Normen
JagdG Slbg 1993 §158 Abs1 Z8
JagdG Slbg 1993 §60 Abs1
JagdG Slbg 1993 §61
JagdG Tir 1983 §37
JagdGDV Tir 02te 1983 §3
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030015.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Salzburg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2020, Ra 2019/03/0153, verwiesen, mit dem das in dieser Rechtssache zuvor ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 14. Oktober 2019 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach Einholung eines jagdfachlichen Amtssachverständigengutachtens unter Spruchpunkt I. die Beschwerde des Revisionswerbers erneut abgewiesen, den zu leistenden Beitrag des Revisionswerbers zu den Kosten des Strafverfahrens mit EUR 1.000,- festgelegt (Spruchpunkt II.) und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erachtet (Spruchpunkt III.). Dem Revisionswerber wurde damit zur Last gelegt, er habe es als Jagdleiter der T. GmbH, die Jagdinhaberin einer näher bezeichneten Eigenjagd sei, zu verantworten, dass in diesem Jagdgebiet im Jagdjahr 2018 der mit Bescheid der Salzburger Jägerschaft vom 27. März 2018 festgesetzte Mindestabschuss nicht erfüllt worden sei. Der festgesetzte Mindestabschuss sei nur zu 68 % erfüllt worden (nicht erlegt worden seien ein Hirsch der Klasse III, acht Tiere sowie fünf Kälber).
3 Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Erkenntnis zunächst den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei die Beschwerde und mehrere im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattete Stellungnahmen, ein vom Verwaltungsgericht eingeholtes jagdfachliches Gutachten, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Oktober 2020, sowie eine im Anschluss daran erstattete Ergänzung des jagdfachlichen Gutachtens und eine dazu erstattete Stellungnahme des Revisionswerbers wörtlich zur Gänze wiedergegeben werden. Das vom Verwaltungsgericht eingeholte jagdfachliche Gutachten kommt zur Frage, ob es dem Revisionswerber aus jagdfachlicher Sicht beurteilt objektiv möglich gewesen wäre, den für das Jagdjahr 2018 festgesetzten Mindestabschluss zu erfüllen, zu folgendem Ergebnis:
„Die Beurteilung, ob es dem [Revisionswerber] aus jagdfachlicher Sicht möglich gewesen wäre, den für das Jagdjahr 2018 festgelegten Mindestabschuss zu erfüllen, ist aufgrund der mir für die Erstellung des Gutachtens zur Verfügung stehenden Zeit objektiv zu beurteilen nur eingeschränkt möglich. Wie ich aus meiner jahrelangen Erfahrung als Berufsjäger weiß, bedarf es je nach Größe und Gestaltung eines Revieres langjähriger Beobachtungen, um die jagdliche Bonität eines Revieres objektiv einschätzen zu können. Daher bezieht sich meine Beurteilung des Revieres in erster Linie auf die Erfahrungen aus ähnlich gestalteten Revieren, den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie meiner eigenen jagdlichen Erfahrung in der Bejagung von Rotwild auf Almgebieten oberhalb der Waldgrenze.
Aufgrund der hier genannten Grundlagen sowie der mir zur Verfügung stehenden Unterlagen kann davon ausgegangen werden, dass dem [Revisionswerber] die Erfüllung des ihm vorgegebenen Mindestabschusses in den Jahren 2016 und 2017 auf jeden Fall möglich gewesen wäre. Durch die Steigerung der Abschusszahlen im Jahr 2018 war diese Aufgabe zwar eine ungleich herausfordernde, dennoch sollte es dem [Revisionswerber] aufgrund seiner ausgewiesenen Fachkenntnis sowie seiner langjährigen Erfahrung als Rotwildjäger durchaus möglich gewesen sein, den Mindestabschuss in einem wesentlich höheren Ausmaß zu erfüllen.“
4 In der Ergänzung des jagdfachlichen Gutachtens heißt es dazu:
„Ebenso ist zu bestätigen, dass die Erfüllung des Mindestabschusses im Jagdjahr 2018 aufgrund der erhöhten Abschusszahlen eine ungleich höhere Herausforderung darstellen musste. Aufgrund der in meinem Gutachten ausführlich dargelegten Voraussetzungen in Bezug auf das Revier sowie die ausgewiesenen Fachkenntnisse des [Revisionswerbers] muss dennoch davon ausgegangen werden, dass die Erfüllung des Mindestabschusses beim Rotwild in einem wesentlich höheren Ausmaß möglich gewesen wäre als dies tatsächlich der Fall war.“
5 Das Verwaltungsgericht traf daran anschließend (unter der Überschrift „Das Landesverwaltungsgericht Salzburg geht von folgendem Sachverhalt aus:“) Feststellungen insbesondere zum Revier und zum festgelegten Mindestabschuss. Im gegenständlichen Jagdgebiet sei im Jagdjahr 2018 für das Rotwild ein Mindestabschuss von zwei Hirschen der Klasse III, zwei Hirschen der Klasse III (einjährig), zwölf Tieren und acht Kälbern vorgesehen gewesen. Dieser Mindestabschuss sei mit dem Nichtabschuss von einem Hirsch der Klasse III (mehrjährig), acht Tieren und fünf Kälbern nicht erfüllt worden.
6 Übergangslos folgen daraufhin im Wesentlichen beweiswürdigende und rechtliche Erwägungen, die sich in unsystematischer Weise mit verschiedenem Vorbringen des Revisionswerbers (einschließlich der von ihm beigezogenen Sachverständigen) und Aspekten des jagdfachlichen Gutachtes des Amtssachverständigen auseinandersetzen. Unter anderem heißt es gegen Ende dieser Ausführungen wörtlich wie folgt:
„Somit hat der jagdfachliche Amtssachverständige kurz zusammengefasst ganz klar und eindeutig nachvollziehbar dargelegt, dass die Erfüllung des Mindestabschusses im Jagdjahr 2018 für den [Revisionswerber] ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es ist daher ein Verschulden an der Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschussplanes beim [Revisionswerber] klar vorliegend, weil die Erfüllung des Abschusses, wie der jagdfachliche Amtssachverständige klar und eindeutig ausgeführt hat, objektiv möglich war.“
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
8 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht habe sich über das eingeholte jagdfachliche Sachverständigengutachten hinweggesetzt. Es habe sich mit den Ausführungen, wonach der jagdfachliche Amtssachverständige klar und eindeutig dargelegt habe, dass die Erfüllung des Mindestabschusses im Jagdjahr 2018 für den Revisionswerber ohne weiteres möglich gewesen wäre, diametral vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Aus dem Gutachten gehe nämlich nur hervor, dass der vorgegebene Mindestabschuss „in höherem Ausmaß“ erfüllbar gewesen wäre und nicht, dass die Erfüllung des Abschussplans tatsächlich möglich gewesen wäre. Im angefochtenen Erkenntnis werde ‑ entgegen dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis (VwGH 12.5.2020, Ra 2019/03/0153) ‑ ungeachtet der Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens ‑ neuerlich auf die eigene Einschätzung und die eigene Fachkenntnis des erkennenden Richters zurückgegriffen.
9 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt.
10 Rechtsfragen des Verfahrensrechtes sind dann von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hat (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023). Dies ist hier der Fall.
11 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung bestehen. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zum Beispiel von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw. Übersichtlichkeit der Zusammenfassung im Sinne des § 60 AVG gründet (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
12 Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war ausgehend von dem im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2020, Ra 2019/03/0153, als entscheidungserheblich im Wesentlichen zu beurteilen, ob dem Revisionswerber die Erfüllung des Mindestabschusses im Jagdjahr 2018 objektiv möglich war. Das Verwaltungsgericht hat dazu ein jagdfachliches Gutachten eingeholt, das sich mit dieser Frage befasste und ‑ wie die oben wiedergegebenen Zitate zeigen ‑ zu keinem eindeutigen Ergebnis kam (dass es dem Revisionswerber möglich gewesen sein sollte, „den Mindestabschuss in einem wesentlich höheren Ausmaß zu erfüllen“, enthält jedenfalls keine Aussage, wonach es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, den Mindestabschuss ‑ zur Gänze ‑ zu erfüllen). Das Verwaltungsgericht hat das jagdfachliche Gutachten, ebenso wie die ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen (in der dieser in ähnlichen Worten wiederum ausführte, dass davon ausgegangen werden müsse, „dass die Erfüllung des Mindestabschusses beim Rotwild in einem wesentlich höheren Ausmaß möglich gewesen wäre“), zwar im Zuge der Darlegung des Verfahrensganges wörtlich wiedergegeben, aber keine darauf ‑ oder auf anderen Beweisergebnissen ‑ aufbauenden Feststellungen zur entscheidungserheblichen Frage getroffen. Die Ausführungen, wonach „der jagdfachliche Amtssachverständige kurz zusammengefasst ganz klar und eindeutig nachvollziehbar dargelegt“ habe, dass die Erfüllung des Mindestabschusses im Jagdjahr 2018 für den Revisionswerber „ohne weiteres möglich gewesen wäre“, stimmen ‑ worauf die Revision zutreffend hinweist ‑ mit dem Inhalt des wiedergegebenen Gutachtens nicht überein. Soweit diese Ausführungen als Sachverhaltsfeststellungen gedacht sein sollten, ist auch nicht erkennbar, dass sie sich auf andere im Verfahren erzielte Beweisergebnisse stützen könnten. Auch dass der Amtssachverständige „klar und eindeutig ausgeführt“ habe, dass die Erfüllung des Abschusses objektiv möglich gewesen wäre, lässt sich mit den im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht in Einklang bringen. Damit fehlt es aber an einer einwandfreien Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes, sodass auch die vom Verwaltungsgericht getroffene Beurteilung, der Revisionswerber sei der ihm zur Last gelegten Übertretung des § 158 Abs. 1 Z 8 in Verbindung mit § 61 Salzburger Jagdgesetz 1993 schuldig, keinen Bestand haben kann.
13 Sollte das Verwaltungsgericht ausgehend von den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach dem Revisionswerber die Erfüllung des Mindestabschusses beim Rotwild „in einem wesentlich höheren Ausmaß“ möglich gewesen wäre, im fortgesetzten Verfahren feststellen, dass dem Revisionswerber zwar nicht die gänzliche Erfüllung des Mindestabschusses möglich gewesen wäre, wohl aber ein deutlich höherer Abschuss als er ihn tatsächlich getätigt hat, so ist darauf hinzuweisen, dass dies zur Erfüllung des Tatbildes nicht hinreicht (siehe § 158 Abs. 1 Z 8 Salzburger Jagdgesetz in der im Revisionsfall maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 21/2015, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den für sein Jagdgebiet festgelegten Mindestabschuss nicht bis zum Beginn der der Schusszeit unmittelbar nachfolgenden Schonzeit erfüllt, wenn auch der für die betreffende Wildregion in einer Verordnung gemäß § 60 Abs 1 insgesamt festgelegte Mindestabschuss bis zum Beginn der Schonzeit nicht erfüllt worden ist). Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einer vergleichbaren Regelung (dort § 37 Tiroler Jagdgesetz 1983 in Verbindung mit § 3 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983) ausgesprochen hat, muss der Abschussplan, insofern die Erfüllung zumutbar ist, zur Gänze erfüllt werden. Ist die Erfüllbarkeit nicht zur Gänze gegeben, kann dem Revisionswerber rechtens nicht zur Last gelegt werden, er hätte den Abschussplan teilweise erfüllen können und, weil er dies unterlassen habe, sei er nach den genannten Bestimmungen strafbar (VwGH 11.12.1996, 94/03/0255).
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.
Wien, am 17. Mai 2021
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