VwGH Ra 2021/11/0032

VwGHRa 2021/11/003214.2.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Hainz‑Sator, die Hofrätin MMag. Ginthör und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Janitsch, über die Revision des H H in B, vertreten durch die Wagner Rechtsanwälte GmbH in 4780 Schärding/Inn, Wieninger Straße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. September 2020, Zl. LVwG‑551830/12/KLe/HK, betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorsitzender der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §6
ABGB §7
GVG OÖ 1994 §1 Abs1
GVG OÖ 1994 §12 Abs1
GVG OÖ 1994 §12 Abs5
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021110032.L00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte:

1 1.1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 5. Februar 2015, LVwG‑550331/8/GK/HW/KHu/BRe, berichtigt mit Beschluss vom 9. März 2015, LVwG‑550331/13/HW/TK, wurde der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 27. Juni 2014 dahingehend abgeändert, dass die Übertragung des Eigentumsrechts an näher genannten Grundstücken durch K B an den Revisionswerber, einen österreichischen Staatsbürger, aufgrund des Kaufvertrags vom 17. Februar 2014 unter anderem mit folgender Auflage (I.2.) genehmigt werde:

„Der Erwerber erbringt binnen zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gegenüber der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding den Nachweis einer Pferdehaltung (z.B. durch Vorlage einer Vorschreibung der SVB) zumindest auf einem Teil der zu erwerbenden Grundstücke.“

1.2. Mit Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding vom 19. Juni 2017 wurde die Feststellung ausgesprochen, dass die im Erkenntnis des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichts) vom 05. Februar 2015 angeführte Auflage I.2., wonach der Revisionswerber binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Erkenntnisses gegenüber der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding den Nachweis einer Pferdehaltung (zB. durch Vorlage einer Vorschreibung der SVB) zumindest auf einem Teil der zu erwerbenden Grundstücke zu erbringen habe, nicht erfüllt sei.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 3. Oktober 2017 abgewiesen. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.

Zum gegenständlichen Verfahren:

2 2.1. Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 14. Februar 2020 (unter Verweis auf ein Schreiben vom 25. Jänner 2019 sowie ergänzt um ein Schreiben vom 11. März 2020), gemäß § 12 Abs. 5 Oö. GVG 1994 „von der Verpflichtung zur Veräußerung [der verfahrensgegenständlichen] Grundstücke abzusehen“, in eventu die „Abänderung von Spruchpunkt I. 2. des Erkenntnisses des LVwG vom 05.02.2015 zum GZ LVwG‑550331/8/GK/HW/KHu/BRe“.

3 2.2. Mit Bescheid vom 5. Mai 2020 wies die belangte Behörde diese Anträge ab.

4 2.3. Der Revisionswerber erhob Beschwerde und führte dort aus, dass der bekämpfte Bescheid dahingehend angefochten werde, dass sein Antrag, von der Verpflichtung zur Veräußerung näher genannter Grundstücke abzusehen, abgewiesen worden sei. Die Abweisung des Antrags auf „Abänderung von Spruchpunkt I. 2. des Erkenntnisses des LVwG vom 05.02.2015 zum GZ LVwG‑550331/8/GK/HW/KHu/BRe“ blieb indessen unbekämpft und war daher auch nicht Gegenstand des weiteren Verfahrens.

5 2.4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.)

6 Begründend führte das Verwaltungsgericht Folgendes aus:

Mit Spruchpunkt I. 2. des (hier unter 1.1. angeführten) Erkenntnisses vom 5. Februar 2015 habe das Verwaltungsgericht die Übertragung des Eigentumsrechts betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke an den Revisionswerber - unter anderem - mit der Auflage genehmigt, dass dieser binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des genehmigenden Erkenntnisses gegenüber der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding den Nachweis einer Pferdehaltung zumindest auf einem Teil der zu erwerbenden Grundstücke zu erbringen habe. Dieses Erkenntnis sei am 16. Februar 2015 zugestellt und somit rechtskräftig geworden. Mit Spruchpunkt I. des ‑ hier unter 1.2. angeführten ‑ Erkenntnisses vom 3. Oktober 2017 habe das Verwaltungsgericht die Feststellung getroffen, dass der Revisionswerber den Nachweis dieser Auflage nicht erfüllt habe. Dieses Erkenntnis sei am 10. Oktober 2017 zugestellt und somit rechtskräftig geworden. Seinen ‑ hier unter 2.1. angeführten ‑ Antrag habe der Revisionswerber damit begründet, dass die „Auflage I.2.“ nachträglich erfüllt worden sei. Das Verwaltungsgericht sei an die in Rechtskraft erwachsene Feststellung, dass die „Auflage I.2.“ nicht erfüllt worden sei, gebunden. Es könne dahingestellt bleiben, ob diese Auflage nunmehr erfüllt worden sei. Berücksichtigungswürdige Gründe habe der Revisionswerber hingegen nicht vorgebracht.

7 2.5. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. November 2020, E 3841/2020‑5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8 3. In der Folge brachte der Revisionswerber die verfahrensgegenständliche außerordentliche Revision ein.

9 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 4.1. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit seiner Revision ‑ im Wesentlichen ‑ vor, das Verwaltungsgericht gehe rechtswidrig davon aus, dass die Veräußerungspflicht gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz Oö. GVG 1994 auch dann fortbestehe, „wenn die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen ‑ wenn auch nachträglich nach rechtskräftiger bescheidmäßiger Feststellung deren Nichterfüllung ‑ erfüllt worden sind“. § 12 Abs. 5 erster Satz Oö. GVG 1994 müsse dahingehend interpretiert werden, dass eine Veräußerungspflicht nur solange besteht, als die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind. Sobald die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen erfüllt seien, „benötigt die Behörde im Hinblick auf das öffentliche Interesse keinesfalls mehr eine solche ‑ lediglich als ‚ultima ratio‘ statuierte ‑ Handhabe“. Die Veräußerungspflicht gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz Oö. GVG 1994 müsse mit Erfüllung der im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen wegfallen. Sofern diese Rechtsansicht unzutreffend sei, müssten § 12 Abs. 5 dritter und vierter Satz Oö. GVG 1994 dahingehend verstanden werden, dass die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung absehen muss, wenn die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen ‑ wenn auch nachträglich ‑ erfüllt wurden.

11 Die Revision ist zur Klarstellung der aufgeworfenen Rechtsfragen zulässig, sie ist jedoch im Ergebnis nicht begründet.

12 4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oberösterreichischen Grundverkehrsgesetzes 1994 (Oö. Grundverkehrsgesetz 1994 ‑ Oö. GVG 1994), LGBl. Nr. 88/1994 idF LGBl.Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:

„1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zielsetzung, Geltungsbereich

(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, beim Verkehr mit Grundstücken oder Teilen davon unter Bedachtnahme auf die Grundsätze eines umfassenden Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes das öffentliche Interesse

1. an einer geordneten Siedlungsentwicklung,

2. an einer wirtschaftlich gesunden und leistungsfähigen bäuerlichen Land‑ und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum,

3. an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven für eine gesunde, leistungs- und wettbewerbsfähige Wirtschaft in einem funktionsfähigen Raum,

4. an der Sicherung der nicht vermehrbaren Bodenreserven zur Begründung eines Hauptwohnsitzes, insbesondere für den Wohnbedarf der ortsansässigen Personen,

5. an einer sparsamen sowie widmungsgemäßen Verwendung von Grund und Boden,

6. am Schutz vor Grundstückserwerb zu vorwiegend spekulativen Zwecken sowie

7. an der Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch Ausländer, sofern sie nicht auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, zu wahren.

(...)

 

§ 12 Auflagen; Sicherheitsleistung

(1) Die Behörde kann die Genehmigung nach § 4 und § 8 unter Vorschreibung von Auflagen erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 dieses Landesgesetzes geschützten Interessen notwendig ist; insbesondere kann die Behörde die Genehmigung unter der Auflage erteilen, daß der Erwerber das Grundstück dem von ihm angegebenen oder mit seinem Einverständnis von der Behörde festgelegten und für die Erteilung der Zustimmung maßgebenden Verwendungszweck zuführt und dieser Verwendung entsprechend nützt. Für die Erfüllung der Auflage ist von der Behörde eine angemessene Frist zu setzen.

(...)

(5) Stellt die Behörde mit Bescheid rechtskräftig fest, dass die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind, so hat der Rechtserwerber das Grundstück zu veräußern. Wird das Grundstück nicht innerhalb eines Jahres veräußert, ist das Grundstück auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 352 ff der Exekutionsordnung zu versteigern; § 23 (Öffentliche Feilbietung) ist anzuwenden. Können jedoch Auflagen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden, kann die Behörde von der Verpflichtung zur Veräußerung absehen. Zudem kann die Behörde aus diesen Gründen auf Antrag des bzw. der Verpflichteten Auflagen auch abändern oder aufheben.“

13 4.3. § 12 Abs. 1 erster Satz Oö. GVG 1994 setzt die Behörde in die Lage, die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der nach § 1 Abs. 1 leg. cit. geschützten ‑ öffentlichen ‑ Interessen notwendig ist. Für die Erfüllung der Auflage ist eine angemessene Frist zu setzen (§ 12 Abs. 1 zweiter Satz Oö. GVG 1994). Da die Vorschreibung von Auflagen nur zulässig ist, wenn sie zur Sicherung der geschützten Interessen notwendig sind, kommt die Vorschreibung einer Auflage nur in Betracht, wenn ohne ihre Erfüllung das Rechtsgeschäft nicht genehmigt werden dürfte. Die Regelung verfolgt also den Zweck sicherzustellen, dass ‑ wenn schon nicht im Zeitpunkt der Genehmigung, so spätestens nach Ablauf der angemessenen Frist zur Erfüllung der Auflage ‑ der Rechtserwerber den vom Gesetz gebotenen Zustand herbeigeführt hat.

14 Gemäß § 12 Abs. 5 erster Satz Oö. GVG 1994 hat der Rechtserwerber das Grundstück zu veräußern, wenn die Behörde mit Bescheid rechtskräftig feststellt, dass die im Genehmigungsbescheid angeführten Auflagen nicht erfüllt sind. Die Feststellung der Nichterfüllung nach § 12 Abs. 5 erster Satz Oö. GVG 1994 kommt frühestens nach Ablauf der für die Erfüllung der Auflage gesetzten Frist in Betracht, sie ist jedoch nicht mehr zulässig, wenn die Auflage im Zeitpunkt der Feststellung erfüllt ist. Sobald allerdings die Feststellung rechtskräftig ist, besteht ex lege die Pflicht zur Veräußerung des Grundstücks. Dass jedem Rechtserwerber diese Konsequenzen bewusst sind, ist vorauszusetzen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht innerhalb eines Jahres nach, so ist gemäß § 12 Abs. 5 zweiter Satz Oö. GVG 1994 das Grundstück auf Antrag der Behörde zu versteigern.

15 Gemäß § 12 Abs. 5 dritter Satz Oö. GVG 1994 kann jedoch die Behörde bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts noch nicht bekannt waren, von der Verpflichtung zur Veräußerung absehen. Auch kann die Behörde aus solchen Gründen auf Antrag des Verpflichteten Auflagen abändern oder aufheben (§ 12 Abs. 5 letzter Satz OÖ. GVG 1994).

16 § 12 Abs. 5 letzter Satz Oö. GVG 1994 ermöglicht es somit der Behörde, sowohl von Amts wegen als auch über Antrag des Rechtserwerbers, bereits erteilte Auflagen abzuändern oder sogar aufzuheben, allerdings ‑ wie sich aus dem Verweis auf § 12 Abs. 5 dritter Satz leg. cit. ergibt ‑ nur aus berücksichtigungswürdigen Gründen (diese sind grundsätzlich weit auszulegen), die im Zeitpunkt der Genehmigung dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren. Als Abänderung einer vorgeschriebenen Auflage ist zweifelsfrei auch eine Änderung der Erfüllungsfrist zu verstehen. Darin kommt zum Ausdruck, dass bei Vorliegen der genannten berücksichtigungswürdigen Gründe ‑ aber eben nur dann ‑ das öffentliche Interesse an der Herstellung des durch die Erfüllung der Auflage angestrebten Zustands für eine bestimmte Zeit hinter die Interessen des Rechtserwerbers an der Beibehaltung seiner durch das Rechtsgeschäft erworbenen Position zurücktreten soll.

17 § 12 Abs. 5 Oö. GVG 1994 sieht somit insgesamt ein differenziert ausgestaltetes, stufenförmiges System für den Fall der Nichteinhaltung der Auflagenverpflichtung vor, das der Behörde die Möglichkeit einräumt, auf berücksichtigungswürdige Umstände im Nachhinein mit einer Abänderung bzw. Aufhebung von Auflagen, bzw. auch einem Absehen von der Veräußerungspflicht zu reagieren. Diese Regelungen treffen einen Ausgleich zwischen der mit der Erteilung von Auflagen verfolgten Sicherstellung der grundverkehrsbehördlichen Zielsetzungen (vgl. den Verweis auf die nach § 1 Abs. 1 dieses Landesgesetzes geschützten Interessen in § 12 Abs. 1 Oö. GVG 1994) und den Interessen des Erwerbers an der Beibehaltung seiner durch einen genehmigungspflichtigen Rechtserwerb begründeten Rechtsstellung.

18 Sie sehen, wenngleich erst nach einer rechtskräftigen Feststellung der Nichterfüllung der (gegebenenfalls abgeänderten) Auflage, sofern nicht ausnahmsweise durch rechtsgestaltenden Bescheid von der ex lege eingetretenen Veräußerungspflicht abgesehen wird, den Eigentumsverlust des Rechtserwerbers (durch Veräußerung bzw. Zwangsversteigerung) vor. Die dargestellten Rechtsfolgen einer Nichtabänderung der Auflage, insbesondere der dafür gesetzten Frist, bei Fehlen berücksichtigungswürdiger Gründe mussten dem Revisionswerber folglich bekannt gewesen sein.

19 4.4.1. Fallbezogen sei angemerkt, dass der Revisionswerber die ihm bei Genehmigung des Rechtsgeschäftes erteilten Auflagen nicht bekämpft hat. Er hat auch bis zum Ablauf der Frist nicht von der Möglichkeit eines Antrags auf Abänderung oder auf Aufhebung von Auflagen im Sinne des § 12 Abs. 5 letzter Satz Oö. GVG 1994, womit nachträgliche Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung von Auflagen berücksichtigt werden könnten, Gebrauch gemacht. Anderes wurde in der Revision nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Revisionswerber keine Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Auflage im Sinne dieser Bestimmung beantragt. Ebenso wenig wurde vorgebracht, dass - und aus welchen Gründen - der Revisionswerber allenfalls daran gehindert gewesen wäre, entsprechende Anträge zu stellen.

20 Der Revisionswerber stützt sich vielmehr ‑ wie im bisherigen Verfahren ‑ auf den Umstand der nachträglichen Erfüllung der Auflagen, die ‑ insoweit unstrittig ‑ nach Ablauf der ihm im Rahmen der Genehmigung des Rechtsgeschäfts hierfür erteilten Frist und nach rechtskräftiger Feststellung der Nichterfüllung der Auflage durch behördlichen Bescheid erfolgt sei.

21 4.4.2. Sofern der Revisionswerber nun seinen Antrag als einen solchen verstanden wissen möchte, der auf ein Absehen von der Veräußerung im Sinne des § 12 Abs. 5 dritter Satz Oö. GVG 1994 abzielt, ist dem zunächst zu entgegnen, dass diese Norm zugunsten eines zur Erfüllung einer Auflage verpflichteten Rechtserwerbers der Behörde nur für den Fall, dass Auflagen aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die dem Rechtserwerber im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts noch nicht bekannt waren, nicht erfüllt werden können, die Möglichkeit einräumt, von der Verpflichtung der Veräußerung abzusehen. Abgesehen davon bietet der unmissverständliche Wortlaut der Bestimmung, die darauf abzielt, zugunsten des Rechtserwerbers nachträglich Umstände, die die Erfüllung der Auflage verhindern, berücksichtigen zu können, für eine ‑ von der Revision insinuierte ‑ Befugnis der Behörde, von der Verpflichtung zur Veräußerung nach erfolgter Feststellung der Nichterfüllung ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe abzusehen, keine Anhaltspunkte.

22 Seinem Wortlaut zufolge gestattet § 12 Abs. 5 dritter Satz Oö. GVG 1994 das Absehen von der Veräußerung durch die Behörde ausdrücklich unter der Voraussetzung des Vorliegens von die Erfüllung der Auflagen hindernden, berücksichtigungswürdigen Umständen, die zudem dem Rechtserwerber bei Auflagenerteilung ‑ nämlich zum Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts ‑ noch nicht bekannt waren. Damit eröffnet das Gesetz die Möglichkeit des Absehens von der Veräußerungsverpflichtung nicht aus jedem erdenklichen Grund, sondern vielmehr explizit nur bei Vorliegen von Umständen, die der Rechtserwerber zum Zeitpunkt der Genehmigung noch nicht ins Treffen führen konnte und die zudem die Qualität der dort geforderten „Berücksichtigungswürdigkeit“ aufzuweisen haben, woraus sich jeweils die Schutzwürdigkeit des Rechtserwerbers ergibt.

23 Ein Absehen von der Veräußerungspflicht im Falle der ‑ wie hier ‑ bereits erfolgten rechtskräftigen Feststellung der Nichterfüllung der Auflage kommt demnach ausschließlich dann in Betracht, wenn solche berücksichtigungswürdigen ‑ weit auszulegenden ‑ Gründe vorliegen, die im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäfts dem Rechtserwerber noch nicht bekannt waren. Nach dem Wortlaut des Gesetzes fällt eine nachträgliche, dh. erst nach der Feststellung der Nichterfüllung erfolgte Setzung des Verhaltens, das mit der Auflage vorgeschrieben war, nicht darunter.

24 Dass und welche berücksichtigungswürdige Gründe iSd. § 12 Abs. 5 dritter Satz Oö. GVG 1994 für das Absehen von der Veräußerungspflicht vorlägen, die dem Revisionswerber im Zeitpunkt der Genehmigung des Rechtsgeschäftes nicht bekannt gewesen seien, wird in der Revision nicht vorgebracht.

25 4.5. Die Revision bringt ferner vor, § 12 Abs. 5 erster Satz Oö. GVG 1994 sei im Wege der Auslegung dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass eine Veräußerungsverpflichtung nur so lange in Frage komme, als eine Erfüllung der Auflagen nicht stattgefunden habe.

26 4.5.1. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Grundsätzlich kommt der Wort(„Verbal“)interpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung der Vorrang zu, wobei in Ansehung korrigierender Auslegungsmethoden äußerste Zurückhaltung geboten erscheint. Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, dass der Normsetzer etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat (vgl. VwGH 28.9.2006, 2006/17/0083). Die Rechtsfigur der teleologischen Reduktion verschafft der ratio legis gegen einen überschießend weiten Gesetzeswortlaut Durchsetzung. Voraussetzung ist stets der Nachweis, dass eine umschreibbare Fallgruppe von den Grundwertungen oder Zwecken des Gesetzes entgegen seinem Wortlaut gar nicht getroffen wird und dass sie sich von den eigentlich gemeinten Fallgruppen so weit unterscheidet, dass die Gleichbehandlung sachlich ungerechtfertigt und willkürlich wäre. Die „verdeckte“ Lücke besteht im Fehlen einer nach der ratio notwendigen Ausnahme (vgl. etwa VwGH 20.6.2023, Ra 2023/03/0021, mit Verweis auf VwGH 18.1.2021, Ra 2020/13/0065, mwN). Ebenso wie im Zweifel anzunehmen ist, dass das Unterbleiben einer gesetzlichen Regelung beabsichtigt war und insofern keine durch Analogie zu schließende Rechtslücke vorliegt, ist ‑ jedenfalls im Zweifel ‑ auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung einer ausdrücklich getroffenen Regelung vom Gesetzgeber nicht auf alle davon erfassten Fälle ‑ objektiv (insbesondere durch den systematischen Zusammenhang mit der gesamten Regelung des betreffenden Sachbereiches) erkennbar ‑ beabsichtigt war (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN.).

27 4.5.2. Vor dem Hintergrund der dem Rechtserwerber zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, die sich an die Nichterfüllung der Auflagen knüpfende Veräußerungspflicht bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe durch einen Antrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz Oö. GVG 1994 auf Aufhebung oder Abänderung der Auflagen abzuwenden, sodass gegebenenfalls der Schutzwürdigkeit des Rechtserwerbers Rechnung getragen werden kann, ist nicht erkennbar, inwiefern hier eine überschießende Regelung getroffen worden sein sollte. Dafür, dass es dem Rechtserwerber - über die Möglichkeit der Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe hinausgehend und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - freistehen müsse, nach eigenem Gutdünken von der Verpflichtung zur Veräußerung nach einer rechtskräftigen Feststellung abzugehen, zu einem ihm beliebigen Zeitpunkt die Auflagen „zu erfüllen“ (vgl. zum Verständnis der Erfüllung von Auflagen die Ausführungen oben unter Punkt 4.3.) und durch dieses ‑ in Hinblick auf die ihn treffende Veräußerungspflicht nach rechtskräftiger Feststellung rechtswidrige ‑ Verhalten letztlich die Rechtsfolgen abzuwenden, die das Gesetz ‑ einen Interessensausgleich zwischen öffentlichen Interessen und privaten Interessen des Rechtserwerbers vornehmend (s. oben Rn. 17) ‑ vorsieht, ist kein Grund ersichtlich. Vor dem Hintergrund der mit § 12 Abs. 5 letzter Satz Oö. GVG 1994 für den Rechtserwerber ohnehin eröffneten Möglichkeiten, die Rechtsfolgen der Nichterfüllung bzw. nicht fristgerechten Erfüllung von Auflagen hintanhalten zu können, ist eine solche Auslegung auch aus Rechtsschutzgründen nicht geboten.

28 4.6. Letztlich ist die Revision mit ihrem Vorbringen, das von ihr angestrebte Ergebnis sei im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation geboten, weil andernfalls ein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums vorliege, auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 24. November 2020 zu verweisen.

29 4.7. Die Revision war aus diesen Gründen gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne Durchführung eines Vorverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 14. Februar 2024

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