VwGH Ra 2021/02/0108

VwGHRa 2021/02/010829.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des Univ.Prof.Dr. P in W, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 25. Februar 2021, LVwG 30.13‑480/2021‑2, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz‑Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs3 lita
VwGG §25a Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021020108.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu € 750,‑ ‑ und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,‑ ‑ verhängt wurde.

2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu. Über den Revisionswerber wurde mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wegen einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO ‑ diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu € 726,‑ ‑ bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor ‑ eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,‑ ‑ (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und drei Stunden) verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen.

3 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen. Es ist sohin entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen (VwGH 22.1.2015, Ra 2014/02/0172).

Wien, am 29. April 2021

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