache einzutreten ‑ gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Unter einem stellte es die Zuständigkeit Maltas nach der Dublin II‑Verordnung fest, ordnete die Ausweisung des Mitbeteiligten aus dem Bundesgebiet an und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Malta für zulässig.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 22. September 2009 nicht Folge. Diese Entscheidung erwuchs mit 28. September 2009 in Rechtskraft.

1.3. Der Mitbeteiligte reiste in der Folge weder freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, noch fand seine Außerlandesbringung nach Malta statt. Vielmehr blieb er in Österreich, wobei er sich zunächst (im Zuge gegen ihn geführter strafgerichtlicher Verfahren) monatelang in Haft befand und in der Folge jahrelang nicht behördlich gemeldet bzw. unbekannten Aufenthalts war.

Im März 2010 wurde zudem ein ‑ vorerst unbefristetes und letztlich bis Mai 2015 gültiges ‑ Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen.

1.4. Im Juli 2019 ging der Mitbeteiligte die Ehe mit einer ‑ über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt ‑ EU“ verfügenden ‑ nigerianischen Staatsangehörigen ein, mit der er auch zwei Kinder hat.

Der im Hinblick auf diese Ehe gestellte Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ gemäß § 46 NAG wurde im Juni 2020 rechtskräftig abgewiesen. Ein neuerlicher derartiger Antrag wurde im September 2020 zurückgewiesen; der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten wurde im März 2021 vom Verwaltungsgericht Wien stattgegeben und die Entscheidung behoben.

1.5. Ab dem Jahr 2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) Ermittlungen durch und leitete in der Folge ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Mitbeteiligten ein. Im Zuge dessen gab der Mitbeteiligte im Oktober 2020 über Aufforderung des BFA bekannt, dass er derzeit keinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen wolle.

2.1. Zuletzt sprach das BFA mit Bescheid vom 20. Juli 2021 aus, dass dem Mitbeteiligten ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria festgestellt, einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt und gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen werde.

Das BFA führte begründend aus, der Mitbeteiligte halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sein Asylantrag vom 2. Juli 2009 als unzulässig zurückgewiesen und er unter einem nach Malta, wo er zuvor Asyl beantragt habe, ausgewiesen worden sei. Es sei daher (aus näher erörterten Erwägungen) von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie ein Einreiseverbot zu erlassen gewesen.

2.2. Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte unter anderem vor, sein Asylantrag vom 2. Juli 2009 sei zwar gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesen und seine Ausweisung nach Malta ausgesprochen worden. Eine Überstellung dorthin sei aber nicht erfolgt, sodass über seinen Antrag in Österreich meritorisch zu entscheiden sei, was bislang nicht geschehen sei. Das Asylverfahren sei daher noch nicht abgeschlossen, er sei nach wie vor Asylwerber und halte sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

3.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 24. August 2021 gab das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und hob den bekämpften Bescheid vom 20. Juli 2021 ersatzlos auf. Weiters sprach es aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3.2. Das Verwaltungsgericht traf die im Wesentlichen bereits oben (Pkt. 1. und 2.) wiedergegebenen Feststellungen.

Ferner hielt es fest, der Mitbeteiligte lebe weiterhin mit seiner Ehefrau und seinen Kindern (wobei die Ehefrau noch ein drittes Kind aus einer früheren Beziehung habe) im gemeinsamen Haushalt in Wien. Er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und beziehe keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen, Malta habe der Rückübernahme des Mitbeteiligten nach der Dublin II-Verordnung zugestimmt. Das Bundesasylamt habe daraufhin mit Bescheid vom 31. August 2009 ‑ bestätigt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 22. September 2009 ‑ den Antrag des Mitbeteiligten auf internationalen Schutz rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen und seine Ausweisung nach Malta ausgesprochen. Demnach sei zunächst Malta für die Prüfung des Asylantrags zuständig gewesen. Allerdings sei der Mitbeteiligte in der Folge weder freiwillig nach Malta ausgereist, noch sei seine Außerlandesbringung dorthin erfolgt. Österreich habe in Anbetracht dessen die für die Überstellung vorgesehene Frist versäumt. Es sei daher die unionsrechtliche Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II‑Verordnung, den Asylantrag zu prüfen, mit Ablauf der Überstellungsfrist auf Österreich übergegangen. Die österreichischen Behörden hätten folglich über den Antrag meritorisch entscheiden müssen, was bislang nicht geschehen sei.

Nach dem Vorgesagten halte sich der Mitbeteiligte nicht unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, vielmehr sei er gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt weiteren Aussprüchen vor der Entscheidung über den noch offenen Asylantrag sei verfehlt.

4. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ‑ Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende ‑ außerordentliche Revision des BFA mit einem Aufhebungsantrag.

5. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6.1. Das BFA führt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen aus, im Hinblick auf (näher erörterte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (zur Dublin II‑Verordnung, zum AsylG 2005 und zum FPG) sowie auf die Intention des Gesetzgebers (in Bezug auf das AsylG 2005) bedürfe es, um ‑ wie hier ‑ bei Vorliegen einer rechtskräftigen innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung im Dublin‑Verfahren nach einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist von einem weiter anhängigen Asylverfahren ausgehen zu können, entweder der förmlichen Aufhebung der „Dublin‑Entscheidung“ oder eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz, der durch Zulassung des Verfahrens bzw. inhaltliche Entscheidung die „Dublin‑Entscheidung“ beseitige. Was die erstgenannte Alternative betreffe, so weiche das Verwaltungsgericht, indem es von einem weiter anhängigen Asylverfahren ausgehe, obwohl die rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung nicht aufgehoben worden sei, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab. Was die zweitgenannte Alternative anlange, so fehle Rechtsprechung zur Frage, ob es ausreiche, dem Fremden Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, bevor (bei dessen Unterbleiben) eine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfe.

6.2. Mit diesem Vorbringen wird freilich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgeworfen.

7.1. Ob eine Rechtsfrage im vorgenannten Sinn vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ‑ wenn auch erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder selbst nach der Einbringung der Revision ‑ bereits geklärt, ist die Revision wegen fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht (mehr) zulässig (vgl. etwa VwGH 27.1.2022, Ra 2021/03/0323, Rn. 10, mwN).

7.2. Eine solche Konstellation liegt hier vor, wurde doch die in der Zulässigkeitsbegründung angesprochene Rechtsfrage (vgl. oben Pkt. 6.1.), mittlerweile in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs beantwortet.

8.1. Der Verwaltungsgerichtshof stellte im Erkenntnis vom 21. Dezember 2021, Ro 2019/21/0016, in einem ‑ der Sache nach ähnlich gelagerten (zeitlich dem Anwendungsbereich der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [im Folgenden: Dublin III‑Verordnung] unterliegenden) Fall ‑ klar, dass nach einem Zuständigkeitsübergang auf Österreich wegen Ablaufs der Überstellungsfrist eine zunächst erfolgte rechtskräftige Antragszurückweisung gemäß § 5 AsylG 2005 nicht ausdrücklich aufzuheben ist, um von einem weiter anhängigen Asylverfahren ausgehen zu können. Vielmehr wird das Außerkrafttreten einer zunächst erlassenen rechtskräftigen innerstaatlichen Unzuständigkeitsentscheidung schon „ex lege“ aufgrund des Unionsrechts bewirkt. Da vor dem maßgeblichen unionsrechtlichen Hintergrund somit von einem weiter anhängigen Asylverfahren auszugehen ist, bedarf es auch nicht der Stellung eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz, um dessen inhaltliche Prüfung zu ermöglichen.

Auf die eingehenden Rechtsausführungen im genannten Erkenntnis (vgl. insbes. Rn. 12 bis 16 und 21 bis 27) wird verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG). Die betreffende Rechtsprechung wurde mittlerweile auch in weiteren Entscheidungen fortgeschrieben (vgl. etwa VwGH 29.9.2022, Ra 2022/18/0084, Rn. 9; VwGH 25.4.2022, Ro 2020/21/0008, Rn. 17).

8.2. Es stellt sich die Frage, ob die soeben erörterte (zur Dublin III-Verordnung ergangenen) Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall, der zeitlich (vgl. die oben in Pkt. 1. dargestellte Verfahrenschronologie) ‑ zumindest vorerst ‑ dem Regime der Dublin II‑Verordnung unterlag, angewendet werden kann.

Insofern genügt es, auf die Übergangsregelung des Art. 49 Abs. 2 Dublin III‑Verordnung hinzuweisen, der zufolge diese Verordnung nicht nur auf ab 1. Jänner 2014 gestellte Anträge auf internationalen Schutz anwendbar ist, sondern seitdem ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung ‑ für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern gilt (Satz 1 leg. cit.); nur die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für vor diesem Datum eingereichte Anträge auf internationalen Schutz erfolgt (weiterhin) nach den Kriterien der Dublin II‑Verordnung (Satz 2 leg. cit.; vgl. zum Ganzen etwa auch VwGH 24.3.2015, Ra 2015/21/0004, Pkt. 2.).

Aus der genannten Regelung kann abgeleitet werden, dass für das Verfahrensrecht bei allen Verfahren ‑ ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung ‑ fortan die Dublin III‑Verordnung maßgeblich sein soll (vgl. in dem Sinn Filzwieser/Sprung, Dublin III‑Verordnung, K2. zu Art. 49). Zum Verfahrensrecht ist jedenfalls auch die ‑ hier im Blick stehende ‑ Frage zu rechnen, welche (verfahrensrechtlichen) Auswirkungen ein nachträglicher unionsrechtlicher Zuständigkeitsübergang auf Österreich nach Ablauf der Überstellungsfrist in Bezug auf einen zunächst gemäß § 5 AsylG 2005 rechtskräftig zurückgewiesenen Antrag auf internationalen Schutz hat.

Vor diesem Hintergrund bestehen daher keine Bedenken, die oben aufgezeigte (zur Dublin III-Verordnung ergangene) Judikatur auch in einer Konstellation ‑ wie hier ‑ heranzuziehen.

9. Im Hinblick auf die oben (Pkt. 8.1.) aufgezeigte Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht vertretbar davon ausgegangen, dass Österreich nach dem Zuständigkeitsübergang wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zur unverzüglichen meritorischen Prüfung des am 2. Juli 2009 gestellten Antrags auf internationalen Schutz verpflichtet ist und dem die zunächst erfolgte rechtskräftige innerstaatliche Unzuständigkeitsentscheidung ‑ ohne dass es deren förmlicher Aufhebung oder der neuerlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz bedürfte ‑ nicht (mehr) entgegensteht.

Demzufolge kam das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis vertretbar zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots vor der Entscheidung über den offenen Antrag auf internationalen Schutz vom 2. Juli 2009 nicht zulässig und daher der Bescheid des BFA vom 20. Juli 2021 ersatzlos zu beheben ist.

10. In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte