BauO NÖ 2014 §70 Abs6
AVG 1991 §13
European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1341.007.2018
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, vom 14. Dezember 2018 gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. November 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 15. Jänner 2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, zu Recht:
1. Der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 15. Jänner 2018 als unzulässig zurückgewiesen wird.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
§ 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 15. Jänner 2018 beantragte A (in der Folge: Beschwerdeführer) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 betreffend die Bewilligung seines Wohngebäudes.
Der an die Marktgemeinde *** als Baubehörde gerichtete Antrag wurde per Email eingebracht.
Die Behörde habe anlässlich einer Bauüberprüfung am 2. Oktober 2017 bei seinem Wohngebäude in ***, ***, Abweichungen zu der als letztgültig angenommenen Baubewilligung vom 9. April 1925 festgestellt. Diese Abweichungen seien zwar mit einem der Baubehörde vorliegenden Bauplan über Zubauten aus dem Jahr 1930 gedeckt, allerdings habe die Baubehörde keine spätere Baubewilligung als jene von 1925 zu den baulichen Veränderungen von 1930 im Bauakt finden können. Diese Abweichungen durch Zubauten seien bereits 1930 errichtet worden. Es habe mehr als 30 Jahre keine Beanstandungen der Baubehörde zu diesen Abweichungen gegeben, und seien diese nicht einmal in einer Baubewilligung vom 2. Februar 1978 beanstandet worden.
Da das Gebäude aus dem Jahr 1925 bzw. 1930 nicht mehr den heutigen Vorschriften der Energieeinsparung und Wärmedämmung entspreche, könne es nicht als Gebäude nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 iVm NÖ Bautechnikverordnung 2014 neu bewilligt werden. Somit seien sämtliche Voraussetzungen für einen Antrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erfüllt. Der Bestand des Wohnhauses sei nachweislich seit 1955 nicht mehr bewilligungspflichtig baulich verändert worden, was auch der Beschwerdeführer selbst als Bewohner seit 1963 bestätigen könne. Sämtliche seit 1955 vorgenommenen Änderungen seien bewilligungsfrei.
Dem Email-Antrag waren folgende Beilagen in elektronischer Form angeschlossen:
- Grundbuchsauszug vom 24. Oktober 2012 betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zum Nachweis des alleinigen Eigentums des Beschwerdeführers,
- Bestandsplan betreffend das Wohnhaus A, erstellt von B,
- Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes durch C an das Finanzamt *** vom 8. Juli 1973,
- Baubeschreibung für das gegenständliche Grundstück (Abgabenerklärung) durch C an das Finanzamt *** vom 6. Oktober 1963,
- Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Februar 1978, AZ. ***, betreffend die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung des Hauskanals und zum Anschluss an die öffentliche Kanalanlage,
- Niederschrift der Baubehörde vom 2. Oktober.2017 über einen auf der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführten Lokalaugenschein
- Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 18. Oktober 2017, ***, betreffend baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung konsensloser Umbauten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Juli 2018, Zl. ***, wurde der Antrag vom 15. Jänner 2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 über die Bewilligung des gegenständlichen Wohnhauses abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wohnhaus eine baubehördliche Bewilligung aufweise, welche sich aus den im Bauakt erliegenden Urkunden ergebe. Bei den im Antrag vom 15. Jänner 2018 angeführten baulichen Änderungen handle es sich jedoch nicht um solche Änderungen, welche zum Erlöschen der baubehördlichen Bewilligung für das Wohnhaus geführt hätten.
Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers würde die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nur für den Fall des Erlöschens der ursprünglichen Baubewilligung wegen geänderter Ausführung des Objektes im Sinne der Herstellung eines „aliud“ gelten, nicht aber bereits bei teilweisem Abweichen von der erteilten baubehördlichen Bewilligung, sei es anlässlich der Ersterrichtung oder in der Folge anlässlich von Zubauten oder Abänderungen, durch welche der ursprüngliche baubehördliche Konsens nicht untergehe.
Das gegenständliche Wohnhaus weise nach wie vor eine aufrechte Baubewilligung auf (stelle also kein „aliud“ dar), auch wenn, was im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleibe, allenfalls partielle Konsenswidrigkeiten vorliegen sollten.
Der ausschließliche Zweck des Feststellungsverfahrens gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 bestehe in der Wiederherstellung einer erloschenen baubehördlichen Bewilligung eines Gebäudes und nicht in der Amnestierung partieller Konsenswidrigkeiten eines Gebäudes. Letztere würden nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als (rechtliche) Baugebrechen verstanden werden, welche zu deren Behebung mit baupolizeilichen Aufträgen nach § 34 NÖ Bauordnung 2014 vorzuschreiben wären. Ein Feststellungsverfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 komme zu deren Sanierung nicht in Betracht. Deshalb sei mangels Erfüllung der dafür vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die Berufung vom 11. Juli 2018. Er brachte vor, dass die ursprüngliche Baubewilligung des Wohnhauses mit dem bewilligten Bauplan vom 9. April 1925 bei der Bauüberprüfung vom 2. Oktober 2017 amtlich festgestellt worden sei. Ein weiterer im Bauakt aufgefundener Bauplan über Zubauten von 1930 sei jedoch als nicht bewilligt festgestellt worden. Dies bedeute, dass die Zu- bzw. Umbauten nicht bewilligte Abweichungen zum bewilligten Bauplan vom 9. April 1925 seien. Die Bedingung des § 70 Abs. 6 erster Satz NÖ Bauordnung 2014 fordere nur, dass von der ursprünglichen Baubewilligung bereits vor mehr als 30 Jahren abgewichen worden sei, was mit den Abweichungen von 1925 und 1929 und 1930 dank der übermittelten Protokolle auch zweifelsfrei bewiesen worden sei. Ebenso sei mit den Kommissionsprotokollen bewiesen, dass keine Beanstandungen von der Baubehörde bezüglich der Abweichungen erfolgt seien. Sinn des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sei, dass Gebäude, die nicht mehr ganz dem Stand der Technik entsprächen und daher nicht mehr nach § 14 NÖ Bauordnung 2014 bewilligt werden könnten, nicht durch die neue Bauordnung nach Willkür eines Bürgermeisters abgerissen werden müssten, sondern als Altbauten weiterhin als bewilligt gelten.
Da sämtliche Bedingungen des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gegenständlich genau erfüllt worden seien, erweise sich die Abweisung des eingebrachten Antrages als völlig unbegründet. Das rechtliche völlige Erlöschen einer ursprünglichen Baubewilligung könne keinesfalls eine Bedingung für einen Antrag nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sein. Eine ursprünglich erteilte Baubewilligung für ein Gebäude werde ohne eine behördliche Beanstandung nur dann erlöschen, wenn diese nur befristet, also temporär bis zu einem bestimmten Termin, erteilt worden sei, oder das ursprüngliche Gebäude vollständig abgebrochen also beseitigt worden sei. Anderenfalls werde eine ursprünglich erteilte unbefristete Baubewilligung niemals ohne Beanstandung durch die Behörde ablaufen und erlöschen.
Der Beschwerdeführer beantragte daher in Stattgebung seiner Berufung die Ausstellung eines Feststellungsbescheides, wonach er einen Antrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 am 15. Jänner 2018 zulässig und mit vollständigem Bestandsplan eingebracht habe und somit das gegenständliche Gebäude entsprechend dem eingebrachten vollständigen Bestandsplan vom 15. Jänner 2018 als bewilligt gelte.
Mit dem Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. November 2018, ***, wurde diese Berufung vom 11. Juli 2018 als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer verkenne, dass die hinter der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 stehende Intention des Landesgesetzgebers nicht die Gewährung einer Amnestie für den Baukonsens nicht beseitigende, etwaige partielle Konsenswidrigkeiten mitumfasse. Zwingende Voraussetzung der Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sei das Erlöschen der ursprünglichen Baubewilligung wegen geänderter Ausführung des Objektes. Der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** sei daher vollumfänglich zu bestätigen.
Gegen diesen Bescheid erhob A fristgerecht die gegenständliche Beschwerde vom 14. Dezember 2018.
Da die mit Beseitigungsaufträgen beanstandeten bewilligungspflichtigen Abweichungen zum Einreichplan 1925 und die Zubauten bereits im Baujahr 1925 und zwischen 1925 und 1930 erbaut worden seien, habe ein Bewilligungsantrag gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 eingebracht werden müssen, um nicht das gesamte Wohnhaus des Beschwerdeführers abbrechen lassen zu müssen. Dieser Antrag vom 15. Jänner 2018 sei entsprechend der Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 korrekt und vollständig mit einem vollständigen Bestandsplan eingebracht worden. Sämtliche Bedingungen des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 seien bei dem konkreten Antrag akribisch erfüllt worden. Die Abweisung der Antragstellung vom 15. Jänner 2018 nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erscheine mit dem angefochtenen Berufungsbescheid ohne Rechtsgrundlage.
Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung durchführen und nach den Ergebnissen der Verhandlung den angefochtenen Bescheid wegen sachlicher und rechtlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos aufheben.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde samt Bauakt zur Entscheidung vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte zudem am 2. Juli 2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Mit Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juli 2019, LVwG-AV-1341/001-2018, wurde die Beschwerde gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. November 2018, ***, als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung dieser Entscheidung wurde dargelegt, dass im gegenständlichen Fall nach Errichtung des baubehördlich bewilligten Objektes die vom Beschwerdeführer genannten Änderungen vorgenommen worden seien. Dadurch sei die ursprüngliche Baubewilligung nicht erloschen. Die Bestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sei nur für den Fall anwendbar, dass die ursprüngliche Baubewilligung wegen geänderter Ausführung des Objektes im Sinne der Herstellung eines „aliud“ erloschen sei. Von einem solchen könnte nur dann gesprochen werden, wenn eine Projektänderung vorgenommen worden wäre, zumal eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird. Davon kann gegenständlich keine Rede sein. Sofern nur partielle Konsenswidrigkeiten auf Grund von nachträglichen baulichen Änderungen vorliegen, sei ein Antrag nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nicht zu rechtfertigen.
Ein Feststellungsverfahren nach § 70 Abs 6 NÖ Bauordnung 2014 diene ausschließlich der Wiederherstellung einer erloschenen baubehördlichen Bewilligung eines Gebäudes und nicht dazu, allfällig partielle Konsenswidrigkeiten zu genehmigen. Ein Feststellungsverfahren gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 komme für einen solchen Fall nicht in Betracht.
Diese Entscheidung (Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 10. Juli 2019, LVwG-AV-1341/001-2018, wurde vom Beschwerdeführer mit außerordentlicher Revision angefochten. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2020, ***, wurde der angefochtene Spruchpunkt 1. des Erkenntnisses vom 10. Juli 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das LVwG habe seine rechtliche Beurteilung ausschließlich darauf gestützt, dass § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 nur dann anwendbar sei, wenn die ursprüngliche Baubewilligung aufgrund der Herstellung eines rechtlichen aliuds erloschen sei. Bei § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 handele es sich um eine Regelung, mit der für Gebäude, welche die darin genannten Tatbestandsmerkmale erfüllen, eine rechtliche Sanierung ermöglicht werden solle. Die Art der Abweichung sei für die Frage, ob sie von § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erfasst würden, nicht relevant. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gelte somit auch für solche Abänderungen vom Baukonsens, welche als „bloße“ Konsenswidrigkeiten bewilligungspflichtig beziehungsweise anzeigepflichtig seien, jedoch ohne zum Erlöschen des Baukonsenses des Altbestandes geführt zu haben. § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 sei daher jedenfalls so auszulegen, dass auch solche Abänderungen von dem Baukonsens eines Gebäudes, welche als Konsenswidrigkeiten nicht zu einer Konsenslosigkeit des Altbestandes führen, von dieser Bestimmung erfasst seien.
Aufgrund dieses Erkenntnisses des VwGH vom 3. August 2020, ***, hat das LVwG NÖ neuerlich über die Beschwerde vom 14. Dezember 2018 gegen den Spruchpunkt 1. des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 26. November 2018, Zl. ***, zu entscheiden, soweit damit die Berufung vom 11. Juli 2018 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 2. Juli 2018, Zl. ***, betreffend die Abweisung des Antrages vom 15. Jänner 2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014, abgewiesen wurde.
Mit Schreiben des LVwG NÖ vom 12. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sein Antrag vom 15. Jänner 2018 im Hinblick auf die Anforderungen des § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 mangelhaft ausgeführt sei.
Insbesondere seinen bisher keine vollständigen Bestandspläne vorgelegt worden.
Sämtliche bautechnischen Unterlagen seien in dreifacher Ausfertigung versehen mit der Unterschrift des Verfassers vorzulegen, zudem sei der Nachweis der Befugnis des Planverfassers bzw. der Planverfasserin erforderlich.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, seinen Antrag vom 15. Jänner 2018 binnen 4 Wochen zu verbessern.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 übermittelte der Beschwerdeführer dem LVwG dazu eine schriftliche Stellungnahme.
Ein Feststellungsverfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 diene zur aktenmäßigen Feststellung des Bestandes eines Altbaues und sei kein Bewilligungsverfahren. Sämtliche Vorschriften für Bewilligungsverfahren nach § 18 NÖ Bauordnung 2014 seien daher für solche Feststellungsverfahren nicht anzuwenden, das Feststellungsverfahren sei erschöpfend im § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt. Ein Bestandsplan nach dieser Bestimmung zeige ein Altbaugebäude mit allen bautechnischen Detaillierungen ohne die anderen ursprünglichen im Bewilligungsverfahren eingereichten Baupläne wie Lageplan, Baubeschreibung, etc. zu ersetzen. § 19 NÖ Bauordnung 2014 und § 25 NÖ Bauordnung 2014 seien nicht für Bestandspläne nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 anwendbar, bei einem Feststellungsverfahren nach § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 gebe es kein Vorhaben, welches zu bewilligen wäre. Für die Erstellung eines Bestandsplanes sei keine bestimmte Befugnis vorgeschrieben.
Es werde nunmehr ein verbesserter Bestandsplan vorgelegt als PDF-Datei, welche vom Beschwerdeführer auch digital signiert worden sei. Dies PDF-Datei sei hochauflösend und zeige alle gewünschten Darstellungen, zusätzlich sei eine Original-Autocad Datei (.dwg, Anlage./2) beigelegt, mit der aufgrund der Grafik-Vectordarstellung eine beliebige Vergrößerung des gewünschten Ausschnitts ohne Auflösungsverluste möglich sei.
Dem Schreiben angeschlossen wurden eine als „***“ bezeichnete Beilage im Format PDF, sowie eine als „***“ Datei mit der Endung „.dwg“, welche jedoch mit den beim LVwG verfügbaren Programmen nicht geöffnet werden konnte.
Eine weitere Stellungnahme oder Vorlage von Unterlagen durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
…
2.2. NÖ Bauordnung 2014:
§ 5
Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung
(1) Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes, ausgenommen nach § 36, sind schriftlich zu erlassen.
…
§ 18 Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
…
3. Bautechnische Unterlagen:
a) ein Bauplan (§ 19 Abs. 1) und eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2) jeweils dreifach, …
…
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen. Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z. B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind – unabhängig von behördlichen Überprüfungen – für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
…
§ 25 Beauftragte Fachleute und Bauführer
(1) Der Bauherr hat mit der Planung und Berechnung des Bauvorhabens, einschließlich der Erstellung des Energieausweises, mit Überprüfungen und der Ausstellung von Bescheinigungen Fachleute zu betrauen, die hiezu nach deren einschlägigen Vorschriften (z. B. gewerberechtlich oder als Ziviltechniker) befugt sind. Diese haben der Baubehörde auf Verlangen den Nachweis ihrer Befugnis vorzulegen.
Besitzt der Bauherr oder einer seiner Dienstnehmer selbst diese Befugnis, ist eine solche Betrauung nicht erforderlich.
…
§ 70 Übergangsbestimmungen
…
(6) Hat ein Gebäude im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen, wurde von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen und kann es nicht nach § 14 neuerlich bewilligt werden, gilt dieses Gebäude als bewilligt, wenn dies unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Bestimmung beantragt wird, der Behörde die Zustimmung des Grundeigentümers (der Mehrheit der Miteigentümer) nachgewiesen wird und vollständige Bestandspläne vorgelegt werden. Die Baubehörde hat darüber einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Weiters ist § 35 Abs. 2 Z 2 auf jene Gebäude nicht anzuwenden, in denen aufgrund des § 71 der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930, oder des § 108a der Bauordnung für NÖ, LGBl. Nr. 36/1883, Baubewilligungen auf Widerruf erteilt wurden. Bei der Erlassung eines Feststellungsbescheides gelten die Voraussetzungen des ersten Satzes sinngemäß.
Dieser Absatz tritt mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.
2.3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG
Anbringen
§ 13. …
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Erwägungen:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt 1.) ausschließlich die Frage, ob die mit dem Berufungsbescheid bestätigte Abweisung des Antrages vom 15. Jänner 2018 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides iSd § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 zu Recht erfolgt ist.
Ungeachtet der sonst wohl vorliegenden Voraussetzungen zur Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides ist festzuhalten, dass ein gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erforderlicher vollständiger Bestandsplan vom Beschwerdeführer bisher – trotz Aufforderung zur Verbesserung dieses Mangels – nicht vorgelegt wurde.
Der beantragte Feststellungsbescheid ersetzt bzw. ergänzt letztlich die (im gegenständlichen Fall) bestehende Baubewilligung. In einem Bestandsplan ist der Istzustand des Gebäudes, das tatsächlich Vorhandene darzustellen.
Für den vorzulegenden Bestandplan gilt § 25 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014. Der Bestandsplan ist von einem Befugten im Sinn des § 25 zu erstellen. Er dient – wie die Pläne für die Baubewilligung – als Grundlage für die bescheidmäßige Feststellung und muss der Überprüfung durch einen Sachverständigen standhalten. So wie der Feststellungsbescheid die Baubewilligung ersetzt bzw. ergänzt, tritt der Bestandsplan an die Stelle der seinerzeitigen Projektsunterlagen und muss daher dieselbe Qualität – also von einem befugten Fachmann – aufweisen (vgl. Kienastberger Stellner-Bichler, NÖ Baurecht, 2. Auflage, S. 502f).
Dementsprechend sind Bestandspläne auch in der gleichen Form wie Baupläne in dreifacher Ausfertigung (§ 18 Abs. 1 Z. 3 lit. a NÖ Bauordnung 2014) versehen mit der Unterschrift des Verfassers (§ 18 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) vorzulegen. Ebenso ist der Nachweis der Befugnis des Planverfassers bzw. der Planverfasserin (vgl. § 25 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) zu erbringen.
Im Bauverfahren sind Entscheidungen stets schriftlich zu erlassen (vgl. § 5 Abs. 1 leg.cit .), weshalb Planunterlagen auf welche sich eine Entscheidung bezieht und welche damit Bestandteil der beantragten Bewilligung bzw. Feststellung werden, auch in derselben Form vorzulegen sind.
Zwar können Anbringen ganz allgemein in jeder technisch möglichen Form eingebracht werden und ist auch nach der NÖ Bauordnung die (zusätzliche) Vorlage von Plänen in digitaler Form möglich. Die Vorlage von Planunterlagen auf welche sich eine Entscheidung bezieht und welche damit Bestandteil der beantragten Bewilligung bzw. Feststellung werden, hat dementsprechend in derselben Form wie die schriftlich zu ergehende Entscheidung zu erfolgen. Für die Herstellung von Ausdrucken der für den schriftlichen Bescheid erforderlichen Anzahl von Ausfertigungen der Planunterlagen für Behörde und Verfahrensparteien wäre eine besondere technische Ausstattung erforderlich, welche weder bei den Baubehörden noch beim Verwaltungsgericht vorliegt. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber auch vom Antragsteller die Vorlage von analogen Planparien in drei Ausfertigungen.
Vom Beschwerdeführer wurde ein Bestandsplan lediglich elektronisch in digitaler Form übermittelt, nicht in Form schriftlich ausgedruckter Ausfertigungen (Planparien).
Zudem wurde kein Nachweis der Befugnis der Planverfasserin gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 erbracht. Ein gemäß § 70 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 erforderlicher vollständiger Bestandsplan wurde vom Beschwerdeführer bisher nicht vorgelegt. Da somit der Antrag den erkennbaren Anforderungen der NÖ Bauordnung 2014 nicht entspricht und trotz nachweislicher Aufforderung vom Beschwerdeführer auch nicht verbessert wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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