Normen
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §33
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021050017.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Die Frage, ob das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2019/05/0044, mwN).
5 Das Verwaltungsgericht hat sich mit dieser Frage in der Begründung des angefochtenen Beschlusses eingehend, und zwar auch unter Bezugnahme auf die spezielle Situation der Covid‑19‑Pandemie, auseinandergesetzt (S. 15 ff des angefochtenen Beschlusses). Dass diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigen die Revisionszulässigkeitsgründe nicht auf. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN). Ebenso kommt nur die Einzelfallgerechtigkeit berührenden Wertungsfragen in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0099, mwN).
6 Soweit in den Revisionszulässigkeitsgründen Begründungsmängel geltend gemacht werden, werden damit Rechtsfragen des Verfahrensrechtes angesprochen. Solchen kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002, mwN). Derartiges wird in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt und ist auch angesichts der umfassenden Darlegungen des Verwaltungsgerichtes nicht ersichtlich.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Februar 2021
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