VwGH Ra 2021/06/0232

VwGHRa 2021/06/023229.6.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart‑Mutzl sowie Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Bürgermeisters der Marktgemeinde Neumarkt in der Steiermark, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19. Oktober 2021, LVwG 50.32‑2585/2021‑3, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ortsbildgesetz 1977 (mitbeteiligte Partei: Mag. H R in N, vertreten durch Dr. Erich Moser und Dr. Martin Moser, Rechtsanwälte in 8850 Murau, Schwarzenbergsiedlung 114; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AltstadterhaltungsG Graz 2008
BauG Stmk 1995 §80b
BauG Stmk 1995 §80b Abs3
EURallg
OrtsbildG Stmk §3
OrtsbildG Stmk §3 Abs1
OrtsbildG Stmk §3 Abs2
OrtsbildG Stmk §3 Abs3
32010L0031 Gesamtenergieeffizienz-RL Gebäude
32010L0031 Gesamtenergieeffizienz-RL Gebäude Art2 Z1 idF 32018L0844
32010L0031 Gesamtenergieeffizienz-RL Gebäude Art2 Z3 idF 32018L0844

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021060232.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Kostenbegehren der revisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 10. Februar 2021 teilte der Mitbeteiligte gemäß § 21 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) mit, auf einem näher genannten Gebäude in der KG N. eine Photovoltaikanlage errichten zu wollen, und beantragte am 18. Mai 2021 dafür eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977, weil sich das Gebäude im Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 (Verordnung LGBl. Nr. 25/1988) befindet.

2 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde N. (Revisionswerber) vom 19. Juli 2021 wurde der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Ortbildgesetz 1977 wegen eines Widerspruchs zum Ortsbildkonzept 1.01 der Marktgemeinde N. abgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge und behob den Bescheid vom 19. Juli 2021 wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos. Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 umfasse nur Maßnahmen, die eine strukturelle Verbesserung eines Gebäudes bzw. eine Verbesserung dessen baulicher Charakteristik (Hervorhebungen im Original) bewirkten, wie etwa die Erneuerung des Fassadenputzes, der Fenster, Türen usw. Eine Photovoltaikanlage sei eine zur Energiegewinnung vorgesehene Einrichtung und diene allenfalls der Senkung von Stromkosten, nicht jedoch der Verbesserung der Baustruktur des Gebäudes oder dessen Beschaffenheit. Daher biete § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 keine Grundlage für eine Bewilligungspflicht einer nach dem Stmk. BauG an sich bewilligungsfreien Photovoltaikanlage. Der Antrag des Mitbeteiligten wäre daher von der Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der angefochtene Bescheid sei somit wegen Unzuständigkeit der Behörde gemäß § 27 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG aufzuheben gewesen.

4 In der dagegen eingebrachten Amtsrevision wurde die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.

5 Der Mitbeteiligte beantragte, „die außerordentliche Revision nicht zuzulassen, in eventu die zulässige Revision als unbegründet abzuweisen“.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Die Revision ist aufgrund fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 zulässig; sie ist auch begründet.

7 § 3 Abs. 1 und 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977 idF LGBl. Nr. 59/1995, lauten:

§ 3

Erhaltung der Gebäude und Objekte

(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer das äußere Erscheinungsbild jener Gebäude und sonstiger nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützter Objekte, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Ortsbild prägen, nach Maßgabe der Schutzwürdigkeit ganz oder teilweise zu erhalten. Das äußere Erscheinungsbild umfaßt neben der Gebäudehöhe, der Dachform, Dachneigung und Dachdeckung vor allem die Fassaden einschließlich der Portale, Tore, Fenster und Fensterteilungen, der Balkone und Erker sowie die Durchgänge, Höfe und Einfriedungen. Wo Innenanlagen, wie Stiegenaufgänge, Stiegenhäuser, Vorhäuser und dergleichen, oder die Baustruktur des Gebäudes Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild haben, sind auch diese zu erhalten.

(2) Maßnahmen, die der Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes dienen und auf dessen äußere Gestaltung Einfluß haben (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder Türen und dergleichen), sowie Bauveränderungen, die der Behebung von Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes, die durch frühere Umgestaltung des Gebäudes oder Teilen desselben eingetreten sind, dienen, bedürfen einer Bewilligung -, diese ist ‑ unbeschadet der sonstigen hiefür geltenden Vorschriften ‑ zu erteilen, wenn sich die Maßnahme auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes (Abs. 1) nicht nachteilig auswirkt und dem Ortsbildkonzept nicht widerspricht.“

Gemäß § 10 Abs. 3 des anzuwendenden Ortsbildkonzeptes 1.01 der Marktgemeinde N. sind Dachflächen, die für die Dachlandschaft im Ortsbild von Bedeutung sind oder die von der Hauptbewegungslinie am Hauptplatz gut einsehbar sind, von Kollektoren (Photovoltaikanlagen) grundsätzlich freizuhalten bzw. ist nach anderen Möglichkeiten zu suchen.

Gemäß § 80b Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 91/2021 (in Kraft getreten am 8. Oktober 2021) muss bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie dezentralen Energieversorgungssystemen auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, Kraft‑Wärme‑Kopplungsanlagen, Fern‑/Nahwärme oder ‑kälte und Wärmepumpen, sofern verfügbar, berücksichtigt und dokumentiert werden (Abs. 1). Bei Neubauten von (Wohn)Bauten ab einer bestimmten Bruttogeschoßfläche sind solare Energiesysteme, Photovoltaikanlagen oder solarthermische Anlagen zu errichten und die Warmwasserbereitung hat durch den Einsatz der näher angeführten erneuerbaren Energiesysteme zu erfolgen (Abs. 2 Z 1 bis 4). Die Verpflichtung nach Abs. 2 Z 1 bis 4 entfällt, wenn eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann (Abs. 3 Z 1).

8 Der Revisionswerber brachte vor, der in § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 verwendete Begriff der „Maßnahmen“ sei weit auszulegen und umfasse sämtliche Formen der Einwirkung auf die äußere Gestaltung eines Gebäudes. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut und der begrifflichen Gegenüberstellung von Instandsetzung und Verbesserung. Eine „Verbesserung eines Gebäudes“ sei nicht auf baustrukturelle Verbesserungen beschränkt; die im Klammerausdruck beispielhaft aufgezählten Maßnahmen (Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster oder Türen und dergleichen) seien vor allem der Instandhaltung zuzuordnen. Teleologisch verfolge die Norm den Zweck, Ausnahmen vom Grundsatz der Erhaltungspflicht des äußeren Erscheinungsbildes eines Gebäudes gemäß § 3 Abs. 1 Ortsbildgesetz 1977 zuzulassen, sofern die Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes und das Ortsbild hätten. Da ohnedies eine Prüfung der Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Gebäudes erfolge, schade eine weite Auslegung dieser Ausnahmebestimmung nicht; eine solche sei vielmehr erforderlich, um Maßnahmen der Instandsetzung und Verbesserung auch an schutzwürdigen Gebäuden zu ermöglichen. Aus systematischer Sicht werde auf § 80b Abs. 2 und 3 Stmk. BauG verwiesen, wonach unter anderem bei größeren Renovierungen ab einer bestimmten Größe ein bestimmtes Ausmaß an Photovoltaikanlagen zu errichten sei; diese Verpflichtung entfalle, wenn eine erforderliche Bewilligung unter anderem nach dem Ortsbildgesetz 1977 sonst nicht erteilt werden könne. Der Landesgesetzgeber gehe offenbar davon aus, dass für die Errichtung einer Photovoltaikanlage eine Bewilligung nach dem Ortsbildgesetz 1977 erforderlich und somit grundsätzlich auch zulässig sei. Das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes werde gemäß § 3 Abs. 1 Ortsbildgesetz 1977 unter anderem durch die Dachform, Dachneigung und Dachdeckung geprägt. Dies umfasse auch Maßnahmen, die auf dem Dach gesetzt würden, sofern sie der Instandhaltung oder Verbesserung des Gebäudes dienten. Photovoltaikanlagen seien ein Beitrag zur Energieeffizienz des Gebäudes und bildeten somit einen wesentlichen Teil der Baustruktur.

9 Vorweg ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt enthält. Es ist demnach aus dem Erkenntnis nicht nachvollziehbar, welche konkrete Photovoltaikanlage dem Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 zugrunde lag, und in welcher Weise sich die Errichtung dieser Anlage auf das gemäß § 3 Abs. 1 Ortsbildgesetz 1977 vom Mitbeteiligten zu erhaltende äußere Erscheinungsbild des in einem Schutzgebiet gelegenen Gebäudes auswirken würde.

Nach der Systematik des § 3 Ortsbildgesetz 1977 besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes der betroffenen Gebäude. Von dieser Erhaltungspflicht bestehen Ausnahmen ‑ abgesehen vom hier nicht relevanten Fall des § 3 Abs. 3 letzter Satz Ortsbildgesetz 1977 ‑ nur dann, wenn es sich dabei um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 (Instandsetzung, Verbesserung, Behebung von Beeinträchtigungen durch früherer Umgestaltungen) handelt und sich diese Maßnahmen auf das äußere Erscheinungsbild nicht nachteilig auswirken und dem Ortsbildkonzept nicht widersprechen. In diesen Fällen hat die Behörde eine entsprechende Bewilligung zu erteilen, wie sie der Mitbeteiligte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag auch begehrt hat. Eine Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des in einem Schutzgebiet liegenden Gebäudes durch eine Photovoltaikanlage ist nur dann ‑ unter nur unter der weiteren Voraussetzung einer behördlichen Bewilligung ‑ zulässig, wenn es sich bei der Errichtung der Photovoltaikanlage um eine Maßnahme zur „Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes“ handelt.

10 Wenn das LVwG argumentiert, eine Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 müsse eine Verbesserung der „baulichen Charakteristik“ des Gebäudes bewirken, entfernt es sich vom Gesetzestext. Der Begriff der „baulichen Charakteristik“ wird in § 3 Abs. 1 leg. cit. zur näheren Spezifizierung jener Gebäude verwendet, die im Schutzgebiet zu erhalten sind, nämlich jene, die durch ihre „bauliche Charakteristik“ das Ortsbild prägen, nach Maßgabe ihrer Schutzwürdigkeit. Gemäß dessen Abs. 2 bedürfen Maßnahmen zur Instandsetzung oder Verbesserung eines Gebäudes, die auf dessen äußere Gestaltung Einfluss haben, einer Bewilligung und dürfen das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht negativ ändern. Die in Abs. 1 leg. cit. genannte „bauliche Charakteristik“ eines Gebäudes darf durch Maßnahmen gemäß Abs. 2 seinem klaren Wortlaut zufolge nicht verändert ‑ auch nicht verbessert ‑ werden. Insofern verkannte das LVwG den Inhalt des § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977.

11 Was das LVwG genau unter einer „strukturellen“ Verbesserung eines Gebäudes versteht, ist unklar; gleiches gilt für die Forderung, die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 müssten zu einer Verbesserung „der Baustruktur des Gebäudes oder dessen Beschaffenheit“ führen. Diese Vorgaben sind der genannten Bestimmung nicht zu entnehmen. Auch die Materialien zum Ortsbildgesetz 1977 enthalten keinen Hinweis in diese Richtung.

12 Nach dem bautechnischen Sprachgebrauch (vgl. etwa Dietmar Grütze, Bau‑Lexikon, S 137) liegt eine Instandsetzung vor, wenn das Bauteil oder Bauwerk in den Zustand versetzt wird, wie er vor einer Beschädigung oder vor dem Auftreten von Mängeln war. Dass gegenständlich Beschädigungen oder Mängel vorlägen, die durch die Errichtung der Photovoltaikanlage behoben werden sollten, wurde weder festgestellt noch in der Revision vorgebracht.

Fraglich ist somit, ob „Maßnahmen, die der [...] Verbesserung eines Gebäudes dienen“ so auszulegen sind, dass sie ‑ wie das LVwG offenbar meint ‑ nur das Gebäude im engeren Sinn (Mauerwerk samt Putz, Dach, Fenster, Türen usw.) betreffen, oder auch jene Bestandteile etwa eines Wohnhauses umfassen, die zu dessen bestimmungsgemäßer Verwendung erforderlich sind bzw. den aktuellen technischen, hygienischen und ökologischen Anforderungen entsprechen, wie etwa Heizungs- und Belüftungsanlagen, alternative Energiesysteme, Aufstiegshilfen, Beschattungssysteme usw.

In diesem Zusammenhang wird auf die Begriffsbestimmungen in Art. 2 Z 1 und 3 der Richtlinie 2010/31/EU vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 vom 30. Mai 2018 hingewiesen (siehe dazu auch Rn. 13). Demnach bezeichnet ein „Gebäude“ eine Konstruktion mit Dach und Wänden, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie konditioniert wird (Z 1). „Gebäudetechnische Systeme“ bezeichnen die technische Ausrüstung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles für Raumheizung, Raumkühlung, Lüftung, Warmwasseraufbereitung für den häuslichen Gebrauch, eingebaute Beleuchtung, Gebäudeautomatisierung und ‑steuerung, Elektrizitätserzeugung am Gebäudestandort oder für eine Kombination derselben, einschließlich Systemen, die Energie aus erneuerbaren Quellen nutzen (Z 3).

Im Lichte dieser Richtlinienbestimmungen ist ein Gebäude jedenfalls gemeinsam mit den entsprechenden gebäudetechnischen Systemen zu beurteilen.

Eine solche holistische Betrachtungsweise erscheint auch aus dem Blickwinkel des Ortsbildschutzes sinnvoll.

Der Schutzzweck des § 3 Ortsbildgesetz 1977 steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dadurch eine solche Verbesserungsmaßnahme nicht bereits ohne weiteres zulässig ist, sondern einem Bewilligungsverfahren unterworfen wird, im Rahmen dessen jeweils im Einzelfall die Auswirkungen auf das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes und das Ortsbildkonzept zu prüfen sind.

13 Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Gebäudes stellt demnach eine Maßnahme dar, die im Sinn des § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 der Verbesserung eines Gebäudes dient und somit einem Bewilligungsverfahren nach dieser Bestimmung unterzogen werden kann.

14 § 80b Stmk. BauG, auf den der Revisionswerber verweist, enthält eine Verpflichtung zur Berücksichtigung alternativer Systeme auch bei größeren Renovierungen und zur Errichtung erneuerbarer Energiesysteme bei Neubauten unter bestimmten Voraussetzungen. Damit wird die Richtlinie 2010/31/EU , geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/844 , punktuell umgesetzt. Die in § 80b Abs. 3 Stmk. BauG enthaltene Ausnahme von dieser Verpflichtung, wenn eine erforderliche Bewilligung zur Errichtung von solarthermischen Anlagen oder Photovoltaikanlagen nach dem Ortsbildgesetz 1977 oder dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008 sonst nicht erteilt werden kann, bringt zum Ausdruck, dass der Landesgesetzgeber von einer Anwendbarkeit des Ortsbildgesetzes 1977 betreffend die Errichtung von Photovoltaikanlagen ausgeht. § 80b Stmk. BauG ist jedoch aufgrund der Übergangsbestimmung des § 119s Abs. 1 zur Novelle https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=LgblAuth&Lgblnummer=91/2021&Bundesland=Steiermark&BundeslandDefault=Steiermark&FassungVom=&SkipToDocumentPage=True auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle am 8.10.2021 anhängigen Verfahren ‑ wie das gegenständliche ‑ nicht anwendbar. Dem vorliegende Verfahren liegt auch kein Neubau zugrunde, weshalb § 80b Abs. 3 iVm Abs. 2 Stmk. BauG auch aus diesem Grund fallbezogen nicht relevant ist.

15 Indem das LVwG unzutreffend davon ausging, dass für die Errichtung einer Photovoltaikanlage keine Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Ortsbildgesetz 1977 erteilt werden könne, was ‑ entgegen der Rechtsansicht des LVwG ‑ nicht zu einer Bewilligungsfreiheit, sondern gemäß § 3 Abs. 1 Ortsbildgesetz 1977 zu einer Unzulässigkeit der betreffenden Maßnahme führen würde, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

16 Gemäß § 47 Abs. 4 VwGG hat die revisionswerbende Partei (unter anderem) in dem hier vorliegenden Fall einer Amtsrevision gemäß Art 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG keinen Anspruch auf Aufwandersatz (vgl. VwGH 14.4.2016, Ra 2015/06/0096), weshalb ihr Kostenersatzantrag abzuweisen war.

Wien, am 29. Juni 2022

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