Normen
BDG 1979 §38 Abs2
BDG 1979 §38 Abs3
BDG 1979 §40 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §113j
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021120062.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin steht als Amtsdirektorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Die Dienstbehörde erließ den Bescheid vom 16. Februar 2021, dessen Spruch lautete:
„Gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 2 des Beamten‑Dienstrechtsgesetzes 1979 ‑ BDG 1979, BGBl. Nr. 333, werden Sie von Amts wegen mit Ablauf des 31. März 2021 von Ihrem derzeitigen Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien, Stellen‑ID 12003614 Referatsleiterin, Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, abberufen und mit Wirksamkeit vom 1. April 2021 auf den Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion für Wien, Stellen-ID 12003614, Referentin ESB, Verwendungsgruppe Wertigkeit A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j des Gehaltsgesetzes 1956 ‑ GehG, BGBl. Nr. 54, diensteingeteilt. Gemäß § 141a BDG 1979 haben Sie die für die Verwendungsänderung maßgebenden Gründe nicht selbst zu vertreten.“
3 Begründend wurde ausgeführt, gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 sei die Abberufung einer Beamtin/eines Beamten von ihrer/seiner bisherigen Verwendung einer Versetzung gleichzuhalten, wenn die neue Verwendung der bisherigen nicht mindestens gleichwertig ist. Gemäß § 38 Abs. 2 BDG 1979 sei die Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Ein solches liege gemäß § 38 Abs. 3 BDG 1979 insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
4 Sei die Versetzung von Amts wegen in Aussicht genommen, so sei die Beamtin/der Beamte gemäß § 38 Abs. 6 BDG 1979 hievon schriftlich unter Bekanntgabe ihrer/seiner neuen Dienststelle und ihrer/seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr/ihm freistehe, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen, Würden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gelte dies als Zustimmung zur Versetzung.
5 Mit Parteiengehör vom 1. Februar 2021 sei die Revisionswerberin davon in Kenntnis gesetzt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz Bildungsdirektion Wien, Stellen-ID 12003614, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmungen des § 113j Gehaltsgesetz 1956 (GehG) beabsichtigt sei.
6 Mit Erklärung vom 4. Februar 2021 habe sie der Maßnahme nicht zugestimmt, weil ‑ wie in der Arbeitsplatzbeschreibung festgehalten ‑, sich das Aufgabengebiet und die Zuständigkeit als „Referentin ESB“ der Bildungsdirektion Wien gegenüber dem Aufgabengebiet und der Zuständigkeit als Referatsleiterin des Stadtschulrates für Wien anlässlich der Organisationsänderung in keiner Weise verändert habe.
7 Dazu sei festzuhalten, dass mit Inkrafttreten des Bildungsdirektionen‑Einrichtungsgesetzes (BD‑EG) am 1. Jänner 2019 in jedem Bundesland die Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund‑Länder‑Behörden an die Stelle der Landesschulräte getreten seien. Gemäß § 22 BD‑EG sei für jede Bildungsdirektion eine neue Geschäftseinteilung erlassen worden, in welcher die Aufbauorganisation gemäß einer österreichweit einheitlichen Grundstruktur (Rahmenrichtlinien) festzulegen gewesen sei. Die Rahmenrichtlinien seien vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung vorgegeben worden. Damit seien auch vielfach Neustrukturierungen der Organisationsstrukturen in den Bildungsdirektionen verbunden gewesen.
8 Sei durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, seien gemäß § 137 Abs. 4 BDG 1979 der betreffende Arbeitsplatz und alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
9 Die Revisionswerberin werde auf einem Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien, Stellen‑ID 12003614, Referatsleiterin, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4 verwendet. Dieser Arbeitsplatz sei aufgrund der Organisationsänderung in Anwendung des § 137 BDG 1979 neu bewertet und die Revisionswerberin daher verständigt worden, dass ihre Einteilung auf den Arbeitsplatz in der Bildungsdirektion für Wien, Stellen‑ID 12003614, „Referentin ESB“, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, unter Anwendung der Bestimmung des § 113j GehG beabsichtigt sei. Nach der zuletzt genannten Bestimmung sei § 113e GehG mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. abweichend von § 113e Abs. 2 GehG der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren ende und 2. für die Bemessung der Ergänzungszulage nach § 113e Abs. 4 GehG an die Stelle der in § 36 Abs. 1 Z 1 bis 3 GehG genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 trete.
10 Zufolge der Organisationsänderung und der Neubewertung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
11 Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.
12 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Revisionswerberin sei im Bereich des Stadtschulrates für Wien der Arbeitsplatz mit der Stellen‑ID 12003614, Referatsleiterin, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 4, zugewiesen gewesen. Die Bildungsdirektion Wien sei mit 1. Jänner 2019 an die Stelle des Stadtschulrates für Wien getreten. Damit sei eine Änderung der Dienststelle der Revisionswerberin eingetreten. Im Zuge der Errichtung der Bildungsdirektion Wien sei ihr mit der bekämpften Personalmaßnahme im Bereich der Bildungsdirektion Wien der Arbeitsplatz mit der Stellen‑ID 12003614, „Referentin ESB“, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 zugewiesen worden. Es handle sich im vorliegenden Fall um eine Versetzung gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979.
13 Der Schutzzweck des § 38 BDG 1979 sei darin gelegen, den Beamten vor sachlich nicht gerechtfertigten Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. qualifizierten Verwendungsänderungen) zu bewahren (Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0091; 20.11.2018, Ra 2017/12/0125). Eine (sachliche) Organisationsänderung könne ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 Z 1 BDG 1979 begründen (Hinweis auf VwGH 21.3.2017, Ra 2016/12/0121). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit sei hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden. Letztere zu beurteilen, obliege ausschließlich der Organisationshoheit des Dienstgebers. Als unsachlich sei eine Organisationsänderung dann anzusehen, wenn sie den Zweck verfolge, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen bzw. dem Beamten einen Nachteil zuzufügen.
14 Vorliegendenfalls habe die Dienstbehörde im angefochtenen Bescheid die Organisationsänderung in Grundzügen beschrieben. In der mündlichen Verhandlung habe die Vertreterin der Dienstbehörde in diesem Zusammenhang nachvollziehbar näher zitierte Ausführungen zur Organisationsänderung, insbesondere zur Umgestaltung des Stadtschulrates für Wien zur Bildungsdirektion, sowie zu den Änderungen der Bildungsdirektion erstattet, wonach der Stadtschulrat so etwas wie eine Dezernatsebene zwischen der Abteilungsleitung und den Referenten gehabt habe. Dadurch, dass es diese Dezernatseinheit nicht mehr gegeben habe, seien die Dezernatsleiter zu Referatsleitern und die bisherigen Referatsleiter zu Referenten ESB gemacht worden. Der amtsführende Präsident des Stadtschulrates habe eine politische Funktion innegehabt. Der Bildungsdirektor heute sei Behördenleiter und politische Funktion. Der Behördenleiter sei jetzt eine Ebene darüber, die Strukturen hätten sich völlig verschieben müssen. Die Bildungsdirektion sei eine Bund‑Land‑Behörde. Der Bildungsdirektor sei „im Weisungszusammenhang zum Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung und bezüglich der Landesschulen und Landesaufgaben, die Personalverrechnung zum zuständigen Stadtrat“.
15 Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138, sei eine tiefgreifende Umgestaltung der Behördenstruktur im Bereich des Schul‑ und Erziehungswesens erfolgt. Diese sei sogar mit einer Änderung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen verbunden gewesen. Im Anschluss zitierte das Bundesverwaltungsgericht auszugsweise aus den Gesetzesmaterialien (IA 2554/A, 25. GP 104f):
„Hauptziele des vorliegenden Entwurfs sind
- die Neuordnung der Behörden (Bildungsdirektionen als gemeinsame Bund-Land‑Behörde statt Landesschulrat bzw. Stadtschulrat für Wien, [...]
Der organisatorische Schwerpunkt des vom Ministerrat am 17. November 2015 zustimmend zur Kenntnis genommenen Vorschlages für eine Bildungsreform besteht in der Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens. Diese neue Behörde (Bildungsdirektion) wird in jedem Bundesland eingerichtet und löst die dort bestehenden Landesschulräte sowie die ‚Schulabteilungen‘ in den Landesregierungen ab. Damit ist eine bedeutende Neuerung bereits angesprochen, nämlich die Einrichtung der Bildungsdirektionen als ‚gemischte Behörden‘, der die Landes- ebenso wie die Bundesvollziehung übertragen sind. Ziel dieses Gesetzesentwurfes ist die Errichtung von Bildungsdirektionen sowie deren nähere Organisation und Zuständigkeit als gemeinsame Bund-Länder-Behörden. Die Verwaltungsmaterien gemäß Art. 14 B‑VG sollen in dieser gemeinsamen Behörde gebündelt werden. Gleichzeitig mit der Errichtung der Bildungsdirektionen wird die Auflösung der Landesschulräte einhergehen. [...]
Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung im Schulwesen erfolgt bereits im B‑VG die Feinabstimmung der Befugnisse von Bund und Land, etwa hinsichtlich der Einrichtung und Organisation der Behörde sowie der Bestellung des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin, der Weisungsbefugnisse sowie der Ermöglichung der Einrichtung eines Präsidenten oder einer Präsidentin durch Landesgesetz als Behördenleiter oder Behördenleiterin. [...]
Gemäß den im Zuge dieser Schulreform neu gefassten Verfassungsbestimmungen wird künftig die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens und auf dem Gebiet des Erziehungswesens betreffend Schülerheime (ausgenommen das in die Vollzugskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen, Zentrallehranstalten sowie das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen gemäß Art. l4a B‑VG) in den Angelegenheiten der Bundesvollziehung vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung von der zuständigen Landesregierung sowie in beiden Vollzugsbereichen von den Bildungsdirektionen zu besorgen sein. Die Bildungsdirektionen unterstehen je nach Bereich dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw. der zuständigen Landesregierung. Die Aufgaben werden durch Bundes- und Landesbedienstete besorgt. [...]
Für jedes Bundesland wird eine Bildungsdirektion als gemeinsame Bund‑Länder‑Behörde eingerichtet. Die Bildungsdirektionen vollziehen sämtliche Angelegenheiten des Art. 14 B‑VG (ausgenommen das in die Vollziehungskompetenz der Länder fallende Kindergarten- und Hortwesen sowie Zentrallehranstalten) und somit·auch das Dienstrecht und das Personalvertretungsrecht sowohl der Bundes‑ und Landeslehrer als auch jenes der sonstigen Bundesbediensteten für öffentliche Schulen (ausgenommen der land‑ und forstwirtschaftlichen Schulen), ebenso die äußere Schulorganisation und die Schulaufsicht. [...]“
Weiters wird im Besonderen Teil des oben zitierten Initiativantrages auf den Seiten 123 ff auszugsweise wie folgt ausgeführt:
„Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat eine Geschäftseinteilung, in der die Aufbauorganisation festzulegen ist, zu erlassen. Sie ist festzulegen, um eine möglichst reibungslose Abwicklung der Amtsgeschäfte zu ermöglichen. Eine österreichweit einheitliche Grundstruktur wird vom zuständigen Regierungsmitglied im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer durch Rahmenrichtlinien vorgegeben. Die Rahmenrichtlinien sollen sicherstellen, dass die neun Bildungsdirektionen Österreichs weitgehend idente Strukturen aufweisen, sodass die Aufgaben, insbesondere das Qualitätsmanagement und das Bildungscontrolling in ihrer Durchführung einander gleichen. Ebenfalls nach Rahmenrichtlinien des zuständigen Regierungsmitglieds (im Einvernehmen mit den Landesregierungen aller Bundesländer) ist auch eine Geschäftsordnung zur erlassen. [...]“
Gemäß Art. 151 Abs. 61 B‑VG werden die Kollegien der Landesschulräte (des Stadtschulrates für Wien) mit Ablauf des 31. Dezember 2018 aufgelöst.“
16 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass mit dem Bildungsreformgesetz 2017 die Schaffung einer neuen Behörde zur Vollziehung grundsätzlich aller Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens bezweckt gewesen sei. Dafür sei in allen Bundesländern jeweils eine Bildungsdirektion als „gemischte Behörde“ eingerichtet worden, welche die bestehenden Landesschulräte sowie die „Schulabteilungen“ in den Landesregierungen und den Stadtschulrat komplett abgelöst habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe keine Zweifel daran, dass die vorgenommene Organisationsänderung im wichtigen dienstlichen Interesse erfolgt sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese aus unsachlichen Gründen oder aus ausschließlich gegen die Revisionswerberin gerichteten Motiven vorgenommen worden sei.
17 In Bezug auf die Auswirkungen der Organisationsänderung auf den konkreten Arbeitsplatz der Revisionswerberin verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Entscheidung der Berufungskommission vom 29. Dezember 2011, 114/14‑BK/11, wonach im Fall einer Änderung der Dienststelle die „Identität“ des Arbeitsplatzes jedenfalls verloren gehe und zwar unabhängig davon, ob an der neuen Dienststelle entsprechend beschriebene Arbeitsplätze eingerichtet seien oder nicht. Anders als bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle bedürfe es daher als Folge der Organisationsänderung der Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz und der Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle durch Versetzungsbescheid auch dann, wenn an der Zielstelle Arbeitsplätze existierten, die von ihrer Beschreibung her dem vom Beamten bisher inne gehabten Arbeitsplatz (im Wesentlichen) entsprächen. Es sei unabhängig vom Ausmaß der Änderung der Organisationseinheit schon allein durch die Änderung der Dienststelle die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 4. September 2014, 2013/12/0228, unter Verweis auf das Erkenntnis vom 17. April 2013, 2012/12/0125, dieser Rechtsansicht angeschlossen und ausgesprochen, dass er diese auch für den Bereich des BDG 1979 für zutreffend erachte. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls davon auszugehen, dass der frühere Arbeitsplatz der Revisionswerberin beim Stadtschulrat für Wien und der nunmehrige Arbeitsplatz bei der Bildungsdirektion Wien nicht identisch seien, da sich durch die Auflösung des Stadtschulrates für Wien und die Errichtung der Bildungsdirektion Wien unzweifelhaft die Dienststelle der Revisionswerberin geändert habe. Es sei daher rechtlich geboten gewesen, die Revisionswerberin von ihrem früheren Arbeitsplatz beim Stadtschulrat für Wien abzuberufen und ihr einen neuen Arbeitsplatz im Bereich der Bildungsdirektion Wien zuzuweisen.
18 Im Zusammenhang mit Organisationsänderungen sei für die Frage, ob eine schonendere Variante zur Verfügung stehe, der Stand an diesbezüglich freien Arbeitsplätzen im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides maßgeblich. Im Beschwerdeverfahren sei auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes abzustellen. In Bezug auf die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante“ im Versetzungsverfahren sei auch auf die Entscheidung der Berufungskommission vom 16. September 2013, 58/12‑BK/13, zu verweisen, wonach die Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes als schonendste Variante nicht nur in der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern ‑ soweit ein solcher nicht verfügbar sei ‑ auch in der Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes bestehen könne. Die Dienstbehörde habe in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass die Revisionswerberin im Infrastrukturbereich tätig gewesen und für sie keine freie A2/4‑Planstelle verfügbar sei. Im Hinblick auf den Umstand, dass sich an ihrer tatsächlichen Lage am Arbeitsplatz nichts geändert habe, sei davon auszugehen, dass die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der angeführten Judikatur die schonendste Variante gewählt habe.
19 Insoweit die Revisionswerberin rüge, dass sich an ihrer tatsächlichen Tätigkeit nichts geändert habe, sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 2017, Ra 2017/12/0050, zu verweisen, wonach im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert hätten, nicht weiter einzugehen sei. Soweit vorgebracht werde, dass sich die Arbeitsplatzwertigkeit ohne zureichenden Grund verschlechtert bzw. dass sich an der tatsächlichen Tätigkeit der Revisionswerberin nichts geändert habe, sei darauf hinzuweisen, dass es der Revisionswerberin offenstehe, in einem Verfahren nach § 137 BDG 1979 einen Feststellungsbescheid über die Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes zu erwirken.
20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, dass eine Organisationsänderung vorliege, die die gegenständliche Personalmaßnahme rechtfertige. Dies dadurch, dass durch die Änderung der Dienststelle die „Identität“ des Arbeitsplatzes verloren gegangen sei. Die Strukturänderung aufgrund des Bildungsreformgesetzes aus dem Jahr 2017 könne jedoch nichts Dienliches bieten. Sie ändere im Grunde nichts daran, dass hier die mittelbare Bundesverwaltung ausgeübt werde. Dies unbeschadet des Umstandes, ob nunmehr die Leiter der Bildungsdirektionen bzw. des Stadtschulrates für Wien als Behördenleiter fungieren sollten. Das Bundesverwaltungsgericht ziehe sich in Wahrheit auf lediglich formale Umstände zurück. Auch wenn neue Verwaltungseinheiten geschaffen würden, dürfe die inhaltliche Komponente der Tätigkeitsverrichtung der Beamten nicht außer Acht gelassen werden. Wäre die vom Bundesverwaltungsgericht vertretene Ansicht richtig, könnte jederzeit durch Organisationsänderungen ‑ seien sie sachlich oder unsachlich ‑ eine für die Bediensteten nachteilige Struktur geschaffen werden, obwohl das Tätigkeitsfeld, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht unberührt bleibe. Gegenständlich habe ein generelles „downgrading“ der Bediensteten stattgefunden. Diese müssten sich darauf verlassen können, dass sie keine finanziellen Nachteile durch eine Herabstufung im Besoldungsschema erfahren würden. Möge die Reform auf dem Gebiet des Schulwesens unter sachlichen Gesichtspunkten erfolgt sein, so sei jedoch kein vernünftiger Grund erkennbar, warum dies auf eine Art und Weise zu erfolgen habe, die die gegenständlichen negativen Auswirkungen insbesondere in besoldungsrechtlicher Hinsicht nach sich zögen. Diese Problematik betreffe zahlreiche Bedienstete der Bildungsdirektion. Es sei daher eine Abklärung durch den Verwaltungsgerichtshof zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erforderlich.
21 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
24 Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Erkenntnis (vgl. oben, insbesondere auch die zitierten Gesetzesmaterialien) ausführlich dargestellt, weshalb es seiner Ansicht nach durch die Organisationsänderung zu einem Dienststellenwechsel gekommen ist. Soweit in der Zulässigkeitsbegründung im Widerspruch zu diesen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vorgebracht wird, dass im Stadtschulrat und in den Bildungsdirektionen gleichermaßen mittelbare Bundesverwaltung ausgeübt werde, vermag diese Behauptung Zweifel an der Änderung der Identität der Dienststelle nicht zu erwecken, die Zulässigkeit der Revision nicht aufzuzeigen. Es kann diesbezüglich auch nicht die Rede davon sein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich auf formale Gründe zurückgezogen habe.
25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Organisationsänderung, die zu einer Änderung der Identität der Dienststelle führt, grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse für eine Versetzung nach § 38 Abs. 3 BDG 1979 begründen und zwar unabhängig davon, ob an der neu geschaffenen Dienststelle Arbeitsplätze existieren, die im Hinblick auf ihre Arbeitsplatzbeschreibung dem vom Beamten bisher innegehabten Arbeitsplatz entsprechen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0050; 17.4.2013, 2012/12/0125). Das Bundesverwaltungsgericht erkannte somit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Fall der Änderung der Identität der Dienststelle auf die Frage, in welchem Umfang sich die dem bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben geändert haben, nicht weiter einzugehen ist. Inwiefern das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei oder dass Rechtsprechung zu einer hier maßgeblichen Rechtsfrage fehle, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der Revision in diesem Zusammenhang nicht auf.
26 Ein Beamter hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, dass er bei einer rechtmäßig erfolgten Versetzung infolge einer Organisationsänderung keinesfalls mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut wird und somit keine besoldungsrechtlichen Nachteile erleidet. Dies ergibt sich im Revisionsfall schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 113j GehG, der vorliegend zur Anwendung gelangte.
27 Auch mit dem Hinweis auf eine Vielzahl Betroffener wird keine auf den konkreten Fall bezogene Rechtsfrage dargestellt, bewirkt doch der Umstand, dass die zu lösende Rechtsfrage in einer Vielzahl von Fällen auftreten könne, für sich allein nicht ihre Erheblichkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2020/12/0025, mwN).
28 Weitere Argumente wurden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht geltend gemacht. Da sohin die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht vorliegen, war die Revision ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juli 2023
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