VwGH Ra 2020/10/0118

VwGHRa 2020/10/011814.2.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revisionen der Mag. N B R in L, vertreten durch Mag. Josef Koller, Rechtsanwalt in 4320 Perg, Herrenstraße 9, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. März 2019, Zl. LVwG‑350638/2/Py/FK (protokolliert zu Ra 2020/10/0118), und vom 19. Juli 2019, Zl. LVwG‑350694/2/KLi/JB (protokolliert zu Ra 2020/10/0119), betreffend Kostenbeitrag nach dem Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Perg), zu Recht erkannt:

Normen

ChancengleichheitG OÖ BeitragsV 2018 §2 Abs2 Z4
ChancengleichheitG OÖ 2008 §12 Abs2 Z2
ChancengleichheitG OÖ 2008 §20 Abs1
ChancengleichheitG OÖ 2008 §20 Abs2 Z1
ChancengleichheitG OÖ 2008 §42
ChancengleichheitG OÖ 2008 §8 Abs1
MSV OÖ 2011 §1 Abs1 Z7 idF 2019/002
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020100118.L00

 

Spruch:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 15. Oktober 2018 wurde der Revisionswerberin ein Kostenbeitrag gemäß § 20 Abs. 1 Oberösterreichisches Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG) für die ihr (bis 2. November 2018) zuerkannte Hauptleistung Wohnen in Form von Wohnen in einem Wohnheim gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG in der Höhe von monatlich € 120 ab 1. Oktober 2018 vorgeschrieben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3. Mai 2019 wurde der Revisionswerberin ein Kostenbeitrag gemäß § 20 Abs. 1 Oö. ChG für die ihr (ab 3. November 2018) zuerkannte Hauptleistung Wohnen in Form von Wohnen in einem Wohnheim gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG in der Höhe von monatlich € 120 ab 3. November 2018 vorgeschrieben.

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. März 2019 und 19. Juli 2019 wurden die dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde jeweils ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG sei als Kostenbeitrag u.a. das Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen heranzuziehen. Nach § 2 Abs. 2 Z 4 der Oö. ChG‑Beitragsverordnung zählten zum Einkommen jedenfalls alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruches oder tatsächlich gewährt würden. Ausgenommen vom Einkommensbegriff seien u.a. Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhalte. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG‑Beitragsverordnung betrage der vom Menschen mit Beeinträchtigungen zu leistende Beitrag für die Hauptleistung Wohnen nach § 12 Oö. ChG 80 % des Einkommens nach dem dargelegten Verständnis.

4 Die Revisionswerberin erhalte monatlich eine Unterhaltsleistung ihres Vaters in der Höhe von € 150. Diese Unterhaltsleistung sei nicht vom Einkommensbegriff ausgenommen, da § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG‑Beitragsverordnung ausdrücklich nur Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhalte, vom Einkommensbegriff ausnehme. Die Revisionswerberin habe sohin aufgrund des eindeutigen Wortlauts der § 2 Abs. 2 Z 4 und § 9 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG‑Beitragsverordnung 80 % des ihr zukommenden Unterhalts ‑ somit € 120 monatlich ‑ zu entrichten.

5 Soweit die Revisionswerberin ‑ gestützt auf Judikatur des OGH bzw. § 42 Oö. ChG ‑ den Standpunkt einnehme, dass der Oberösterreichische Landesgesetzgeber mit dem Oö. ChG offenkundig die Eltern volljähriger Kinder mit Beeinträchtigungen von ihrer weiteren Unterhaltspflicht entlasten habe wollen, könne dies nur dahin verstanden werden, dass damit die Gesetzwidrigkeit des in § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG‑Beitragsverordnung definierten Einkommensbegriffs geltend gemacht werde, zumal der Wortlaut der genannten Bestimmung eindeutig sei und daher eine vom Wortlaut abweichende Interpretation unter Heranziehung des § 42 Oö. ChG nicht denkbar sei. Es würden sich ‑ aus im Einzelnen näher dargelegten Gründen ‑ jedoch keine Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnungsbestimmung ergeben.

6 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass § 42 Oö. ChG keine gesetzliche Determinante für den vom Verordnungsgeber nach § 20 Abs. 6 leg. cit. zu definierenden Einkommensbegriff in Bezug auf den Kostenbeitrag nach § 20 Abs. 1 Oö. ChG darstelle, dies vor allem deshalb, weil § 42 leg. cit. nur den Kostenersatz, nicht jedoch den Kostenbeitrag nach § 20 Abs. 1 Oö. ChG betreffe, der die Eltern des Menschen mit Beeinträchtigungen nicht zu einer Leistung verpflichte. Wenn daher der Gesetzgeber in den §§ 40 ff Oö. ChG die Eltern minderjähriger und volljähriger Hilfeempfänger in Bezug auf den Kostenersatz unterschiedlich behandle, könne daraus für das Verständnis des Einkommensbegriffs des Hilfeempfängers im Rahmen des Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 Oö. ChG nichts abgeleitet werden.

7 Den Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sei.

8 Gegen diese Erkenntnisse erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschlüssen vom 8. Juni 2020, E 1788/2019‑11 bzw. E 3121/2019‑6, deren Behandlung ablehnte und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG zur Entscheidung abtrat. Der Verfassungsgerichtshof führte in diesen Beschlüssen unter anderem Folgendes aus:

„Die Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten infolge Anwendung des als gesetzwidrig erachteten § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG‑Beitragsverordnung.

Ihr Vorbringen lässt die behauptete Rechtsverletzung oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes oder einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auch Unterhaltsansprüche in das beitragspflichtige Einkommen nach § 20 Oö. Chancengleichheitsgesetz einzubeziehen. Die vorgetragenen Normbedenken berücksichtigen nicht, dass schon auf Grund des § 20 Abs. 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz (‚besondere Härten‘) die Beitragsverpflichtung insofern suspendiert wird, als die Einbeziehung des Unterhaltsanspruches im maßgeblichen Zeitraum zu einem Unterschreiten der Mindeststandards für persönliche Bedürfnisse im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 7 Oö. Mindestsicherungsverordnung geführt hätte.“

9 Gegen die genannten Erkenntnisse richten sich die nunmehr vorliegenden, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobenen Revisionen.

10 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

11 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

12 Das Oberösterreichische Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idF LGBl. Nr. 19/2019, lautet auszugsweise:

§ 8

Arten der Hauptleistungen

(1) Als Hauptleistungen kommen in Betracht:

...

4. Wohnen (§ 12);

...

§ 12

Wohnen

(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.

(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:

...

2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist;

...

§ 20

Beiträge und beitragspflichtige Personen

(1) Der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebensgefährte haben bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen.

(2) Als Beitrag gemäß Abs. 1 können insbesondere herangezogen werden:

1. das Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen nach Abs. 5;

2. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistungsfinanzierung nach diesem Landesgesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre, sofern die Rechtsverfolgung nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist;

3. bereits erfüllte Ansprüche im Sinn der Z 2.

...

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Beiträge nach Abs. 2 Z 1 zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln, welches Einkommen von Menschen mit Beeinträchtigungen in welcher Höhe zu berücksichtigen ist. Bei der Erlassung der Verordnung ist auf die Ziele dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen. In dieser Verordnung können weiters nähere Bestimmungen über die Gefährdung der Existenz und Entwicklungsmöglichkeiten sowie besondere Härten erlassen werden.

...“

13 Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung, mit der die Beiträge zu den Leistungen nach dem Oö. ChG festgelegt werden (Oö. ChG‑Beitragsverordnung), LGBl. Nr. 66/2018, lautet auszugsweise:

§ 2

Einkommen nach § 20 Abs. 6 Oö. ChG, Freibeträge

(1) Einkommen ist die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert.

(2) Zum Einkommen zählen jedenfalls, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, folgende Einkünfte:

...

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs oder tatsächlich gewährt werden. Ausgenommen sind Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, pflegegeldbezogene Geldleistungen, und soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Familienbeihilfe und Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält,

...

Wohnen gemäß § 12 Oö. ChG

...

(2) Wird einem Menschen mit Beeinträchtigungen die Maßnahme des Wohnens in einem Wohnheim oder die Maßnahme Kurzzeitwohnen gewährt, errechnet sich der Beitrag wie folgt:

1. Einkommen des Menschen mit Beeinträchtigungen gemäß § 2, wobei hievon 20 % sowie die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie

...“

14 Die Verordnung der Oberösterreichischen Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. BMSV), LGBl. Nr. 75/2011 idF LGBl.Nr. 2/2019, lautet auszugsweise:

§ 1

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs

(1) Die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs betragen für

...

7. die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in Einrichtungen gemäß §§ 63 und 64 Oö. SHG 1998 und § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebrachten volljährigen Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfängern 156,60 Euro

...“

15 In den Zulässigkeitsbegründungen der vorliegenden Revisionen wird (unter anderem) mit näheren Darlegungen eine unvertretbare Fehlbeurteilung zum Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 20 Abs. 1 Oö. ChG geltend gemacht. Mit Blick auf dieses Vorbringen erweisen sich die vorliegenden Revisionen als zulässig und ‑ im Ergebnis ‑ auch als begründet:

16 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass ‑ entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ‑ dem Verwaltungsgericht dahin zu folgen ist, dass § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG‑Beitragsverordnung (anders als die Vorgängerbestimmung, vgl. dazu VwGH 26.4.2017, Ro 2015/10/0052) lediglich Unterhaltsleistungen, die der Mensch mit Beeinträchtigungen für seine Kinder erhält, vom Einkommensbegriff ausnimmt, nicht jedoch ‑ wie die Revisionswerberin aus den §§ 39 ff Oö. ChG abzuleiten versucht ‑ Unterhaltsleistungen an diesen selbst, sofern dieser volljährig ist. Eine derartige Sichtweise verbietet sich schon deshalb, weil es für eine Übertragung der von der Revisionswerberin aus der (eingeschränkten) Kostenersatzpflicht von Eltern volljähriger Personen gemäß § 42 Oö. ChG abgeleiteten Privilegierung auf die hier allein relevante Frage des Einkommensbegriffs nach § 20 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG iVm § 2 Abs. 2 Z 4 Oö. ChG‑Beitragsverordnung bereits an einer planwidrigen Lücke fehlt.

17 Dennoch kommt der Revision im Ergebnis Berechtigung zu:

18 Nach § 20 Abs. 1 Oö. ChG hat (u.a.) der Mensch mit Beeinträchtigungen bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 Oö. ChG nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden und zu besonderen Härten führen. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages nach § 20 Abs. 1 leg. cit. hat nach dem Willen des Gesetzgebers demnach zur Voraussetzung, dass dies im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen nicht gefährdet und zu keinen besonderen Härten führt. Es bedarf daher insoweit einer Beschäftigung mit der ‑ gesamten ‑ finanziellen Situation des Menschen mit Beeinträchtigungen und diesbezüglicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob sich die Vorschreibung eines Kostenbeitrages im Sinne des § 20 Abs. 1 Oö. ChG als zulässig erweist. Derartige Feststellungen wurden vom Verwaltungsgericht allerdings in Verkennung der Rechtslage nicht getroffen.

19 Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Oberösterreichische Verordnungsgeber in § 1 Abs. 1 Z 7 Oö. BMSV ausdrücklich davon ausgeht, dass (u.a.) in Einrichtungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 Oö. ChG untergebrachte volljährige Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger einen Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse in der Höhe von € 156,60 aufweisen. Es kann nun ‑ wie bereits der Verfassungsgerichtshof in den oben wiedergegebenen Beschlüssen zum Ausdruck gebracht hat ‑ dem Gesetzgeber des § 20 Abs. 1 Oö. ChG nicht unterstellt werden, dass in Fällen, in denen die Einbeziehung des Unterhaltsanspruches im maßgeblichen Zeitraum zu einem Unterschreiten des genannten Mindeststandards für persönliche Bedürfnisse geführt hätte, von keiner Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bzw. Entwicklungsmöglichkeit des Menschen mit Beeinträchtigungen und von keinen besonderen Härten im Sinne des § 20 Abs. 1 leg. cit. auszugehen wäre.

20 Die angefochtenen Erkenntnisse waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

21 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Die gesondert angesprochene Umsatzsteuer ist in den dort genannten Pauschalbeträgen bereits enthalten, sodass das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.

Wien, am 14. Februar 2022

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