European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020209.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑‑ verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 26. August 2020 wegen einer Übertretung des § 23 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen) vor ‑ eine Geldstrafe in der Höhe von € 68,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt.
3 Mangels Bezahlung des Strafbetrages stellte der Magistrat der Stadt Wien eine Mahnung, einen Rückstandsausweis und eine Vollstreckungsverfügung aus. Das Verwaltungsgericht Wien wies die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ‑ soweit sie sich gegen die Mahnung und den Rückstandsausweis richtet ‑ zurück und änderte die bekämpfte Vollstreckungsverfügung teilweise ab.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, zumal nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff „Verwaltungsstrafsache“ auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen ‑ wie die gegenständliche ‑, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, einschließt (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/02/0137, mwN).
5 Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision ‑ etwa wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt oder anderer ihr anhaftender Formmängel ‑ zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (vgl. VwGH 29.4.2021, Ra 2021/02/0108, mwN).
Wien, am 8. Oktober 2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
