VwGH Ra 2014/02/0172

VwGHRa 2014/02/017222.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas-Hutchinson, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien 1. M und 2. M, beide in M, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 2014, Zlen. LVwG-4/205/5-2014 und LVwG-4/207/5-2014, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
StVO 1960 §52 lita Z1;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
VwGG §25a Abs4;

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen in den vorliegenden Revisionsfällen zu.

Über die revisionswerbenden Parteien wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung eines näher genannten Auflagepunktes des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 28. Juni 2012, mit dem unter bestimmten Voraussetzungen die ausnahmsweise Benützung einer ansonsten mit einem Fahrverbot gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO belegten Straße mit näher genannten Fahrzeugen gestattet worden war, gemäß § 99 Abs. 3 lit. j StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Die Revisionen waren daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revisionen wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an die Revisionswerber zurückzustellen.

Wien, am 22. Jänner 2015

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