VwGH Ra 2020/09/0047

VwGHRa 2020/09/00478.4.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A B in C, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2020, Zlen. 1. W136 2226191‑1/12Z, 2. W136 2226192‑1/6Z, 3. W136 2226193‑1/6Z und 4. W136 2226195‑1/6Z, betreffend Disziplinarangelegenheit nach dem Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs1
VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020090047.L00

 

Spruch:

Die Revision wird im Umfang des Spruchpunktes A) III. des angefochtenen Erkenntnisses als gegenstandslos erklärt und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt.

Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren an Kosten wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen, in der mündlichen Verhandlung am 15. Juni 2020 verkündeten Erkenntnis (A) I.) die Amtsenthebung der Revisionswerberin gemäß § 22 Abs. 1 Z 2 des Burgenländischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (Bgld. LVwGG) ausgesprochen sowie hinsichtlich der in den Einleitungsbeschlüssen der Vollversammlung des Landesverwaltungsgerichts Burgenland (in der Folge: LVwG) erhobenen Vorwürfen (A) II.) die Revisionswerberin zu den Pkten 1. (näher beschriebenes Fehlverhalten/Untätigkeit bei der Führung ihrer Akten) und 3. (Nichtbefolgung einer als Weisung aufzufassenden Aufforderung um Auskunft zu von ihr in einem konkreten Verfahren gesetzten Verfahrensschritten) freigesprochen und (A) III.) zu Pkt. 2 (Nichtbefolgung der als einheitliche Weisung aufzufassenden Aufforderungen des ‑ damaligen ‑ Präsidenten des LVwG vom 11. und 30. Juli 2010, sich einer arbeitspsychologischen Untersuchung durch den klinischen und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen W zu unterziehen) einer Dienstpflichtverletzung nach § 110 iVm § 46 Abs. 2 des Burgenländischen Landesbeamten‑Dienstrechtsgesetzes 1997 (LDBG 1997) schuldig erkannt, wobei von der Verhängung einer Strafe gemäß § 131 LBDG 1997 abgesehen wurde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis ‑ und zwar ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte A) I. und A) III. ‑ richtet sich die vorliegende Revision.

3 Diese Entscheidung wurde hinsichtlich der Spruchpunkte A) I. und A) III. mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 2021, E 2470/2020‑22, wegen der Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art. 2 StGG und Art. 7 B‑VG aufgehoben.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung ‑ wie hier ‑ durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 22.3.2019, Ro 2018/04/0006, mwN).

6 Die Revisionswerberin hat sich über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Schriftsatz vom 24. März 2021 zur Frage der Klaglosstellung durch das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht geäußert.

7 Die Revision war daher in dem den Zuständigkeitsbereich des Senates 09 betreffenden Umfang als gegenstandslos geworden zu erklären und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Das Kostenmehrbegehren für die Stellungnahme vom 24. März 2021 findet darin keine Deckung.

Wien, am 8. April 2021

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