Normen
VwGG §33 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018040006.J00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Kärnten hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Erkenntnis vom 6. Februar 2018 erklärte das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Verwaltungsgericht) über Antrag der Mitbeteiligten die von der Revisionswerberin (Auftraggeberin) getroffene Zuschlagsentscheidung vom 30. November 2017 in der Vergabeangelegenheit "Verpachtung des Seeliegenschaftskomplexes (...) am (...) in Kärnten" für nichtig (Spruchpunkt I.), wies weitere Anträge und Eventualanträge der mitbeteiligten Partei auf Nichtigerklärung als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass die Höhe der zu entrichtenden Gebühr für den Nachprüfungsantrag EUR 1.730,-- sowie für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung EUR 865,-- betrage (Spruchpunkt III.) und dass die Revisionswerberin der mitbeteiligten Partei die entrichteten Gebühren in der Höhe von insgesamt EUR 2.595,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe (Spruchpunkt IV.). Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für zulässig (Spruchpunkt V.).
2 Die mit der vorliegenden Revision angefochtenen Spruchpunkte I., III. und IV. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2018, E 727/2018, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben.
3 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt (unter anderem) dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung - wie hier - durch den Verfassungsgerichtshof aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 27.8.2018, Ra 2016/06/0086, mwN).
4 Die Revisionswerberin bestätigte in ihrer Äußerung vom 10. Jänner 2019, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes klaglos gestellt worden zu sein.
5 Es war daher die Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
6 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 22. März 2019
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