Normen
BBG 1990 §40
BBG 1990 §41
BBG 1990 §42 Abs1
BBG 1990 §45
BBG 1990 §45 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020110190.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht, indem es den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2018 bestätigte, nach durchgeführter mündlicher Verhandlung den Antrag der Revisionswerberin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab.
Gleichzeitig sprach es gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 In der Begründung wurde festgestellt, bei der Revisionswerberin sei im Jahre 2008 aufgrund ihres Augenleidens (Opticusscheidenmeningeom) auf der Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens ‑ in Anwendung der Richtsatzverordnung ‑ ein Grad der Behinderung von 50% befristet auf drei Jahre festgestellt worden, der Revisionswerberin sei ein (entsprechender) Behindertenpass ausgestellt worden.
In der Folge habe die Revisionswerberin erst am 19. Februar 2018 um die weitere Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht (nach der Aktenlage: Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses mit dem Hinweis, dass die Revisionswerberin den ungültigen Behindertenpass vernichtet habe).
In ihrer Beschwerde gegen den antragsabweisenden Bescheid vom 15. Mai 2018 habe die Revisionswerberin zusammengefasst ausgeführt, das genannte Leiden habe im Jahr 2008 zur dauerhaften Erblindung eines Auges geführt, daran habe sich im Zeitablauf ‑ unstrittig ‑ nichts geändert. Daher vertrete sie die Auffassung, dass auch der nunmehrige Antrag nach der Richtsatzverordnung zu beurteilen, aber jedenfalls (selbst bei Beurteilung nach der Einschätzungsverordnung) zur Neuausstellung des Behindertenpasses zu führen habe.
3 In der rechtlichen Beurteilung ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass nach Ablauf der dreijährigen Befristung des der Revisionswerberin im Jahr 2008 ausgestellten Behindertenpasses ihr nunmehriger Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses vom 19. Februar 2018 nicht mehr, wie die Revisionswerberin meine, nach den Bestimmungen der erwähnten Richtsatzverordnung, sondern nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen sei, was sich aus § 55 BBG idF der Novelle BGBl. I Nr. 81/2010 und der zugehörigen Erläuterungen ergebe. Entsprechend dieser Verordnung (einschlägig sei deren Positionsnummer 11.02.01) seien die Sachverständigengutachten bezüglich der Revisionswerberin schlüssig zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 30% gelangt, den das Verwaltungsgericht im Weiteren seiner Entscheidung zugrunde legte.
4 „Darüber hinaus“ ‑ so das Verwaltungsgericht ergänzend ‑ liege im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2008 ein „objektiv veränderter Sachverhalt bzw. Gesundheitszustand“ vor, in den Gutachten seien „zwei unterschiedliche Leiden beurteilt“ worden.
5 Das nunmehrige Verfahrensergebnis führe entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin zu keinem Eingriff in bereits erworbene Rechte. Die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG seien aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung von 30% nicht erfüllt.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer gesonderten Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. aus vielen die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
10 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der „Reichweite in der Vergangenheit erfolgter (rechtskräftiger) Bestimmungen des Behindertengrades auf Basis der Richtsatzverordnung im Falle eines Antrages auf Neuausstellung (!) des Behindertenpasses nach In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung“.
12 Damit wird keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt: Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision bleibt die Feststellung betreffend die dreijährige Befristung des der Revisionswerberin im Jahr 2008 (aufgrund des BBG iVm. der Richtsatzverordnung) ausgestellten Behindertenpasses unbestritten. Seit dem Ablauf der Befristung vermag dieser Behindertenpass (dem gemäß § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zukam) in Bezug auf den darin festgestellten Grad der Behinderung (§ 42 Abs. 1 BBG) keine Rechtskraftwirkung mehr zu entfalten (vgl. VwGH 26.6.2009, 2008/02/0413, sowie weitere hg. Judikatur, etwa bei Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 45). Schon deshalb kommt der Frage nach den Auswirkungen dieses (vormaligen) Behindertenpasses auf den gegenständlichen Antrag vom 19. Februar 2018 betreffend Neuausstellung eines Behindertenpasses keine grundsätzliche Bedeutung zu.
13 Im Übrigen wird zur Frage, ob die Beurteilung des Grades der Behinderung nach der Richtsatzverordnung oder (seit der BBG‑Novelle BGBl. I Nr. 81/2010) nach der Einschätzungsverordnung zu erfolgen hat, gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die im hg. Beschluss vom 11. Dezember 2017, Ra 2015/11/0102, enthaltenen Ausführungen und die dort dargestellte Rechtslage, die auch für den vorliegenden Revisionsfall maßgeblich ist, verwiesen. Demnach ist die genannte Frage durch die „eindeutige Rechtslage“ (vgl. sowohl den Wortlaut des § 55 Abs. 4 und 5 BBG in der Fassung der letztgenannten Novelle als auch die im zitierten Beschluss wiedergegebenen Erläuterungen) beantwortet, sodass (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung schon von daher nicht vorliegt.
14 Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von dieser Rechtslage abgewichen wäre: da der Antrag der Revisionswerberin vom 19. Februar 2018 stammt, scheidet gegenständlich die Anwendung des § 55 Abs. 4 BBG (und damit die Anwendung der Richtsatzverordnung) aus. Vielmehr ist für diesen Antrag gemäß § 55 Abs. 5 erster Satz BBG die Einschätzungsverordnung maßgebend, wovon das angefochtene Erkenntnis ausgeht.
15 Vor diesem Hintergrund kommt sowohl der (wie die Revisionswerberin ausführt: nicht nachvollziehbaren) Zusatzbegründung des angefochtenen Erkenntnisses über einen gegenüber dem Jahr 2008 „objektiv veränderten Sachverhalt bzw. Gesundheitszustand“ als auch dem darauf Bezug nehmenden Zulässigkeitsvorbringen der Revision, es handle sich dabei im Sinne des § 55 Abs. 5 BBG um ein „unhaltbares Interpretationsergebnis“, keine Bedeutung zu; der Erfolg der Revision hängt angesichts der Maßgeblichkeit der Einschätzungsverordnung und dem im Zulässigkeitsvorbringen nicht in Zweifel gezogenenen, vom Verwaltungsgericht verwerteten Gutachten zum Sehvermögen der Revisionswerberin nicht iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG von der Stichhaltigkeit dieses Arguments ab.
16 Im Übrigen zeigt die Revision auch mit dem Vorbringen, eine Beurteilung des (gemeint: gegenüber dem Jahr 2008 unverändert gebliebenen) Gesundheitszustandes der Revisionswerberin nunmehr nach der Einschätzungsverordnung stehe verfassungsrechtlich mit dem Vertrauensschutz iSd. Art. 7 Abs. 1 B‑VG im Widerspruch, keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage iSd. Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf (vgl. etwa VwGH 9.11.2020, Ra 2020/11/0188, dort Rz 18).
17 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 8. Februar 2021
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