Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050124.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Bauansuchen vom 3. Oktober 2019 beantragten die mitbeteiligten Parteien beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem näher bezeichneten Grundstück in 1130 Wien sowie die Bewilligung von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes.
5 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2020 erteilte der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 13. Bezirk den mitbeteiligten Parteien gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) die Bewilligung zur Überschreitung der hinteren Baufluchtlinie in einem näher angeführten Ausmaß sowie zur Abstandnahme von der gärtnerischen Ausgestaltung in diesem Bereich; mit Bescheid vom 1. Februar 2021 erteilte der Magistrat der Stadt Wien den mitbeteiligten Parteien die beantragte Baubewilligung.
6 Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Parteien wies das Verwaltungsgericht Wien (in der Folge: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig zurück und sprach aus, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei. Den von den revisionswerbenden Parteien in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen lasse sich nicht entnehmen, in welchen der in § 134a BO festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten sie sich verletzt erachteten; die revisionswerbenden Parteien hätten somit keine Einwendungen im Sinne des § 134a Abs. 1 leg. cit. erhoben. Weiters beziehe sich die Manuduktionspflicht der Behörde auch nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu erstatten habe (Verweis auf VwGH 3.5.2011, 2009/05/0247).
7 In den Zulässigkeitsausführungen wird auf das Verfahren gemäß § 69 BO nicht eingegangen, weshalb sich die Revision insofern mangels Aufzeigen einer grundsätzlichen Rechtsfrage als unzulässig erweist. Mit Bezug auf das Baubewilligungsverfahren bringen die revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision vor, eine zu Unrecht verneinte Parteistellung begründe inhaltliche Rechtswidrigkeit. Gegenstand der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sei auch gewesen, dass „bei rechtskonformer, verfahrensrechtlicher Manuduktion über die Rechtsfolgen unzulässiger Einwendungen“ die revisionswerbenden Parteien ihre Parteistellung behalten hätten, „weil sie ihre Einwendungen in verfahrensrechtlich relevanter Weise hätten vorbringen können“; insofern hätten sie noch Parteistellung gehabt. Die nicht erfolgte Manuduktion sei in der Beschwerde als Verletzung von Verfahrensvorschriften angeführt worden; insofern weiche der angefochtene Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Verweis auf VwGH 8.3.1991, 90/11/0188). Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Verhandlungspflicht verletzt, da zur Klärung, ob eine ausreichende Manuduktion „in verfahrensrechtlicher Hinsicht“ stattgefunden habe, eine mündliche Verhandlung abzuhalten gewesen wäre.
8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht dargetan:
9 Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Erhebung von Einwendungen in Bauverfahren wiederholt ausgesprochen hat, geht die Manuduktionspflicht nicht so weit, dass eine Partei zur inhaltlichen Ausgestaltung von Einwendungen angeleitet werden müsste (vgl. VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012 oder auch bereits das im angefochtenen Beschluss genannte Erkenntnis vom 3.5.2011, 2009/05/0247).
10 Ob ein bestimmtes Parteivorbringen als Einwendung im Rechtssinne verstanden werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn die im Einzelfall erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. nochmals VwGH 10.2.2021, Ra 2021/05/0012, mwN).
11 Fallbezogen wurden die revisionswerbenden Parteien mit Verständigung vom 3. Juli 2020 unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen zur Bauverhandlung geladen und wandten sich, wie der unbestrittenen Feststellung des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, in dieser Bauverhandlung mit näher ausgeführtem Vorbringen gegen die Erteilung der Baubewilligung an die mitbeteiligten Parteien. Dass daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht ein relevanter Mangel vorläge, der die revisionswerbenden Parteien an der Erhebung von zulässigen Einwendungen gehindert hätte, ist nicht ersichtlich. Das von den revisionswerbenden Parteien zur Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte, zum Wehrgesetz 1990 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 8. März 1991, 90/11/0188, ist mangels vergleichbaren Sachverhaltes nicht einschlägig.
12 Nachdem der von den revisionswerbenden Parteien vorgebrachte Verstoß gegen die Manuduktionspflicht wie ausgeführt nicht vorliegt, geht auch das damit im Zusammenhang stehende Zulässigkeitsvorbringen betreffend den behaupteten Verstoß gegen die Verhandlungspflicht ins Leere. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kann u.a. dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist (vgl. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bzw. etwa VwGH 30.10.2018, Ra 2017/05/0239 oder 22.1.2019, Ra 2018/05/0282, jeweils mwN).
13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2021
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