Normen
BauO NÖ 2014 §18
BauO NÖ 2014 §19
BauO NÖ 2014 §25
BauO NÖ 2014 §70 Abs6
BauRallg
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050078.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Marktgemeinde L Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde L vom 2. Juli 2018 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 15. Jänner 2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ‑ „Amnestie‑Regelung“ ‑ für sein näher bezeichnetes Wohngebäude abgewiesen.
2 Die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde L (im Folgenden: Gemeindevorstand) vom 26. November 2018 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 28. Juli 2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 über die Bewilligung des Wohnhauses abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
3 Mit Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 10. Juli 2019 wurde die gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes in seinem Spruchpunkt 2. wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben (Spruchpunkt 2.) sowie eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 3.).
4 Der allein angefochtene Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2020, Ra 2019/05/0226, auf welches für Näheres zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Revisionswerbers vom 15. Jänner 2018 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe es ‑ ungeachtet der sonst wohl vorliegenden Voraussetzungen zur Erlassung des vom Revisionswerber beantragten Feststellungsbescheides ‑ unterlassen, einen gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 erforderlichen vollständigen Bestandsplan vorzulegen. Dieser sei von einem Befugten im Sinne der Bestimmung des § 25 NÖ BO 2014, die auch für nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 vorzulegende Bestandspläne gelte, zu erstellen. So wie der Feststellungsbescheid gemäß § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 die bestehende Baubewilligung ersetze beziehungsweise ergänze, trete der Bestandsplan an die Stelle der seinerzeitigen Projektunterlagen. Ein Bestandsplan müsse daher dieselbe Qualität aufweisen und der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten. Dementsprechend seien Bestandspläne ‑ wie auch Baupläne ‑ in dreifacher Ausfertigung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a NÖ BO 2014) versehen mit der Unterschrift des Verfassers (§ 18 Abs. 2 NÖ BO 2014) vorzulegen. Zudem sei gemäß § 25 Abs. 1 NÖ BO 2014 der Nachweis der Befugnis des Planverfassers oder der Planverfasserin zu erbringen. Die Vorlage von Planunterlagen, auf welche sich eine Entscheidung beziehe und welche damit Bestandteil der beantragten Bewilligung beziehungsweise Feststellung würden, habe in derselben Form wie die schriftlich zu ergehende Entscheidung zu erfolgen.
7 Der Revisionswerber habe den Bestandsplan ‑ trotz eines ihm erteilten Mängelbehebungsauftrages ‑ lediglich in elektronischer Form übermittelt und auch keinen Nachweis über die Befugnis der Planverfasserin gemäß § 25 Abs. 1 NÖ BO 2014 erbracht. Da der Antrag somit nicht den Anforderungen der NÖ BO 2014 entspreche und er trotz entsprechender Aufforderung nicht verbessert worden sei, sei er zurückzuweisen gewesen.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zu der Frage, was unter einem vollständigen Bestandsplan im Sinne von § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu verstehen sei.
11 Die Revision erweist sich damit als zulässig; sie ist aber nicht begründet.
12 Die hier relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten (auszugsweise) wie folgt:
„D) Bewilligungsverfahren
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
[...]
3. Bautechnische Unterlagen:
a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, in Fällen des § 23 Abs. 8 letzter Satz vierfach;
[...]
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind ‑ unabhängig von behördlichen Überprüfungen ‑ für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
[...]
§ 25
Beauftragte Fachleute und Bauführer
(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen.
Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
[...]
§ 70
Übergangsbestimmungen
[...]
(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.
Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
[...]“
13 Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Revisionsfall lediglich der erste Unterabsatz des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 einschlägig ist.
14 Die Revision vertritt die Auffassung, dass anhand der Vorlage eines Bestandsplanes im Sinne des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 der Istzustand eines nicht konsensgemäß errichteten Gebäudes festzustellen sei und ein solcher nicht dazu diene, vorhandene Lagepläne, Grundrisse etc. zu ersetzen. Verfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 seien keine Bewilligungsverfahren, weshalb auch die ‑ Baubewilligungen betreffenden ‑ §§ 18, 19 und 25 NÖ BO 2014 im vorliegenden Fall nicht einschlägig seien und dem Mängelbehebungsauftrag nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen.
15 Dem ist Folgendes zu erwidern:
16 Nach den Gesetzesmaterialien ist Zweck der Regelung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014, dass Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde, ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen beziehungsweise von der Baubehörde beanstandet worden zu sein, oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage erloschen ist. Da sich diese Objekte in vielen Fällen mittlerweile im Eigentum von Rechtsnachfolgern befinden, denen das Fehlen einer Baubewilligung gar nicht bewusst ist beziehungsweise nicht angelastet werden kann, erscheint die Erteilung eines Abbruchauftrages als unbillige Härte (vgl. Motivenbericht der Niederösterreichischen Landesregierung zur Stammfassung der NÖ BO 2014 vom 7.10.2014, Ltg.‑477/B‑23/2‑2014, S. 42 f).
17 Da die rechtliche Absicherung, die laut Materialien erwirkt werden soll, mit einem Feststellungsbescheid erlangt werden kann, ersetzt dieser letztlich die ursprüngliche beziehungsweise erloschene Baubewilligung. Ersetzt aber der Feststellungsbescheid die (erloschene) Baubewilligung, treten konsequenterweise auch die mit dem Feststellungsantrag einzureichenden Bestandspläne an die Stelle der seinerzeitigen Projektunterlagen, weshalb sie den im Bewilligungsverfahren geltenden Anforderungen entsprechen müssen, sohin insbesondere von einem befugten Fachmann erstellt sein müssen (vgl. dazu Kienastberger/Stellner‑Bichler, NÖ Baurecht³ [2022] 668). Die für die Erstellung und Vorlage von Bauplänen maßgeblichen Bestimmungen des Bewilligungsverfahrens nach der NÖ BO 2014 sind daher in Feststellungsverfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 sinngemäß anzuwenden.
18 Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 und in analoger Anwendung des § 25 Abs. 1 NÖ BO 2014 mit der Erstellung der Bestandspläne Fachleute zu betrauen sind, die hierzu befugt sind, und die Bestandspläne ‑ in analoger Anwendung der § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a und Abs. 2 NÖ BO 2014 ‑ in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und vom Verfasser zu unterfertigen sind. Der Mängelbehebungsauftrag wurde daher zu Recht erteilt.
19 Da der Revisionswerber die ‑ nach dem eben Gesagten ‑ erforderlichen Unterlagen auch nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages nicht vorgelegt hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht den den verfahrenseinleitenden Antrag des Revisionswerbers abweisenden Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass dieser Antrag als unzulässig zurückgewiesen wurde.
20 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
21 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. September 2023
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