VwGH Ra 2020/21/0406

VwGHRa 2020/21/040617.5.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant und die Hofräte Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. Julcher und Dr. Wiesinger als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Eraslan, über die Revision des S L, vertreten durch Dr. Yvonne Haidl, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Teinfaltstraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. August 2020, W252 2136311‑2/3E, betreffend Wohnsitzauflage (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Normen

FrÄG 2017
FrPolG 2005 §57 Abs1 idF 2017/I/145
FrPolG 2005 §57 Abs1 Z1 idF 2017/I/145
FrPolG 2005 §57 Abs1 Z2 idF 2017/I/145
FrPolG 2005 §57 idF 2017/I/145
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020210406.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, beantragte nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 30. Juni 2014 die Gewährung von internationalem Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 4. Juli 2014 vollinhaltlich ab. Das BFA erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Gemäß § 55 FPG bestimmte es eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.

2 Mit Schreiben vom 8. Jänner 2015 beantragte das BFA bei der Botschaft Indiens in Wien die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Revisionswerber. Diesem Ansuchen wurde bislang trotz Urgenzen nicht entsprochen.

3 Mit Mandatsbescheid vom 3. Oktober 2019 trug das BFA dem in Wien gemeldeten Revisionswerber gemäß § 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise „durchgängig“ in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung in Fieberbrunn/Tirol Unterkunft zu nehmen; dieser Verpflichtung habe er binnen drei Tagen nachzukommen.

4 Nachdem der Revisionswerber dagegen eine Vorstellung erhoben hatte, wurde ihm vom BFA Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Schon in der Vorstellung hatte der Revisionswerber (zusammengefasst) insbesondere auf den Erwerb von intensiven Sozialkontakten zu österreichischen Staatsbürgern, seine in Wien bereits bestehende Wohnmöglichkeit, die Nutzung der städtischen Infrastruktur und auf den Erwerb von Deutschkenntnissen verwiesen. Auch habe er nicht gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen, sich stets kooperativ verhalten und behördlichen Ladungen Folge geleistet.

5 Mit dem danach erlassenen Bescheid vom 10. August 2020 erteilte das BFA dem Revisionswerber neuerlich gemäß § 57 Abs. 1 FPG dieselbe Wohnsitzauflage, der er unverzüglich nachzukommen habe. Unter einem sprach das BFA gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen werde.

6 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2020 als unbegründet ab. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

7 Begründend führte das BVwG aus, dass der über keine Duldung nach § 46a FPG verfügende Revisionswerber bislang kein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch genommen und sich nicht rückkehrwillig gezeigt habe. Bei Befragungen am 20. Dezember 2018 und 12. Juli 2019 habe er ausgeführt, nicht bereit zu sein, freiwillig nach Indien zurückzukehren. Auch habe er es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen, bei der Botschaft Indiens vorzusprechen und einen neuen Reisepass zu beantragen.

Auf dieser Basis bejahte das BVwG das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Prognose im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG. Umstände aus seinem Privat‑ und Familienleben, die einer Wohnsitzauflage entgegenstünden, habe der Revisionswerber nicht geltend gemacht. Soweit er erstmals in der Beschwerde an das BVwG behauptet habe, im Fall einer Übersiedelung nach Tirol seinen gewohnten Tempel in Wien nicht mehr besuchen zu können, handle es sich um eine „reine Schutzbehauptung“, um eine Übersiedelung zu verhindern. Auch „andere Umstände [seien] von Amts wegen ebenso nicht [hervorgekommen]“.

8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen hat:

9 Die Revision erweist sich ‑ entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG ‑ aus den nachstehend angeführten Gründen unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als zulässig; sie ist auch berechtigt.

10 Der mit dem FrÄG 2017 mit Wirksamkeit ab 1. November 2017 in dieser Form neu geschaffene § 57 FPG normiert unter der Überschrift „Wohnsitzauflage“ in den Abs. 1, 2 und 6 Folgendes:

„§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) ... (5)

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

11 Die diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (IA 2285/A 25. GP  63 bis 65) erläutern diese Bestimmung (auszugsweise) wie folgt:

„Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll ... nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK ‑ insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt ‑ zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird.

Zu Abs. 1:

Die Wohnsitzauflage kann für Fälle, in denen eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde, in zwei Konstellationen angeordnet werden. Für beide Konstellationen ist die rechtskräftige Erlassung einer Rückkehrentscheidung Voraussetzung. ...

Die erste Konstellation umfasst jene Fälle, in denen eine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 nicht gewährt wurde. Die zweite Konstellation soll auch jene Fälle umfassen, in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird.

Bei der Wohnsitzauflage handelt es sich um die Verpflichtung, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen. ... Bei derartigen Unterkünften handelt es sich um Betreuungseinrichtungen des Bundes gemäß § 6 Abs. 2a GVG‑B 2005, in denen vor Ort verstärkt Rückkehrberatungen und Rückkehrvorbereitungen angeboten und durchgeführt werden. Mit Aufnahme in eine solche Einrichtung soll der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen überdies bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde beschränkt sein, solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird (§ 52a).

...

Zu Abs. 6:

Die Auferlegung der Wohnsitzauflage gemäß § 57 erfolgt mittels Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG. Ein solcher kann erlassen werden, wenn es sich um die Vorschreibung einer Geldleistung oder wegen Gefahr in Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt. Für den vorgeschlagenen § 57 ist der Tatbestand ‚Gefahr in Verzug‘ maßgeblich: In der Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 1 ist der Ausschluss einer Frist zur freiwilligen Ausreise an die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 BFA‑VG) geknüpft. Somit wurde bereits im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde und der Nichtgewährung einer Frist gemäß § 55 festgestellt, dass eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Dadurch ist die Erlassung der Wohnsitzauflage in dieser Konstellation mittels Mandatsbescheid aufgrund der bereits zuvor anlässlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung festgestellten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässig.

Hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat). Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042; 02.06.2000, 2000/19/0081; 23.03.2001, 2000/19/0042). Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

...“

12 Schon auf Basis der wiedergegebenen Absicht des Gesetzgebers erfordert die Erlassung einer Wohnsitzauflage somit das Vorliegen von Gefahr im Verzug sowie eine einzelfallbezogene Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Anlegung insbesondere der Kriterien des Art. 8 EMRK.

13 Beides kann dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnommen werden. Das BVwG hat sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt darzulegen, dass der Revisionswerber seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen werde, was ‑ wie in der Revision zutreffend formuliert wird ‑ „per se nicht ausreichend“ ist.

14 Daran ist zwar bei Erlassung einer Wohnsitzauflage zweifellos anzuknüpfen. Eine Wohnsitzauflage kann aber schon vor dem Hintergrund des erwähnten Art. 8 EMRK niemals Selbstzweck sein, sondern sie muss ‑ als ultima ratio, wie die Materialien formulieren ‑ einem bestimmten Ziel, nämlich der Durchsetzung einer bestehenden, bislang nicht wahrgenommenen Ausreiseverpflichtung, dienen. Insoweit muss sich die Wohnsitzauflage als unaufschiebbare Maßnahme darstellen, deren Einsatzes es zur Abwendung von Gefahr im Verzug bedarf. Das stellen die in den Materialien angestellten Überlegungen zum Mandatsbescheid klar, die dann allerdings nur aufzeigen, dass in den Fällen des § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG infolge der bisherigen Nichtausreise eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, und die nicht näher darlegen, inwieweit dem durch die Erlassung einer Wohnsitzauflage abgeholfen werden kann.

15 Vom Vorliegen einer Situation, die eine solche Maßnahme zum Entgegenwirken einer bestehenden Gefahr im Verzug notwendig macht, wird demgegenüber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in aller Regel nur dann ausgegangen werden können, wenn eine alsbaldige Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Raum steht, deren Vorbereitung seine Unterkunftnahme in dem konkreten in Betracht gezogenen Quartier des Bundes erfordert.

16 Dass dies gegenständlich der Fall sei, hat das BVwG wie erwähnt nicht aufgezeigt. Es bleibt daher völlig offen, weshalb (zudem ohne erkennbare Absehbarkeit eines konkreten Abschiebetermins) bereits jetzt die Verlegung des Revisionswerbers in eine vom bisherigen Wohnort weit entfernte „Rückkehrberatungseinrichtung“ mit gemäß § 52a Abs. 1 FPG auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als „ultima‑ratio‑Maßnahme“ geboten erscheint.

17 Auch hat das BVwG keine ausreichende Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit und unter Berücksichtigung der bereits erlangten insbesondere privaten Bindungen des Revisionswerbers in Wien vorgenommen (vgl. dazu VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0378 und 0388, Rn. 24).

18 Insgesamt hat das BVwG nach dem Gesagten die Rechtslage verkannt, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

19 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte schon gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 VwGG abgesehen werden.

20 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Das in deren Ansätzen nicht gedeckte Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2021

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