VwGH Ra 2021/08/0149

VwGHRa 2021/08/01497.8.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der E G J in W, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Walfischgasse 12/3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 2021, W238 2241406‑1/7E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz), den Beschluss gefasst:

Normen

AlVG 1977 §36a Abs7
AlVG 1977 §79 Abs161
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021080149.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (AMS) nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass gemäß § 24 Abs. 2 iVm. § 38 AlVG die Zuerkennung der (der Revisionswerberin zuvor gewährten) Notstandshilfe für den Zeitraum von 2. April 2018 bis 15. Juni 2018 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.232,‑‑ verpflichtet werde.

2 Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen, wonach die Revisionswerberin von 4. September 2017 bis 1. April 2018 Arbeitslosengeld und vom 2. April 2018 bis 15. Juni 2018 Notstandshilfe in Höhe von € 29,76 täglich bezogen habe. Ab 16. Juni 2018 habe sie Wochengeld bezogen. Sie habe im genannten Zeitraum in einer „Lebens‑ und Wirtschaftsgemeinschaft“ mit ihrem Lebensgefährten gelebt. Im gemeinsamen Haushalt habe eine 2008 geborene Tochter der Revisionswerberin gelebt. Im Jänner 2018 habe sie dem AMS eine Schwangerschaft gemeldet. Ihr Lebensgefährte sei im Jahr 2018 durchgehend beschäftigt gewesen. Er habe im Jahr 2018 laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamtes vom 31. Jänner 2020 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 25.333,98 erzielt. Unter Berücksichtigung der Sonderausgaben (Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00; Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG in Höhe von € 48,00; außergewöhnliche Belastungen in Höhe von € 1.573,90 und Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind gemäß § 106a Abs. 1 EStG in Höhe von € 440,00) sowie der für das Jahr 2018 festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von € 8,00 habe er „ein Einkommen in Höhe von € 23.204,08 netto, d.h. rund € 1.933,67 monatlich (€ 23.204,08 / 12)“ erzielt.

3 Dem Beschwerdevorbringen der Revisionswerberin, wonach ihr Lebensgefährte „erst nach Wegfall der Partnereinkommensanrechnung“ ein höheres Einkommen erzielt habe und die Berücksichtigung der Gesamteinkünfte laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 bei der Partnereinkommensanrechnung im ersten Halbjahr 2018 „zu einer Schlechterstellung gegenüber jenen Notstandshilfebeziehern, deren Ehegatten/Lebensgefährten unselbständig erwerbstätig gewesen seien“ führe, trat das Bundesverwaltungsgericht entgegen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht dazu zusammengefasst aus, für die Berechnung des auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommens sei bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides habe die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen, wobei das Einkommen für mehrere Kalendermonate desselben Kalenderjahres zusammenzurechnen sei. Die endgültige Berechnung der Notstandshilfe erfolge nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG (Hinweis auf VwGH 11.12.2013, 2013/08/0200). § 36a Abs. 7 AlVG bestimme, dass als monatliches Einkommen bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens gelte. Die Zwölftelung des sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Jahreseinkommens habe dann nicht Platz zu greifen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit bloß vorübergehend ausgeübt werde (Hinweis auf VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0109, mwN). Bei einer durchgehenden selbständigen Erwerbstätigkeit komme es hingegen auf die monatliche Einkommenssituation nach Zuflussgesichtspunkten, also auf die monatlichen Schwankungen, nicht an (Hinweis auf VwGH 19.10.2011, 2008/08/0238, mwN). Die Revisionswerberin habe zwar ins Treffen geführt, dass ihr Lebensgefährte in der ersten Hälfte des Jahres 2018 ein geringeres Einkommen erzielt habe, aber nicht bestritten, dass er die seinen Einkünften zugrunde liegende Erwerbstätigkeit während des Jahres 2018 durchgehend ausgeübt habe. Folglich seien die jährlichen Einkünfte gemäß § 36a Abs. 7 AlVG auf 12 Kalendermonate aufzuteilen gewesen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Anrechnung des Partnereinkommens ab 1. Juli 2018 weggefallen sei. Dem Einwand der Revisionswerberin, dass bei der Anrechnung des Partnereinkommens auf die Notstandshilfe nur die Einkünfte ihres Lebensgefährten im Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis 30. Juni 2018 herangezogen werden dürften, sei zu entgegnen, dass der Gesetzgeber zwar die Anrechnung des Partnereinkommens mit 1. Juli 2018 beseitigt, gleichzeitig jedoch angeordnet habe, „dass die Anrechnung nach § 36 AlVG (in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 157/2017)“ für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiterhin erfolge (Hinweis auf § 79 Abs. 161 AlVG).

4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Zur Begründung dieses Ausspruches verwies das Bundesverwaltungsgericht unter anderem darauf, dass sich die anzuwendenden Regelungen „als klar und eindeutig“ erwiesen (Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053, zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage).

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung damit begründet, dass es „bisher noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage“ gebe, „ob trotz Entfall der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung des Anspruches der Notstandshilfe seit 01.07.2018 (Novelle BGBl I 157/2017) das im Kalenderjahr 2018 anzurechnende Einkommen des/der LebensgefährtIn eines/einer NotstandshilfebezieherIn aus selbständiger Erwerbstätigkeit anhand des Zwölftels des Jahreseinkommens zu berechnen oder ob in derartigen Fällen das bis zum 30.06.2018 tatsächlich verdiente Einkommen pro Monat heranzuziehen ist“.

10 Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG mit der Begründung verneint hat, dass der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig sei, setzt dieses bloß auf das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstellende Zulässigkeitsvorbringen der Revision nichts entgegen.

11 Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt im Allgemeinen (in Ermangelung eines substantiierten Vorbringens zur Erforderlichkeit einer Lückenfüllung durch Analogie oder einer teleologischen Reduktion) dann nicht vor, wenn sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auf einen eindeutigen Gesetzeswortlaut zu stützen vermag (vgl. VwGH 10.5.2023, Ro 2022/08/0010, mwN).

12 Ein solcher liegt hier vor. Einen Spielraum für eine Auslegung in dem Sinn, dass bei der (für vor dem 1. Juli 2018 verwirklichte Zeiträume gemäß § 79 Abs. 161 zweiter Satz AlVG) auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin vorzunehmenden Anrechnung des Partnereinkommens bei „durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit“ und „Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides“ als „monatliches Einkommen“ nicht „ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens“ (so der Wortlaut des § 36a Abs. 7 AlVG) heranzuziehen wäre, sondern ein davon abweichendes während einzelner Monate jeweils (tatsächlich und unter Umständen in unterschiedlicher Höhe) erzieltes Einkommen, bietet der ‑ insofern eindeutige ‑ Gesetzeswortlaut nicht (zu § 36a Abs. 7 AlVG vgl. im Übrigen auch VwGH 24.4.2014, 2013/08/0050; 25.4.2019, Ro 2019/08/0005). Die in der Revision ins Treffen geführte, ab 1. Juli 2018 wirksame „Abschaffung“ der Anrechnung des Partnereinkommens wirkt sich in der Weise aus, dass ab diesem Zeitpunkt das Partnereinkommen nicht mehr anzurechnen ist, berührt aber nicht die Frage, wie das Partnereinkommen für jene Zeiträume, in denen es weiter anzurechnen ist, zu ermitteln ist.

13 In der Revision wird sohin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 7. August 2023

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