VwGH Ra 2021/13/0068

VwGHRa 2021/13/006824.1.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 1/23, in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 12. März 2021, Zl. RV/7103671/2020, betreffend Umsatzsteuer 2013 bis 2018 (mitbeteiligte Partei: C GmbH in W, vertreten durch die Halpern & Prinz Wirtschaftsprüfungs‑ und Steuerberatungsges.m.b.H. in 1100 Wien, Wiedner Gürtel 5/7. OG), zu Recht erkannt:

Normen

EURallg
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §3a
UStG 1994 §6 Abs1 Z13
VwRallg
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art135 Abs1 lita
61995CJ0002 SDC / Skatteministeriet VORAB
62000CJ0235 CSC Financial Services VORAB
62004CJ0041 Levob Verzekeringen und OV Bank VORAB
62005CJ0453 Ludwig VORAB
62011CJ0224 BGZ Leasing VORAB
62015CJ0040 Aspiro VORAB
62019CJ0231 Blackrock Investment Management (UK) VORAB
62020CJ0058 K VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 25. Mai 2020 wurde mit näherer Begründung ausgeführt, die von der mitbeteiligten Partei (in Zusammenarbeit mit der M GmbH) aufgrund von Vereinbarungen (Vermittlungsvereinbarungen, Kooperationsverträge) mit Versicherern erbrachten Leistungen seien ‑ entgegen den Abgabenerklärungen ‑ nicht als die eines Versicherungsvertreters iSd § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 zu beurteilen. Die erzielten Provisionen seien daher umsatzsteuerpflichtig.

2 Mit Bescheiden vom 22. bzw. 29. Mai 2020 setzte das Finanzamt ‑ zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren ‑ die Umsatzsteuer für die Jahre 2013 bis 2018 abweichend von den Abgabenerklärungen der Mitbeteiligten fest. In der Begründung verwies das Finanzamt jeweils auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.

3 Die mitbeteiligte Partei erhob gegen diese Bescheide Beschwerde. Sie machte darin zusammengefasst geltend, ihre Leistungen zielten auf das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages zwischen einem Interessenten und einem Versicherer ab. Die Mitbeteiligte habe das Erforderliche getan, damit zwei Parteien einen Versicherungsvertrag abschlössen und somit einen Beitrag zum Abschluss geleistet. Die Tätigkeiten der Mitbeteiligten seien als Versicherungsvermittlung zu beurteilen. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens schränkte die Mitbeteiligte das Beschwerdebegehren in die Richtung ein, dass Vorsteuern, die in Zusammenhang mit den Umsätzen aus der Versicherungsvermittlung stünden, nicht zu berücksichtigen seien.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde (im eingeschränkten Umfang) statt und änderte die Bescheide ab. Es sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

5 Nach ausführlicher Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, der Unternehmensgegenstand der Mitbeteiligten sei in den Streitjahren in Vertriebstätigkeiten im Medienverbund mit der Zeitung X (M GmbH) gelegen. Unter anderem habe es sich dabei um die Vermittlung von Interessenten für Versicherungen gehandelt. In den Streitjahren seien dazu in der Zeitung X Anzeigen erschienen, die Versicherungsprodukte von zwei Versicherern beworben hätten, wobei beim Abschluss einer solchen Versicherung ein technisches Gerät (z.B. ein Mobiltelefon) versprochen worden sei. Das Versicherungsprodukt sei auf der Internetseite der Mitbeteiligten und in der Zeitung X beworben worden; in der Zeitung X seien Werbeflächen, die nicht an externe Werbekunden hätten verkauft werden können, dazu genützt worden, das Versicherungsprodukt samt Zugabe des technischen Gerätes anzupreisen. In der graphischen Aufmachung sei zwar das technische Gerät im Mittelpunkt gestanden, tatsächlich sei es aber darum gegangen, Leser der Zeitung dazu zu bewegen, eine Versicherung abzuschließen. In den Printausgaben und auf der Internetseite sei auch die allgemeine Telefon‑Hotline‑Nummer der Zeitung angegeben worden.

6 Besucher der Internetseite der Mitbeteiligten, die sich für das Angebot interessierten, hätten auf einen „Anmelde‑Button“ drücken müssen, wodurch sie auf einer Formularseite zur Eingabe ihrer persönlichen Daten aufgefordert worden seien. Ab dem Jahr 2014 habe auch der Name eines Beraters angegeben werden können, falls schon eine Kundenbeziehung zum Versicherer bestanden habe. Auch die Telefon-Hotline-Nummer sei auf der Internetseite angegeben gewesen. Vor dem Abschicken der Daten habe eine Datenschutzerklärung akzeptiert und das Lesen von weiteren Informationen bestätigt werden müssen. Die Datenschutzerklärung habe die Zustimmung enthalten, dass die eingegebenen Daten an den Versicherer weitergegeben werden dürften; weiters die Zustimmung, dass der Versicherer die Interessenten telefonisch oder per E‑Mail kontaktiere, um über ein konkretes Versicherungsprodukt zu informieren. Die weiteren Informationen enthielten konkrete Bedingungen für das Erhalten des technischen Gerätes und den Hinweis darauf, dass das Inserat auf der Internetseite der Mitbeteiligten nur der Erstinformation diene und kein Angebot oder eine Aufforderung, ein Angebot zu stellen, darstelle; ein konkretes Angebot werde erst durch einen Kundenberater des Versicherers unterbreitet.

7 Im Anschluss an das Absenden der Daten durch die Interessenten sei ein „Bonitäts‑Check“ von einer Wirtschaftsauskunftei angefordert worden. Potentielle Kunden mit schlechter Bonität seien unter der Bedingung an den Versicherer weitergeleitet worden, dass die Versicherungsprämien vorausbezahlt würden und aus der Provision dieser Prämien die Kosten für das technische Gerät gedeckt werden könnten. Wenn zumindest zwei Monatsprämien (bei Kunden mit schlechter Bonität auch mehr) bezahlt worden seien, sei die Versendung des technischen Geräts durch die M GmbH erfolgt.

8 Die Mitbeteiligte habe von den Versicherern Provisionen für die tatsächlich abgeschlossenen Verträge erhalten. Diese Provisionen seien zur Gänze an die M GmbH weitergereicht worden; die Mitbeteiligte habe für die Abwicklung eine „Gebühr“ von 2,5% verrechnet.

9 Sei die abgeschlossene Versicherung vom Kunden innerhalb von fünf Jahren storniert oder prämienfrei gestellt worden, sei die von den Versicherern bereits gezahlte Provision von der Mitbeteiligten (anteilig) zurückgefordert worden. In diesem Fall habe die Mitbeteiligte den Kunden die Kosten der technischen Geräte aliquot in Rechnung gestellt.

10 Die M GmbH habe der Mitbeteiligten die Kosten jener technischen Geräte in Rechnung gestellt, für die sich nachträglich herausgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Werbezugabe zum Versicherungsabschluss nicht erfüllt worden seien. Die Mitbeteiligte habe diese Kosten ihrerseits den Kunden samt Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

11 Die Provisionsabrechnungen der Versicherer seien an die Mitbeteiligte gerichtet. Die Mitbeteiligte habe kein Personal beschäftigt, das im Vertrieb von Versicherungen tätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte habe auch kein Call‑Center betrieben.

12 Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts liege vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführe, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig werde. Die bloße Namhaftmachung potentieller Kunden reiche für eine Vermittlungstätigkeit nicht aus. Erforderlich sei vielmehr ein konkreter Beitrag, um den Vertragsabschluss zu Stande zu bringen.

13 Die Mitbeteiligte habe einen potentiellen Versicherungsnehmer mit dem Versicherer zusammengebracht. Dies sei dadurch geschehen, dass die Mitbeteiligte auf eigene Kosten Werbeeinschaltungen initiiert habe und darin ein genau bezeichnetes Versicherungsprodukt angepriesen habe. Dabei sei von der Mitbeteiligten auch eine Mindestprämie angegeben worden. Die potentiellen Versicherungsnehmer hätten sich auf der Internetseite der Mitbeteiligten voranmelden müssen. Dadurch sei sichergestellt gewesen, dass die Mitbeteiligte nur solche Personen als potentielle Versicherungsnehmer an den Versicherer weiterleite, die an dem bestimmten Versicherungsprodukt interessiert gewesen seien. Damit die Mitbeteiligte die Chance auf eine Vergütung in Form einer Provision erhalten habe, hätten die potentiellen Versicherungsnehmer aktiv auf die Mitbeteiligte zugehen müssen. Mit der Eingabe der Daten in das von der Mitbeteiligten zur Verfügung gestellte Formular, das sich auf der Internetseite der Mitbeteiligten befunden habe, sei der Vorgang aus der Sicht des Kunden zunächst abgeschlossen gewesen. Der potentielle Versicherungsnehmer habe in der Folge keinen Einfluss mehr gehabt, ob seine Daten tatsächlich an den Versicherer weitergeleitet würden. Mit dem Weiterleiten der Daten des Kunden habe die Mitbeteiligte den Kontakt zum Versicherer hergestellt. Ohne die Weitergabe der Daten der Kunden hätte der Versicherer nicht tätig werden können; es wäre kein Versicherungsvertrag zustande gekommen. Das genüge für eine Vermittlungstätigkeit, die durch eine Nachweis- und Kontaktaufnahmetätigkeit gekennzeichnet sei. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei über das kommentarlose Weiterleiten von Daten irgendwelcher Personen, die möglicherweise an irgendeiner Versicherung interessiert sein könnten, hinausgegangen. Sie habe wesentlich zum Abschluss der konkret von ihr beworbenen Versicherung beigetragen. Damit sei die Kerntätigkeit des Vermittelns (Kunden identifizieren, mit dem Versicherer zusammenführen) erbracht worden. Diese Leistungen seien steuerfrei (§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994). Vorsteuern in Zusammenhang mit diesen Leistungen der Mitbeteiligten seien nicht abzuziehen.

14 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Finanzamts.

15 Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die mitbeteiligte Partei eine Revisionsbeantwortung eingebracht.

16 Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, im Kern gehe es um die Frage, ob eine auf elektronischem Wege via Plattform erfolgende Vermittlung von Versicherungsabschlüssen (hier: Lebensversicherungen) als steuerfreie Vermittlungsleistung (§ 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994) anzusehen sei oder ob es sich um eine eigenständige sonstige Leistung handle, die aus mehreren verschiedenen Leistungselementen bestehe (Werbung einschließlich Bereitstellung eines technischen Geräts im Falle des Vertragsabschlusses, Bereitstellung einer Kontaktplattform mit Erhebung der relevanten persönlichen Daten, Durchführung einer Bonitätsprüfung des jeweiligen Versicherungsinteressenten und automatisierte Weiterleitung an den Versicherer zwecks Kontaktierung der potenziellen Kunden durch einen Versicherungsvertreter des jeweiligen Versicherers, der auch den Vertragsabschluss durchführe). Diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Aufgrund der zunehmenden Digitalisierung stelle sich die Frage, wie derartige Vermittlungen über Internetplattformen steuerlich zu behandeln seien. Die wesentliche Frage sei, ob eine Internetplattform als „Vermittler“ tätig werden könne, wenn die Tätigkeit im Wesentlichen in einer bloßen Informationserteilung, Werbung und Sacharbeit bestehe und das Vermittlungselement sich auf die passive Weiterleitung der vom Kunden eingegebenen Daten beschränke. Zudem sei anzumerken, dass im konkreten Fall kein Abschluss der Versicherung über die Plattform erfolgt sei, sodass lediglich eine Namensweitergabe stattgefunden habe. Es seien auch keine verbindlichen Versicherungsanträge weitergeleitet worden. Zu einem vergleichbaren Fall (elektronische Versicherungsvermittlung via Internet) liege bislang keine Judikatur (weder des Verwaltungsgerichtshofes noch des Europäischen Gerichtshofes) vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

17 Die Revision ist aus den aufgezeigten Gründen zulässig, sie ist aber nicht begründet.

18 Gemäß § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994 sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter steuerfrei.

19 Diese Bestimmung ist richtlinienkonform ‑ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ‑ auszulegen (vgl. ‑ dort zu § 6 Abs. 1 Z 8 lit. e UStG 1994 ‑ VwGH 20.2.2019, Ro 2018/13/0017, mwN).

20 Nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 2006/112/EG befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs‑ und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ‑vertretern erbracht werden, von der Steuer.

21 „Dazugehörige“ Dienstleistungen sind solche, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen oder auch zur Schadensregulierung beitragen (vgl. zuletzt EuGH 8.7.2021, Rádio Popular, C‑695/19 , Rn. 33, mwN). Für die Feststellung, ob die Dienstleistungen von einem Versicherungsmakler oder ‑vertreter erbracht werden, kommt es nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers, sondern auf den Inhalt dieser Dienstleistung an (vgl. neuerlich EuGH Rádio Popular, Rn. 35). In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob zwei Kriterien erfüllt sind: Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen, wobei diese Verbindung auch nur mittelbarer Natur sein kann, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder ‑vertreters ist. Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit ‑ wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen ‑ umfassen (vgl. wiederum EuGH Rádio Popular, Rn. 36).

22 Dass es sich im vorliegenden Fall um zu Versicherungsumsätzen (der jeweilige Versicherer verpflichtet sich, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen; vgl. z.B. EuGH 17.3.2016, AspiroC‑40/15 , Rn. 22) „dazugehörige“ Leistungen handelt, ist nicht strittig.

23 Die mitbeteiligte Partei stand sowohl mit den Versicherern (aufgrund der mit diesen geschlossenen Vereinbarungen) als auch mit den (potentiellen) Versicherten, deren Daten aufgrund der von der Mitbeteiligten veranlassten Werbung auf ihrer Homepage (im Wesentlichen von den potentiellen Versicherten selbst) erfasst wurden, in Verbindung.

24 Der Begriff der „Vermittlung“ bezieht sich allgemein auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages (hier über ein Versicherungsprodukt) einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. EuGH 13.12.2001, CSC Financial Services, C‑235/00 , Rn. 39 f; 21.6.2007, LudwigC‑453/05 , Rn. 23; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Die Tätigkeit der Schadensregulierung ist zwar eine zu Versicherungsumsätzen „dazugehörige“ Leistung, weist aber keinen Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen auf; es handelt sich hiebei vielmehr um eine Ausgliederung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen (vgl. EuGH 17.3.2016, AspiroC‑40/15 , Rn. 40 und 42).

25 Wenn auch rein materielle oder technische Dienstleistungen, die nicht die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer befreiten Leistung erfüllen, nicht befreit sind, ist aber die konkrete Art, in der die Leistung erbracht wird, ob im Wege der elektronischen Datenverarbeitung, automatisch oder manuell, für die Anwendung der Steuerbefreiung ohne Bedeutung (vgl. EuGH 5.6.1997, SDCC‑2/95 , Rn. 37 und 66; 13.12.2001, CSC Financial Services, C‑235/00 , Rn. 25). Die Tatsache allein, dass eine Leistung vollständig im Wege der elektronischen Datenverarbeitung ausgeführt wird, steht somit an sich der Anwendung der Steuerbefreiung auf diese Leistung nicht entgegen (vgl. EuGH 17.6.2021, K und DBKAG, C‑58/20 und C‑59/20 Rn. 53 und 55).

26 Es ist somit auch nicht entscheidend, ob die Leistung im Wege einer Internetplattform erbracht wurde (vgl. zum auf derselben unionsrechtlichen Grundlage basierenden deutschen Umsatzsteuergesetz Prätzler in Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer‑Handbuch, § 4 Nr. 11 Rz 59 ff). Ausgehend von den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen (Schaltung von Werbung durch die Mitbeteiligte, in der ein genau bezeichnetes Versicherungsprodukt angepriesen wurde; Voranmeldung der potentiellen Versicherungsnehmer auf der Internetseite der Mitbeteiligten; Weiterleitung nur solcher Personen an den Versicherer, die an dem bestimmten Produkt interessiert waren) ist dem Bundesfinanzgericht nicht entgegenzutreten, wenn es diese Leistung als Vermittlungsleistung beurteilt hat. Die Mitbeteiligte hat mit dieser Werbung Kunden für das jeweils beschriebene Versicherungsprodukt gesucht und diese Kunden mit dem Versicherer zusammengebracht.

27 Der Umsatzsteuerfreiheit steht auch nicht entgegen, dass die Mitbeteiligte dem Versicherer weitere Leistungen (Bonitätsprüfung) erbracht hat. Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059; 22.11.2018, Ra 2017/15/0091, je mwN). Eine einheitliche Leistung (vgl. dazu auch EuGH 2.7.2020, BlackRock Investment Management (UK), C‑231/19 , Rn. 28 ff) liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH 21.6.2007, LudwigC‑453/05 , Rn. 18; 17.1.2013, BGZ Leasing, C‑224/11 , Rn. 41).

28 Im vorliegenden Fall erhielt die Mitbeteiligte von den Versicherern Provisionen anhand der tatsächlich abgeschlossenen Verträge. Daraus kann abgeleitet werden, dass die Vermittlungsleistung die Hauptleistung und die übrigen Leistungen lediglich Nebenleistungen sind (vgl. in diesem Sinne auch EuGH Ludwig, Rn. 19).

29 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

30 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Jänner 2022

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